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ständischen Beamten geregelt. Soweit nicht in
besonderen Verordnungen Einzelbestimmungen ge-
troffen sind, normieren die Bedingungen, unter
denen die Anstellung erfolgt.
Zweites Kapitel: Die Grossherzoglichen Beamten.
Erster Titel: Die Anstellung.
8 79.
Die vom Landesherrn angestellten Beamten
werden landesherrliche (grossherzogliche) Beamte
oder Diener, auch Bediente, genannt, doch werden
bisweilen unter »Grossherzogliche Beamte« lediglich
die Mitglieder der Amtsbehörden ($ 73 d. W.)
verstanden.
Die Ernennung erfolgt entweder durch den
Grossherzog oder durch eine von ihm dazu er-
mächtigte Behörde. Die Anstellung geschieht
durchweg auf Lebenszeit. Die in Ansehung der
Beamten, insbesondere der Domanialbeamten,
früher vorbehaltene Befugnis des Landesherrn zur
Aufkündigung des Dienstverhältnisses ist in Fort-
fall gekommen (V.O. betr. die Dienstvergehen der
nichtrichterlichen landesherrlichen Beamten usw.
vom 3. Mai 1907 $ 91). Denjenigen landesherr-
lichen Beamten, bei denen die Fähigkeit zur Be-
kleidung ihres Amtes von dem Bestehen einer
Prüfung abhängt, wird bei Bestimmung des
Dienstalters, sofern dafür der Zeitpunkt des Be-
stehens der Prüfung massgebend ist, die Zeit des
aktiven Militärdienstes insoweit in Anrechnung ge-
bracht, als infolge der aktiven Dienstpflicht die
Ablegung der Prüfung verzögert worden ist (Be-
kanntmachung vom 20. Juli 1905).