Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Deutschland. 
sie auf die Entschließungen der Regierungen üben, die bestehende gesetz- 
liche Ordnung zu erschüttern streben, und die nächste Zukunft mit 
ernstlichen Gefahren bedrohen, wenn die Regierungen nicht bei Zeiten der 
weiteren Entwicklung mit Energie entgegentreten. Wir sind 
der Ansicht, daß die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in den deutschen 
Bundesländern den Regierungen hiezu hinreichende und wirksame Mittel an 
die Hand geben. Die Grundzüge, welche in dem Bundesbeschlusse vom 
13. Juli 1854 in Bezug auf die Behandlung und die Regelung des Ver- 
einswesens aufgestellt worden sind, reichen dazu aus, wenn sie überall mit 
Ernst und Energie in Anwendung gebracht werden. Ich erinnere besonders 
an den § 4 desselben, durch welchen jede Verbindung der Vereine 
untereinander als unstatthaft erklärt ist. 
„Der unverkennbare Zweck des in Frankfurt einen permanenten Sitz haben- 
den Ausschusses der Sechsunddreißig steht in directem Widerspruche mit dieser 
Bestimmung. Nicht minder sind die Vereine, welche die Bildung von be- 
waffneten Freischaaren bezwecken, unzweifelhaft als solche zu betrachten, welche 
die öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährden, und welche nach § 1 derselben 
Grundzüge in keinem deutschen Bundeslande geduldet werden sollen. Wir 
erachten uns selbst und jede deutsche Bundesregierung für verpflichtet, diese 
Bestimmungen im gegenwärtigen Augenblicke in Anwendung zu bringen. Die 
Fortdauer des permanenten Ausschusses am Sitze des Bundes- 
tages selbst in der Eigenschaft eines Centralausschusses für ganz Deutschland 
kann aber ebensowenig geduldet werden, wie etwa seine Wieder- 
herstellung an einem andern Orte oder unter einem andern Namen Die 
Bildung von Freischaaren werden wir auf unserem Gebiete nicht zugeben und 
eben so wenig ihnen den Durchgang durch dasselbe gestatten. Es liegt im 
dringenden Interesse der deutschen Sache, welche der Bund in Holstein in 
seine eigene Hand genommen hat, daß dieses Land nicht durch den 
Einfluß fremder revolutionärer Elemente zum Brennpunkte 
der Bestrebungen der Umsturzpartei gemacht werde. Jeder Ver- 
such der Bildung organisirter Streitkräfte unter dem Namen und zur Ver- 
fügung einer nicht anerkannten und zur Militärhoheit nicht berechtigten Au- 
torität, würde dem Bundesrechte und den Bundeszwecken nicht minder 
als den völkerrechtlichen Grundsätzen widersprechen, und kann daher auf dem 
Territorium des deutschen Bundes nicht zugelassen werden. Ich habe mich 
in Vorstehendem über die Grundsätze ausgesprochen, zu deren Befolgung die 
königl. Regierung gegenüber der gegenwärtigen Agitation in Deutschland 
entschlossen ist. Wir hoffen zwar, daß die deutschen Regierungen, in richtiger 
Würdigung des Ernstes der Lage, die nachdrückliche Aufrechthaltung ihrer 
Autorität durch das eigene Interesse für geboten erachten werden. Jedoch 
schöpfen wir das Recht, auf diese Nothwendigkeit ausdrücklich aufmerksam zu 
machen, aus der Thatsache, daß in keinem Theile des Bundesgebiets die 
öffentliche Ruhe gestört oder bedroht werden kann, ohne daß dadurch die an- 
dern Glieder und die Gesammtheit des Bundes zur Wahrung ihrer eigenen 
und der gemeinsamen Sicherheit verpflichtet und berechtigt würden. Ew. 2c. 
ersuche ich, sich im Sinne dieser Bemerkungen gegen die dortige Regierung 
zwar nur mündlich und vertraulich, jedoch mit allem Nachdruck auszu- 
sprechen, und ich bemerke nur noch, daß vollkommen gleichlautende Instructionen 
auch Ihrem österreichischen (preußischen) Collegen zugehen.“ 
2.  Jan. (Bundestag). Die Bundesversammlung lehnt den Antrag 
Oesterreichs, an den Herzog Friedrich das bestimmte Ersuchen zu 
stellen, Holstein sofort zu verlassen, mit 9 gegen 7 Stimmen 
(Oesterreich, Preußen, Kurhessen, Mecklenburg, Luxemburg, die 16. 
Curie und Sachsen) oder (ohne Sachsen) eigentlich mit 10 gegen 
6 Stimmen ab.