Full text : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  107

regierung  nicht  gebunden  sei,  als  Districtsschulinspectoren  Geistliche  zu
verwenden,  sondern  daß  sie  mit  diesem  Amte  gegebenen  Falls  auch  qualificirte
Laien  betrauen  könne.  Noch  mehr.  Der  Landrath  hatte  auch  die  Trennung
der  Localschulinspection  von  dem  Pfarramte  gewünscht.  Das  Ministerium
  konnte  zwar  im  Hinblick  auf  die  bestehenden  Verordnungen  diesem
Wunsche  nicht  entsprechen,  wird  jedoch  „in  nähere  Erwägung  ziehen,  ob
und  auf  welchem  Wege  eine  Aenderung  dieser  Bestimmung  herbeizuführen
  ist“.  Ebenso  sagt  das  Ministerium  „nähere  Prüfung"  und  „geeignete
Entschließung"  zu  auf  die  Anträge  des  Landraths:  die  confessionslosen
Schullehrerseminarien  in  der  Pfalz  wiederherzustellen  und  die  Präparandenschulen
  confessionslos  zu  machen,  sowie  den  confessionellen  Character
der  höheren  Lehranstalten  zu  beseitigen  und  das  Speyerer  Gymnasium  als
confessionell  gemischte  Lehranstalt  zu  erklären.

2  April.  (Deutsches  Reich.)  Reichstag:  2te  Lesung  des  von  Lasker,
Fürst  Hohenlohe,  Frhr.  v.  Stauffenberg.  etc.  neuerdings  eingebrachten
Antrags  auf  Ausdehnung  der  Reichscompetenz  auf  das  gesammte
bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren.  Erklärung
  Delbrück´s.  Bei  der  Abstimmung  wird  der  Antrag  mit  größter
Mehrheit  gegen  die  Stimmen  der  clericalen  Partei  und  des  hannoverschen

  Particularisten  Ewald  angenommen.

Lasker:  Im  vorigen  Jahre  wurde  der  Gegenstand  unseres  Antrages  zur
politischen  Agitation  mißbraucht.  Man  hat  den  Antrag  hingestellt,  als  sei
er  darauf  berechnet,  die  kleinen  Staaten  zu  mediatisiren,  das  Preußenthum
herauf  zu  beschwören  u.  s.  w.  Solchen  Redensarten  brauche  ich  hier  keine
Erwiderung  mehr  zu  Theil  werden  lassen,  da  diese  Bewegung  bereits  abgenommen
  hat,  und  sich  nicht  mehr  politisches  Capital  daraus  schlagen  läßt.
Seitdem  die  Prophezeiung  des  Zusammensturzes  aller  kleineren  Staaten  nicht
mehr  verfängt,  hat  man  den  Antrag  für  rein  theoretisch  erklärt,  der  practische
Folgen  gar  nicht  habe  und  höchstens  negativ  wirkend  die  Rechtsthätigkeit  in
den  kleineren  Staaten  lahm  legen  werde.  Nun,  wir  meinen,  daß  dieser  Antrag,
  der  als  Competenzantrag  immer  nur  formeller  Natur  sein  kann,  sofort
materiell  ausgefüllt  werden  muß.  Sowie  derselbe  Gesetzeskraft  erhalten  hat,
wird  es  unser  Wunsch  sein,  daß  dann  sofort  an  eine  wirkliche  Ausarbeitung
eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  gegangen  werde.  Auch  ist  es  nicht  richtig,
daß  durch  das  bürgerliche  Gesetzbuch  die  Thätigkeit  in  den  Einzelstaaten  lahm
gelegt  werde;  denn  dies  ist  das  unbestrittene  Verhältniß  zwischen  der  Competenz
  des  Reiches  und  der  der  Einzelstaaten,  daß  in  allen  Materien,  über
welche  das  Reich  seine  Competenz  noch  nicht  ausgeübt  hat,  die  Einzelstaaten
Gesetze  geben  dürfen,  selbst  wenn  die  Competenz  dem  Reiche  angehört.  Es
ist  ferner  der  Einwand  gemacht  worden,  daß  ja  nicht  das  ganze  bürgerliche
Recht  in  das  Gesetzbuch  hineingedrängt  werden  könne,  daß  ja  so  viele  Provinzial=
  und  Statutarrechte  den  Einzelstaaten  überlassen  werden  müßten.
Nun,  es  ist  wirklich  unter  uns  allen  nie  die  Meinung  gewesen,  daß  wir
hier  in  die  kleinsten  Lücken  provinzieller  Anordnungen  und  Statuten  eindringen
  wollen.  Wir  haben  das  Beispiel  der  Competenz  in  Preußen  und
in  den  andern  Staaten,  in  denen  ja  so  viele  Materien  uncodificirt  geblieben
sind  und  vermuthlich  auch  künftig  nicht  unter  die  allgemeinen  Gesichtspunkte
gebracht  werden,  weil  die  Gewohnheit  des  Volkes  dafür  Particularrechte
erfordert.  Aufgabe  der  Regierungen  wird  es  sein,  vor  dem  Einbringen  des
Civilgesetzbuches  Vorarbeiten  darüber  anzustellen,  was  etwa  nicht  geeignet  ist,
durch  Reichsgesetz  regulirt  zu  werden.  Danach  Ausnahmen  zu  Gunsten
solcher  Materien  zu  machen,  ist  unmöglich,  weil  wir  alsdann  in  Schwierigkeiten
  hineingerathen,  wie  im  vorigen  Jahre,  wo  die  Herren  Justizminister
von  Bayern  und  Würtemberg  Zeugniß  ablegten,  daß  eine  Aussonderung