Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

§.  3.

Der  Unternehmer  ist  zu  verpflichten,  auf  Verlangen  des  Reichskanzlers
innerhalb  der  Vertragsdauer  auf  der  Hauptlinie  für  neu  zu  erbauende  Schiffe
eine  Erhöhung  der  vertragsmäßigen  Fahrgeschwindigkeit  eintreten  zu  lassen,  soweit
auf  einer  ausländischen  Konkurrenz = Postlinie  eine  Steigerung  der  vertragsmäßigen
Fahrgeschwindigkeit  erfolgt.

Diese  Erhöhung  der  Fahrgeschwindigkeit  hat  ohne  besondere  Gegenleistung
des  Reichs  zu  erfolgen,  soweit  der  Unternehmer  der  ausländischen  Postlinie  die
für  seine  Dampfer  vorgeschriebene  Fahrgeschwindigkeit  ohne  Erhöhung  der  vertragsmäßigen
  Gegenleistung  steigert.

§.  4.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  1.  Februar  1890
auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  einzurichtenden  Postdampfschiffsverbindungen
  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  25.  Mai  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.