Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

124  Nr.  22.  1915

1911,  betreffend  Domanialhauptschulkasse,  und  §  38  des  Reichsmilitärgesetzes
vom  2.  Mai  1879)  nicht  zu  erheben.

Die  für  das  Steuerhalbjahr  1.  April  bis  30.  September  1914  gezahlten
Schulsteuerbeträge  sind  zur  Hälfte,  die  für  das  Steuerhalbjahr  1.  Oktober  1914
bis  31.  März  1915  entrichteten  Schulsteuerbeträge  voll  zurückzuzahlen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  5.  Februar  1915.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

1I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1915,  betreffend  die  Hinterbliebenenversorgung
  aus  Anlaß  des  Krieges  1914.

Unter  Bezugnahme  auf  die  unter  dem  15.  Oktober  1914  bekanntgegebenen
Anordnungen  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  über  die  Hinterbliebenenversorgung
  aus  Anlaß  des  Krieges  1914  (Rbl.  1914  Nr.  108)  wird
hierdurch  bestimmt:

1.  Der  Vorstand  der  Großherzoglichen  Witwen-Institute  zu  Schwerir
wird  beauftragt,  in  den  Fällen,  in  welchen  er  auf  Grund  der  Satzungen
  für  die  Versorgung  der  Witwen  und  Waisen  der  Zivil=  und  Militärdiener
  sowie  der  Prediger  usw.  vom  17.  Mai  1912  bezw.  28.  April
1911/15.  Juni  1912  Witwen=  und  Waisengelder  für  Hinterbliebene
von  solchen  Mitgliedern  festsetzt,  für  welche  die  Bestimmung  in  Absatz
  5  der  Anordnungen  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  Platz  greift,  auch  die  Gewährung  des  Kriegswitwen=  und
Waisengeldes  herbeizuführen.

2.  Die  Anstellungsbehörden  der  fraglichen  Beamten  haben  der  durch
§  11  der  Satzung  vom  17.  Mai  1912  und  §  10  der  Satzung  vom
28.  April  1911  vorgeschriebenen  Anzeige  über  das  Ableben  des  Mit-