Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 105
führen aber, einschließlich der Offiziere, das Prädicat: großherzoglich, letztere
tragen Schärpe, Portepee, Cocarde in den Landesfarben des Contingents,
selbst wenn sie aus der preußischen Armee in das Contingent versetzt werden.
Die hessischen Offiziere erhalten zugleich ein Patent vom Großherzog. Der
Fahneneid der Mannschaften ist wie bei Sachsen-Weimar etc.; die Offiziere,
welche den Eid dem Keiser leisten, stellen einen Revers zu Gunsten des betreffenden
Landesherrn aus. Die Aufnahme des mecklenburg-strelitz'schen
Contingents in den Verband der preußischen Armee ist nicht ausgesprochen,
dürfte aber bei den nahen Beziehungen dieses- Contingents zu Schwerin
schwerlich lange ausbleiben können. Sachsen und Würtemberg haben sich
die Selbständigkeit der Verwaltung, die Dislocation etc. des Offiziercorps gewahrt,
wohingegen sie in Bezug auf Organisation und Dienstbetrieb ganz
den preußischen Normen sich anschließen, Bewaffnung und Reglements die
gleichen sind, die Gemeinsamkeit der Bildungsanstalten und technischen Institute
obwaltet. Im Fahneneid ist die Verpflichtung zum Gehorsam gegen
den Kaiser aufgenommen. Braunschweig hat bis jetzt keinen näheren Anschluß
gesucht, als ihn die Kriegsverfassung des Norddeutschen Bundes vorgeschrieben
hatte, ist daher in Verwaltung selbständig und steht mit seinem
kleinen Offiziercorps abgesondert da. Bayern hat sich in dem Vertrag vom
23. November 1870 im Allgemeinen den Normen des deutschen Reichsheeres
angeschlossen, bei Wahrung vollständig selbständiger Verwaltung. Die bayerischen
Truppen sind nur im Kriege verpflichtet, den Befehlen des Kaisers
Folge zu leisten, letzterer kann sich aber jeder Zeit durch Inspectionen von
der Kriegstüchtigkeit des bayerischen Contingentes Kenntniß verschaffen. Die
Festungen (Ingolstadt, Germersheim, Neu-Ulm) verbleiben bei Bayern.
31. März. (Preußen.) Das von Prof. Vering in Heidelberg redigirte
„Archiv für kath. Kirchenrecht“ veröffentlicht den „vorläufigen Entwurf
eines Gesetzes über die Errichtung von Kirchenvorständen und Kirchenvertretungen
für die kath. Gemeinden“, der vor einiger Zeit von der
preußischen Staatsregierung den Bischöfen zu gutachtlicher Aeußerung
zugegangen war, von Seite dieser aber nur Verwahrungen und Proteste
hervorgerufen hatte, da er das „protestantische“ Gemeindeprincip
in die kath. kirchliche Vermögensverwaltung übertragen wolle, was mit
der Verfassung der kath. Kirche absolut unverträglich sei (vgl. Geschichtskalender
f. 1872 S. 247). Die Hauptzüge des Entwurfs
sind folgende:
„Die Zahl der Kirchenvorsteher darf nicht weniger als vier und nicht
mehr als zehn betragen. Die Feststellung der Zahl erfolgt nach Anhörung
des Pfarrers und der wahlberechtigten Gemeindeglieder durch die bischöfliche
Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksregierung (Landdrostei).
Die Wahl der Kirchenvorsteher erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit. Der
Kirchenvorstand hat die Wahl zu prüfen. Ihm steht auch die Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl zu. Von der Berufung gegen dieselbe an die
bischöfliche Behörde ist der zuständigen Bezirksregierung (Landdrostei) gleichzeitig
Mittheilung zu machen, nach deren vorgängigem Einvernehmen die
bischöfliche Behörde über die Berufung entscheidet. Die Dienstzeit der Kirchenvorsteher
dauert sechs Jahre. Die Entlassung eines Kirchenvorstehers während
seiner Dienstzeit, die erfolgen kann wegen Eintritts eines die Wählbarkeit
beseitigenden Grundes und wegen grober Pflichtwidrigkeit, verfügt die bischöfliche
Behörde unter Bestätigung der zuständigen Regierung (Landdrostei).
Der Vorsitzende hat den Kirchenvorstand auch zur Sitzung zu berufen, wenn
das von der zuständigen Regierung (Landdrostei) verlangt wird. Die Sitzungen
des Kirchenvorstandes sind nicht öffentlich. Der Kirchenvorstand vertritt die