Nr. 220. 1918. 1615
2. Die daraus hergestellte Backware ist in den Verkaufsrä
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dem Inlandsmeht bergestelen. 3 gesondert zufzubewahren und dund, ——
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als solche kenntlich zu machen. uschrift „Bacvare aus ausländischem
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** Mehl der im § 1 bezeichneten Art, das aus dem Ausland stammt oder aus ausländischem
Getreide ermahlen ist, und Prot, das aus solchem Mehl hergestellt ist, darf
bei der Abgabe an Verbraucher nicht zu höheren Preisen abgegeben werden, als zu den
für inländisches Mehl und Brot jeweilig bestehenden Kleinhandelshöchstpreisen.
g 10.
Unter Auslandsgetreide und Auslandsmehl im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
ist auch Auslandsmais und das daraus gewonnene Mehl zu verstehen.
8 11.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der Versuch ist strafbar. Außerdem können unzuverlässige Betriebe geschlossen und
nicht angezeigte oder verheimlichte Vorräte ohne Zahlung eines Preises enteignet werden.
§s 12.
Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 2. Dezember 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
(4) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1918, betreffend Höchstpreise für Butter.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 2. Dezember 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 7. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Dr. Wendorff.
Bekanntmachung.
Nach Bestimmung der Reichsstelle für Speisefette ist beim Verkauf von Butter
die Erhebung eines weiteren der Umsatsteuer entsprechenden Zuschlages durch den
Groß= und Kleinhandel zugelassen, weil bei der Begrenzung der Handelszuschläge eine
Berücksichtigung der Umsatzsteuer bisher nicht erfolgt ist. § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung
der Landesbehörde für Volksernährung vom 21. September 1918 über Höchstpreise
für Butter und Milch — Röl. Nr. 165.— erhält daher falgende Fassung:
„Der Zuschlag für den Weiterverkauf darf einschließlich des trages der Umsatzsteuer
höchstens betragen: