Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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V.  Schlußbestimmungen.

d.  43.

An  den  weitergehenden  Rechten  und  herkömmlichen  Befugnissen  einzelner
Kirchengemeinden,  namentlich  hinsichtlich  der  Bestellung,  Wahl  oder  Präsentation
der  Geistlichen  oder  der  sonstigen  Beamten  und  Diener  der  Kirche  beziehungsweise
der  Stiftungen,  sowie  in  Betreff  der  Verwaltung  des  Kirchen-,  Pfarrei=  und
Stiftungsvermögens  oder  in  irgend  einer  anderen  Beziehung,  desgleichen  an  der
inneren  Organisation  einzelner  auf  spezieller  Konzession  beruhenden  Gemeinden  wird
durch  diese  Ordnung  nichts  geändert.  Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
zu  bildenden  Gemeindeorgane  treten  dabei  an  die  Stelle  der  bisherigen,  unbeschadet
der  Bestimmungen  im  folgenden  Absatz.

Bestehen  in  einer  Gemeinde  besondere,  die  Kirchengemeindeordnung  ergänzende,
näher  bestimmende  oder  modifizirende  Einrichtungen,  deren  Anerkennung  sie  wünscht,
oder  ergiebt  sich  sonst  das  Bedürfniß,  neue  derartige  Einrichtungen  zu  treffen,
so  können  solche  zu  einer  statutarischen  Bestimmung  oder,  insofern  sie  Gemeindeangelegenheiten
  im  Ganzen  betreffen,  zu  einem  förmlichen  Gemeindestatut  zusammengefaßt
  werden.

S.  44.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht,  sowohl  der  Staatsbehörden
  als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe
zu  einer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  anzuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen
zu  ertheilen  und  erforderlichenfalls  die  gesetzlich  statthaften  Zwangsmittel  anzuwenden,
erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderung.

*’*

An  den  Rechten  der  Patrone  hinsichtlich  der  Präsentation  oder  Wahl  der
Geistlichen  oder  der  sonstigen  Beamten  und  Diener  der  Kirche  wird  durch  diese
Ordnung  nichts  geändert.

Auch  werden  die  kirchlichen  Ehrenrechte  der  Patrone  durch  diese  Ordnung
nicht  berührt.

Zweiter  Theil.
Synodalordnung.
Erster  Abschnitt.
Diözesansynodalordnung.

d.  46.
Es  werden  die  in  der  Anlage  verzeichneten  Diözesansynodalverbände
gebildet.
Für  jeden  dieser  Verbände  besteht  eine  Diözesansynode.
Filiale  oder  ständige  Vikariate  sollen  zur  Diözese  des  Pfarrorts  gehören.
Oes.  Samml.  1886.  (Nr.  9103.)  3