Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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ständischen Beamten geregelt. Soweit nicht in 
besonderen Verordnungen Einzelbestimmungen ge- 
troffen sind, normieren die Bedingungen, unter 
denen die Anstellung erfolgt. 
Zweites Kapitel: Die Grossherzoglichen Beamten. 
Erster Titel: Die Anstellung. 
8 79. 
Die vom Landesherrn angestellten Beamten 
werden landesherrliche (grossherzogliche) Beamte 
oder Diener, auch Bediente, genannt, doch werden 
bisweilen unter »Grossherzogliche Beamte« lediglich 
die Mitglieder der Amtsbehörden ($ 73 d. W.) 
verstanden. 
Die Ernennung erfolgt entweder durch den 
Grossherzog oder durch eine von ihm dazu er- 
mächtigte Behörde. Die Anstellung geschieht 
durchweg auf Lebenszeit. Die in Ansehung der 
Beamten, insbesondere der Domanialbeamten, 
früher vorbehaltene Befugnis des Landesherrn zur 
Aufkündigung des Dienstverhältnisses ist in Fort- 
fall gekommen (V.O. betr. die Dienstvergehen der 
nichtrichterlichen landesherrlichen Beamten usw. 
vom 3. Mai 1907 $ 91). Denjenigen landesherr- 
lichen Beamten, bei denen die Fähigkeit zur Be- 
kleidung ihres Amtes von dem Bestehen einer 
Prüfung abhängt, wird bei Bestimmung des 
Dienstalters, sofern dafür der Zeitpunkt des Be- 
stehens der Prüfung massgebend ist, die Zeit des 
aktiven Militärdienstes insoweit in Anrechnung ge- 
bracht, als infolge der aktiven Dienstpflicht die 
Ablegung der Prüfung verzögert worden ist (Be- 
kanntmachung vom 20. Juli 1905).
	        
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