Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zehnter Jahrgang. 1869. (10)

128  Preußen und der norddeutsche Bund. 
     
ihm eine vollständige Darlegung der Finanzlage, namentlich die Feststellung 
der Höhe des Deficits und der Mittel seiner Deckung vorerst zu erlassen bis 
zur Berathung des Spezialetats. „Eine allgemeine Bemerkung glaube ich 
mir schon heute gestatten zu dürfen, die Andeutung nämlich, daß es mir als 
ein dringendes Gebot einer richtigen Finanzpolitik erscheint, in Bezug auf die 
Tilgung der preußischen Staatsschulden dem preußischen Staat eine größere 
Leichtigkeit in der Bewegung zu ermöglichen (sehr gut! links), ihn in den 
Stand zu setzen, in günstigen Jahren eine größere Summe auf die Tilgung 
jener Schulden zu verwenden, in ungünstigen eine kleinere Summe, versteht 
sich unter vollständiger Wahrung der Rechte der Staatsgewalt. Denn wie ich 
den vorliegenden Etat näher betrachte, und mir sage, daß er zwar mit einem 
Deficit von 5,400,000 Thlrn. abschließt, daß aber der Etat zur Tilgung 
älterer Staatsschulden die Summe von 8,666,000 Thlrn. bestimmt, und be- 
stimmen mußte, dann bin ich der Ansicht, daß immerhin bei uns ein Voran- 
schlag besteht, um welchen uns die meisten Staaten Europas beneiden.“ (Sehr 
gutl links.) 
29. Oct. (Preußen.) Abg.-Haus: Schluß der Berathung des Eberty'- 
schen Gesetzesentwurfs bez. Competenz der Schwurgerichte auch für 
politische Verbrechen und Preßvergehen. Die § 2 u. ff. werden 
gleichfalls angenommen, der ganze Gesetzentwurf mit 169 gegen 
143 Stimmen. 
2. Nov. (Preußen.) Abg.-Haus: Beginn der Specialdebatte über 
 
 
 
die Kreisordnungsvorlage. 
Die §§ 1 und 2 werden nach der Vorlage, aber schon § 3 (welcher von 
der Veränderung bestehender Kreisgrenzen und Bildung neuer Kreise handelt) 
nur mit einem (zwischen der Fortschrittspartei und den Nationalliberalen 
vereinbarten) Amendement Hennigs angenommen, wonach eine Veränderung 
der bestehenden Kreisgrenzen, die Neubildung und Zusammenlegung von Kreisen 
durch das Gesetz (im Entwurf nach Anhörung der Kreisvertretungen und des 
Provinzial-Landtages in der Regel durch kgl. Verordnung) erfolgen, die in 
Betracht kommenden Grundsätze der Auseinandersetzung gesetzlich geregelt wer- 
den und Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen dem ordentlichen Rechtswege 
unterliegen sollen. (Es ergibt sich daraus bereits, daß die liberalen Parteien 
vollkommen die Macht besitzen, die Gesetzesvorlage ganz nach ihren Wünschen 
umzugestalten.) 
3.  „ (Preußen.) Eröffnung der hannover'schen Provinzialsynode. 
Die Wahl des Bureau fällt streng kirchlich aus. 
,,   ,,  (Preußen.) Die dänisch gesinnten Nordschleswiger haben für 
ihre Adresse an den König 27,407 Unterschriften zusammenge- 
bracht. Der König lehnt es jedoch ab, die Adresse entgegen zu 
nehmen, und auch der Minister weigert sich, die damit eingetroffene 
Deputation zu empfangen. 
4.  „ (Preußen.) Abg.-Haus: Der Minister von Mühler legt das 
angekündigte Unterrichtsgesetz vor. Dasselbe wird an eine Special- 
commission gewiesen. 
Aus den Berathungen der Commission ergibt sich sofort, daß an eine 
Annahme des Entwurfs im Sinne des Ministers von Seite des Hauses auch 
nicht zu denken ist.