Allgemeine Bestimmungen. 335
Stärke — bei Ziegelsteinen von 12 Zoll und bei Bruchsteinen von
15 Zoll — zu erhalten.
Die Verstärkung nach unten richtet sich nach Abs. 1.
Geschieht die Ausführung aus Riegel- oder Fachwerk, so muß
dessen Stärke in jedem Stockwerke wenigstens 6 Zoll betragen.
Bei Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude kann eine Abweichung
von den vorstehenden Vorschriften in Bezug auf die Verstärkung
nach unten mit Rücksicht auf Alter und Beschaffenheit des Mauerwerks
gestattet werden.
12.
Garten-, Hof= und ähnliche freistehende Mauern und Einfriedungsbauwerke
müssen die nach Verhältniß ihrer Länge und Höhe erforderliche
Fundirung und Stärke erhalten.
13.
Brandmauern müssen wenigstens 12 Zoll stark und 18 Zoll hoch
über die Dachung hinausragen, unter der Dachfläche aber eine Stärke
von wenigstens 18 Zoll haben.
Wenn Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen, Kamine
u. dgl. an denselben angebracht werden, so muß die Mauer an den betreffenden
Stellen immer noch wenigstens 12 Zoll stark sein.
Oeffnungen dürfen durch die Brandmauern nur mit besonderer
baupolizeilicher Bewilligung gemacht werden, und müssen deren Stöcke
und Verschluß aus feuersicherem Material bestehen.
Balken, Latten und sonstige Holztheile dürfen nicht durch eine
Brandmauer hindurchgehen, auch in derselben mit den Enden sich nicht
berühren, sondern müssen an letzteren durch ein wenigstens 6 Zoll starkes
Mauerwerk verdeckt oder geschieden sein.
VI. Von der Höhe der Gebäude und deren Abtheilung in Stockwerke.
14.
Die Gebäude an den Baulinien sowohl, als abseits von denselben
dürfen nur eine solche Höhe erhalten, daß mit Rücksicht auf die anliegenden
Straßen, freien Plätze und Hofräume u. dgl. die Anwendung
der Feuerlöschgeräthschaften gesichert erscheint.
5.
Die Abtheilung der Gebäude in Stockwerke muß in vollkommen
sicherer Weise durch Einwölbung oder entsprechend starke Balkenlagen
geschehen.
Die Balken dürfen von Mitte zu Mitte nicht weiter aus einander
gelegt werden, als nach deren Tragkraft und mit Rücksicht auf den
Zweck des Gebäudes zulässig ist.
Dieselben müssen genügend oft auf Tragmauern oder festen Durchzügen
ruhen.