Full text : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  105

führen  aber,  einschließlich  der  Offiziere,  das  Prädicat:  großherzoglich,  letztere
tragen  Schärpe,  Portepee,  Cocarde  in  den  Landesfarben  des  Contingents,
selbst  wenn  sie  aus  der  preußischen  Armee  in  das  Contingent  versetzt  werden.
Die  hessischen  Offiziere  erhalten  zugleich  ein  Patent  vom  Großherzog.  Der
Fahneneid  der  Mannschaften  ist  wie  bei  Sachsen-Weimar  etc.;  die  Offiziere,
welche  den  Eid  dem  Keiser  leisten,  stellen  einen  Revers  zu  Gunsten  des  betreffenden
  Landesherrn  aus.  Die  Aufnahme  des  mecklenburg-strelitz'schen
Contingents  in  den  Verband  der  preußischen  Armee  ist  nicht  ausgesprochen,
dürfte  aber  bei  den  nahen  Beziehungen  dieses-  Contingents  zu  Schwerin
schwerlich  lange  ausbleiben  können.  Sachsen  und  Würtemberg  haben  sich
die  Selbständigkeit  der  Verwaltung,  die  Dislocation  etc.  des  Offiziercorps  gewahrt,
  wohingegen  sie  in  Bezug  auf  Organisation  und  Dienstbetrieb  ganz
den  preußischen  Normen  sich  anschließen,  Bewaffnung  und  Reglements  die
gleichen  sind,  die  Gemeinsamkeit  der  Bildungsanstalten  und  technischen  Institute
  obwaltet.  Im  Fahneneid  ist  die  Verpflichtung  zum  Gehorsam  gegen
den  Kaiser  aufgenommen.  Braunschweig  hat  bis  jetzt  keinen  näheren  Anschluß
  gesucht,  als  ihn  die  Kriegsverfassung  des  Norddeutschen  Bundes  vorgeschrieben
  hatte,  ist  daher  in  Verwaltung  selbständig  und  steht  mit  seinem
kleinen  Offiziercorps  abgesondert  da.  Bayern  hat  sich  in  dem  Vertrag  vom
23.  November  1870  im  Allgemeinen  den  Normen  des  deutschen  Reichsheeres
angeschlossen,  bei  Wahrung  vollständig  selbständiger  Verwaltung.  Die  bayerischen
  Truppen  sind  nur  im  Kriege  verpflichtet,  den  Befehlen  des  Kaisers
Folge  zu  leisten,  letzterer  kann  sich  aber  jeder  Zeit  durch  Inspectionen  von
der  Kriegstüchtigkeit  des  bayerischen  Contingentes  Kenntniß  verschaffen.  Die
Festungen  (Ingolstadt,  Germersheim,  Neu-Ulm)  verbleiben  bei  Bayern.

31.  März.  (Preußen.)  Das  von  Prof.  Vering  in  Heidelberg  redigirte
„Archiv  für  kath.  Kirchenrecht“  veröffentlicht  den  „vorläufigen  Entwurf
eines  Gesetzes  über  die  Errichtung  von  Kirchenvorständen  und  Kirchenvertretungen
  für  die  kath.  Gemeinden“,  der  vor  einiger  Zeit  von  der
preußischen  Staatsregierung  den  Bischöfen  zu  gutachtlicher  Aeußerung
zugegangen  war,  von  Seite  dieser  aber  nur  Verwahrungen  und  Proteste
  hervorgerufen  hatte,  da  er  das  „protestantische“  Gemeindeprincip
in  die  kath.  kirchliche  Vermögensverwaltung  übertragen  wolle,  was  mit
der  Verfassung  der  kath.  Kirche  absolut  unverträglich  sei  (vgl.  Geschichtskalender
  f.  1872  S.  247).  Die  Hauptzüge  des  Entwurfs
sind  folgende:

„Die  Zahl  der  Kirchenvorsteher  darf  nicht  weniger  als  vier  und  nicht
mehr  als  zehn  betragen.  Die  Feststellung  der  Zahl  erfolgt  nach  Anhörung
des  Pfarrers  und  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder  durch  die  bischöfliche
Behörde  im  Einvernehmen  mit  der  zuständigen  Bezirksregierung  (Landdrostei).
Die  Wahl  der  Kirchenvorsteher  erfolgt  nach  relativer  Stimmenmehrheit.  Der
Kirchenvorstand  hat  die  Wahl  zu  prüfen.  Ihm  steht  auch  die  Entscheidung
über  die  Gültigkeit  der  Wahl  zu.  Von  der  Berufung  gegen  dieselbe  an  die
bischöfliche  Behörde  ist  der  zuständigen  Bezirksregierung  (Landdrostei)  gleichzeitig
  Mittheilung  zu  machen,  nach  deren  vorgängigem  Einvernehmen  die
bischöfliche  Behörde  über  die  Berufung  entscheidet.  Die  Dienstzeit  der  Kirchenvorsteher
  dauert  sechs  Jahre.  Die  Entlassung  eines  Kirchenvorstehers  während
seiner  Dienstzeit,  die  erfolgen  kann  wegen  Eintritts  eines  die  Wählbarkeit
beseitigenden  Grundes  und  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit,  verfügt  die  bischöfliche
  Behörde  unter  Bestätigung  der  zuständigen  Regierung  (Landdrostei).
Der  Vorsitzende  hat  den  Kirchenvorstand  auch  zur  Sitzung  zu  berufen,  wenn
das  von  der  zuständigen  Regierung  (Landdrostei)  verlangt  wird.  Die  Sitzungen
des  Kirchenvorstandes  sind  nicht  öffentlich.  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die