Full text : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Erster Band Erste Hälfte.

Allgemeine  Bestimmungen.  335

Stärke  —  bei  Ziegelsteinen  von  12  Zoll  und  bei  Bruchsteinen  von
15  Zoll  —  zu  erhalten.

Die  Verstärkung  nach  unten  richtet  sich  nach  Abs.  1.

Geschieht  die  Ausführung  aus  Riegel-  oder  Fachwerk,  so  muß
dessen  Stärke  in  jedem  Stockwerke  wenigstens  6  Zoll  betragen.

Bei  Stockwerksaufsetzungen  auf  bestehende  Gebäude  kann  eine  Abweichung
  von  den  vorstehenden  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Verstärkung
  nach  unten  mit  Rücksicht  auf  Alter  und  Beschaffenheit  des  Mauerwerks
  gestattet  werden.

12.

Garten-,  Hof=  und  ähnliche  freistehende  Mauern  und  Einfriedungsbauwerke
  müssen  die  nach  Verhältniß  ihrer  Länge  und  Höhe  erforderliche
  Fundirung  und  Stärke  erhalten.

13.

Brandmauern  müssen  wenigstens  12  Zoll  stark  und  18  Zoll  hoch
über  die  Dachung  hinausragen,  unter  der  Dachfläche  aber  eine  Stärke
von  wenigstens  18  Zoll  haben.

Wenn  Blindfeldungen,  Sitzbänke,  Wandkästchen,  Nischen,  Kamine
u.  dgl.  an  denselben  angebracht  werden,  so  muß  die  Mauer  an  den  betreffenden
  Stellen  immer  noch  wenigstens  12  Zoll  stark  sein.

Oeffnungen  dürfen  durch  die  Brandmauern  nur  mit  besonderer
baupolizeilicher  Bewilligung  gemacht  werden,  und  müssen  deren  Stöcke
und  Verschluß  aus  feuersicherem  Material  bestehen.

Balken,  Latten  und  sonstige  Holztheile  dürfen  nicht  durch  eine
Brandmauer  hindurchgehen,  auch  in  derselben  mit  den  Enden  sich  nicht
berühren,  sondern  müssen  an  letzteren  durch  ein  wenigstens  6  Zoll  starkes
  Mauerwerk  verdeckt  oder  geschieden  sein.

VI.  Von  der  Höhe  der  Gebäude  und  deren  Abtheilung  in  Stockwerke.

14.

Die  Gebäude  an  den  Baulinien  sowohl,  als  abseits  von  denselben
dürfen  nur  eine  solche  Höhe  erhalten,  daß  mit  Rücksicht  auf  die  anliegenden
  Straßen,  freien  Plätze  und  Hofräume  u.  dgl.  die  Anwendung
der  Feuerlöschgeräthschaften  gesichert  erscheint.

5.

Die  Abtheilung  der  Gebäude  in  Stockwerke  muß  in  vollkommen
sicherer  Weise  durch  Einwölbung  oder  entsprechend  starke  Balkenlagen
geschehen.

Die  Balken  dürfen  von  Mitte  zu  Mitte  nicht  weiter  aus  einander
gelegt  werden,  als  nach  deren  Tragkraft  und  mit  Rücksicht  auf  den
Zweck  des  Gebäudes  zulässig  ist.

Dieselben  müssen  genügend  oft  auf  Tragmauern  oder  festen  Durchzügen
  ruhen.