Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Nr.  220.  1918.  1615

2.  Die  daraus  hergestellte  Backware  ist  in  den  Verkaufsrä
sräumen  von  d
dem  Inlandsmeht  bergestelen.  3  gesondert  zufzubewahren  und  dund,  ——
·  )  aren  ildes  mit  der  A  i  «-Mehl“
  als  solche  kenntlich  zu  machen.  uschrift  „Bacvare  aus  ausländischem
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**  Mehl  der  im  §  1  bezeichneten  Art,  das  aus  dem  Ausland  stammt  oder  aus  ausländischem
  Getreide  ermahlen  ist,  und  Prot,  das  aus  solchem  Mehl  hergestellt  ist,  darf
bei  der  Abgabe  an  Verbraucher  nicht  zu  höheren  Preisen  abgegeben  werden,  als  zu  den
für  inländisches  Mehl  und  Brot  jeweilig  bestehenden  Kleinhandelshöchstpreisen.

g  10.

Unter  Auslandsgetreide  und  Auslandsmehl  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen
  ist  auch  Auslandsmais  und  das  daraus  gewonnene  Mehl  zu  verstehen.

8  11.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.  Außerdem  können  unzuverlässige  Betriebe  geschlossen  und
nicht  angezeigte  oder  verheimlichte  Vorräte  ohne  Zahlung  eines  Preises  enteignet  werden.

§s  12.
Diese  Anordnung  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.
Schwerin,  den  2.  Dezember  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.

(4)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1918,  betreffend  Höchstpreise  für  Butter.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  2.  Dezember  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  7.  Dezember  1918.

Mecklenburg-Schwerinsches  Ministerium  des  Innern.
Dr.  Wendorff.

Bekanntmachung.

Nach  Bestimmung  der  Reichsstelle  für  Speisefette  ist  beim  Verkauf  von  Butter
die  Erhebung  eines  weiteren  der  Umsatsteuer  entsprechenden  Zuschlages  durch  den
Groß=  und  Kleinhandel  zugelassen,  weil  bei  der  Begrenzung  der  Handelszuschläge  eine
Berücksichtigung  der  Umsatzsteuer  bisher  nicht  erfolgt  ist.  §  2  Abs.  1  der  Bekanntmachung
  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom  21.  September  1918  über  Höchstpreise
  für  Butter  und  Milch  —  Röl.  Nr.  165.—  erhält  daher  falgende  Fassung:

„Der  Zuschlag  für  den  Weiterverkauf  darf  einschließlich  des  trages  der  Umsatzsteuer
  höchstens  betragen: