Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 107
regierung nicht gebunden sei, als Districtsschulinspectoren Geistliche zu
verwenden, sondern daß sie mit diesem Amte gegebenen Falls auch qualificirte
Laien betrauen könne. Noch mehr. Der Landrath hatte auch die Trennung
der Localschulinspection von dem Pfarramte gewünscht. Das Ministerium
konnte zwar im Hinblick auf die bestehenden Verordnungen diesem
Wunsche nicht entsprechen, wird jedoch „in nähere Erwägung ziehen, ob
und auf welchem Wege eine Aenderung dieser Bestimmung herbeizuführen
ist“. Ebenso sagt das Ministerium „nähere Prüfung" und „geeignete
Entschließung" zu auf die Anträge des Landraths: die confessionslosen
Schullehrerseminarien in der Pfalz wiederherzustellen und die Präparandenschulen
confessionslos zu machen, sowie den confessionellen Character
der höheren Lehranstalten zu beseitigen und das Speyerer Gymnasium als
confessionell gemischte Lehranstalt zu erklären.
2 April. (Deutsches Reich.) Reichstag: 2te Lesung des von Lasker,
Fürst Hohenlohe, Frhr. v. Stauffenberg. etc. neuerdings eingebrachten
Antrags auf Ausdehnung der Reichscompetenz auf das gesammte
bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren. Erklärung
Delbrück´s. Bei der Abstimmung wird der Antrag mit größter
Mehrheit gegen die Stimmen der clericalen Partei und des hannoverschen
Particularisten Ewald angenommen.
Lasker: Im vorigen Jahre wurde der Gegenstand unseres Antrages zur
politischen Agitation mißbraucht. Man hat den Antrag hingestellt, als sei
er darauf berechnet, die kleinen Staaten zu mediatisiren, das Preußenthum
herauf zu beschwören u. s. w. Solchen Redensarten brauche ich hier keine
Erwiderung mehr zu Theil werden lassen, da diese Bewegung bereits abgenommen
hat, und sich nicht mehr politisches Capital daraus schlagen läßt.
Seitdem die Prophezeiung des Zusammensturzes aller kleineren Staaten nicht
mehr verfängt, hat man den Antrag für rein theoretisch erklärt, der practische
Folgen gar nicht habe und höchstens negativ wirkend die Rechtsthätigkeit in
den kleineren Staaten lahm legen werde. Nun, wir meinen, daß dieser Antrag,
der als Competenzantrag immer nur formeller Natur sein kann, sofort
materiell ausgefüllt werden muß. Sowie derselbe Gesetzeskraft erhalten hat,
wird es unser Wunsch sein, daß dann sofort an eine wirkliche Ausarbeitung
eines bürgerlichen Gesetzbuches gegangen werde. Auch ist es nicht richtig,
daß durch das bürgerliche Gesetzbuch die Thätigkeit in den Einzelstaaten lahm
gelegt werde; denn dies ist das unbestrittene Verhältniß zwischen der Competenz
des Reiches und der der Einzelstaaten, daß in allen Materien, über
welche das Reich seine Competenz noch nicht ausgeübt hat, die Einzelstaaten
Gesetze geben dürfen, selbst wenn die Competenz dem Reiche angehört. Es
ist ferner der Einwand gemacht worden, daß ja nicht das ganze bürgerliche
Recht in das Gesetzbuch hineingedrängt werden könne, daß ja so viele Provinzial=
und Statutarrechte den Einzelstaaten überlassen werden müßten.
Nun, es ist wirklich unter uns allen nie die Meinung gewesen, daß wir
hier in die kleinsten Lücken provinzieller Anordnungen und Statuten eindringen
wollen. Wir haben das Beispiel der Competenz in Preußen und
in den andern Staaten, in denen ja so viele Materien uncodificirt geblieben
sind und vermuthlich auch künftig nicht unter die allgemeinen Gesichtspunkte
gebracht werden, weil die Gewohnheit des Volkes dafür Particularrechte
erfordert. Aufgabe der Regierungen wird es sein, vor dem Einbringen des
Civilgesetzbuches Vorarbeiten darüber anzustellen, was etwa nicht geeignet ist,
durch Reichsgesetz regulirt zu werden. Danach Ausnahmen zu Gunsten
solcher Materien zu machen, ist unmöglich, weil wir alsdann in Schwierigkeiten
hineingerathen, wie im vorigen Jahre, wo die Herren Justizminister
von Bayern und Würtemberg Zeugniß ablegten, daß eine Aussonderung