40
Deutschland.
sie auf die Entschließungen der Regierungen üben, die bestehende gesetz-
liche Ordnung zu erschüttern streben, und die nächste Zukunft mit
ernstlichen Gefahren bedrohen, wenn die Regierungen nicht bei Zeiten der
weiteren Entwicklung mit Energie entgegentreten. Wir sind
der Ansicht, daß die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in den deutschen
Bundesländern den Regierungen hiezu hinreichende und wirksame Mittel an
die Hand geben. Die Grundzüge, welche in dem Bundesbeschlusse vom
13. Juli 1854 in Bezug auf die Behandlung und die Regelung des Ver-
einswesens aufgestellt worden sind, reichen dazu aus, wenn sie überall mit
Ernst und Energie in Anwendung gebracht werden. Ich erinnere besonders
an den § 4 desselben, durch welchen jede Verbindung der Vereine
untereinander als unstatthaft erklärt ist.
„Der unverkennbare Zweck des in Frankfurt einen permanenten Sitz haben-
den Ausschusses der Sechsunddreißig steht in directem Widerspruche mit dieser
Bestimmung. Nicht minder sind die Vereine, welche die Bildung von be-
waffneten Freischaaren bezwecken, unzweifelhaft als solche zu betrachten, welche
die öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährden, und welche nach § 1 derselben
Grundzüge in keinem deutschen Bundeslande geduldet werden sollen. Wir
erachten uns selbst und jede deutsche Bundesregierung für verpflichtet, diese
Bestimmungen im gegenwärtigen Augenblicke in Anwendung zu bringen. Die
Fortdauer des permanenten Ausschusses am Sitze des Bundes-
tages selbst in der Eigenschaft eines Centralausschusses für ganz Deutschland
kann aber ebensowenig geduldet werden, wie etwa seine Wieder-
herstellung an einem andern Orte oder unter einem andern Namen Die
Bildung von Freischaaren werden wir auf unserem Gebiete nicht zugeben und
eben so wenig ihnen den Durchgang durch dasselbe gestatten. Es liegt im
dringenden Interesse der deutschen Sache, welche der Bund in Holstein in
seine eigene Hand genommen hat, daß dieses Land nicht durch den
Einfluß fremder revolutionärer Elemente zum Brennpunkte
der Bestrebungen der Umsturzpartei gemacht werde. Jeder Ver-
such der Bildung organisirter Streitkräfte unter dem Namen und zur Ver-
fügung einer nicht anerkannten und zur Militärhoheit nicht berechtigten Au-
torität, würde dem Bundesrechte und den Bundeszwecken nicht minder
als den völkerrechtlichen Grundsätzen widersprechen, und kann daher auf dem
Territorium des deutschen Bundes nicht zugelassen werden. Ich habe mich
in Vorstehendem über die Grundsätze ausgesprochen, zu deren Befolgung die
königl. Regierung gegenüber der gegenwärtigen Agitation in Deutschland
entschlossen ist. Wir hoffen zwar, daß die deutschen Regierungen, in richtiger
Würdigung des Ernstes der Lage, die nachdrückliche Aufrechthaltung ihrer
Autorität durch das eigene Interesse für geboten erachten werden. Jedoch
schöpfen wir das Recht, auf diese Nothwendigkeit ausdrücklich aufmerksam zu
machen, aus der Thatsache, daß in keinem Theile des Bundesgebiets die
öffentliche Ruhe gestört oder bedroht werden kann, ohne daß dadurch die an-
dern Glieder und die Gesammtheit des Bundes zur Wahrung ihrer eigenen
und der gemeinsamen Sicherheit verpflichtet und berechtigt würden. Ew. 2c.
ersuche ich, sich im Sinne dieser Bemerkungen gegen die dortige Regierung
zwar nur mündlich und vertraulich, jedoch mit allem Nachdruck auszu-
sprechen, und ich bemerke nur noch, daß vollkommen gleichlautende Instructionen
auch Ihrem österreichischen (preußischen) Collegen zugehen.“
2. Jan. (Bundestag). Die Bundesversammlung lehnt den Antrag
Oesterreichs, an den Herzog Friedrich das bestimmte Ersuchen zu
stellen, Holstein sofort zu verlassen, mit 9 gegen 7 Stimmen
(Oesterreich, Preußen, Kurhessen, Mecklenburg, Luxemburg, die 16.
Curie und Sachsen) oder (ohne Sachsen) eigentlich mit 10 gegen
6 Stimmen ab.