Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

3.  gemäß.  8  2  Ziff.  3  a.  a.  O.  aus  der  Reihe  der  Ingenieure  der  Baurat  und
Direktor  der  Maschinenfabrik  Augsburg—Nürnberg,  A.-G.,  Dr.  Anton  Ritter

von  Rieppel  in  Nürnberg.
München,  den  23.  Mai  1910.

v.  Brettreich.

 

Hofdienst-Machricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  4.  Mai  1910  den  Gutsbesitzer  und
Leutnant  der  Reserve  des  1.  Schweren  Reiter-Regiments
  Walter  Grafen  vom  Berchem
auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum
Königlichen  Kämmerer  zu  ernennen.

 

Staatsdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seine##  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  13.  Mai  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  Ministerialdirektor
  im  K.  Staatsministerium  der  Justiz
Johann  Ritter  von  Treutlein-Mördes
zum  Staatsrate  i.  ord.  Dienste  zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunahme  fremder  Dekorationen.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  5.  Mai  1910  dem  K.  Obersthofmeister
  Albrecht  Grafen  von  Seinsheim

und  dem  K.  Kämmerer,  Vorsitzenden  im

Ministerrate  und  Staatsminister  des  Königlichen

  Hauses  und  des  Außern,  Dr.  Klemens

Freiherrn  von  Podewils-Dürniz  für  die

ihnen  von  Seiner  Majestät  dem  Schah  von

Persien  verliehenen  Großkreuz-Insignien  des

Persischen  Löwen=  und  Sonnenordens  und
unterm  11.  Mai  1910  dem  K.  Staatsminister

  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  Dr.  Anton  Ritter  von  Wehner
für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  König
von  Schweden  verliehene  Großkreuz  des  Königlich
  Schwedischen  Nordstern-Ordens

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen

zu  erteilen.