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Trankreich.
dienstes gebunden, genießen die Rechte der kriegführenden Truppen und sind
den Regeln des Völkerrechts unterworfen. Die Truppen der activen Armee
werden permanent in Brigaden, Divisionen, Armeecorps organisirt. Zwei
Infanterie-Regimenter bilden eine Brigade, zwei Brigaden und ein Bataillon
Fußjäger eine Division, drei Divisionen ein Armeecorps. Wenn mehrere
Corps vereinigt werden, so bilden sie eine Armee. Die Generalstäbe und
das Personal der verschiedenen zu jedem Armeecorps, jeder Division oder
Brigade gehörigen Dienstzweige werden so eingerichtet, daß sie sich im Falle
der Mobilmachung in zwei Theile zerlegen können, von denen der eine mit
den activen Truppen marschirt, der andere an Ort und Stelle bleibt, um
den Dienst der Depots, Reserven, Remonten, des Materials und der Pro-
viante aller Art zu überwachen. Im Falle der Mobilmachung und des
Uebergangs vom Friedens= zum Kriegsfuß können die erledigten Unteroffi-
ziers-, Corporals= oder Brigadiers-Stellen ganz oder theilweise mit alten,
wieder in Activität versetzten Inhabern dieser Grade besetzt werden. In
denselben Fällen können die Offiziere der Landwehr auf entsprechende Stellen
in den Depotbataillonen berufen werden und nöthigenfalls sogar aus diesen
in die Kriegsbataillone übergehen. Die Cadres der Armee bestehen: 1) aus
144 Infanterie-Regimentern mit je 3 Kriegsbataillonen und einem Depot-
bataillon und aus 36 Fußjägerbataillonen; sie bilden zusammen 36 Divi-
sionen und 12 Armeecorps; 2) aus 72 Cavalerie-Regimentern, welche in
Brigaden und Divisionen zerfallen, die jedem Armeecorps beigegeben werden;
3) aus 40 Regimentern Artillerie und 4 Regimentern Genie u. s. w. Jedes
Jahr wird eine allgemeine Zählung der Pferde, Maulthiere und Wagen vor-
genommen, welche für den Armeedienst verwendet werden können. Diese
Pferde werden im Voraus in Matrikeln eingetragen, so daß im Fall der
Mobilmachung deren Rrwistson durch Decret des Präsidenten der Republik
gegen Zahlung einer dann festzustellenden Entschädigung erfolgen kann. Im
Falle der Mobilmachung oder des Kriegs stellen die Eisenbahngesellschaften
dem Kriegsminister alles Material und Personal, welches 1n die Bewegungen
und Concentrirung der Truppen erforderlich ist, zur Verfügung. Auf jeder
Eisenbahnlinie und auf jedem wichtigeren Bahnhofe wird ein Marsch= oder
Etappendientt eingerichtet. Die Armeetelegraphie steht unter den Befehlen
des Generalstabs. Die Telegraphenverwaltung hält das für die Bedürfnisse
der Armee erforderliche Material und Personal stets zur Verfügung des
Kriegsministers. Die fortschreitende regelmäßige Ausbildung der Truppen
aller Waffen wird jedes Jahr mit Gesammt-Märschen, Manövern und Opera-
tionen der Brigaden, der Divisionen und, wenn die Umstände es gestatten,
der Armeecorps beschlossen.
29. März. Nat.-Versammlung: Debatte über die vorjährige Ausweisung des
Prinzen Napoleon. Die Commission trägt auf einen Tadel gegen die
Regierung an, diese verlangt einfache Tagesordnung, die denn auch
schließlich mit 367 gegen 291 Stimmen beschlossen wird.
31. März—t4. April. Nat.-Versammlung: Der (fanatischclericale) Marquis
de Meaux berichtet Namens der Commission über den Antrag betr.
Umänderung der Gemeindeverfassung von Lyon nach Art derjenigen
von Paris und trägt auf Zustimmung an.
Der Kampf der Lyoner Bevölkerung für ihre bisherige Verfassung beruht
hauptsächlich auf dem Gegensatz zwischen den Laienschulen und den Schulen
der geistlichen Congregationen. Die Debatte gestaltet sich sehr stürmisch.
Ein Redner der clericalen Rechten wird am 1. April vom Präsidenten Grevy
zur Ordnung gerufen, wogegen die Rechte lebhaft protestirt, was Grevy zu
der Erklärung veranlaßt: „Ich suche meine Obliegenheiten mit Gerechtigkeit