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Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Da die Majorität der Kammer bei diesen ihren Beschlüssen keine Zweidrittelmajorität
ist, während die Majorität der I. Kammer bei den ihrigen
eine solche war, so fragt der Abgeordnete Biedermann, ob die Regierung
unter diesen Umständen das Gesetz trotz der einander gegenüberstehenden Beschlüsse
zu publiciren gedenke. Auf die Entgegnung des Cultministers, daß
die Verfassung den einzuschlagenden Weg genau vorzeichne, erwidert Biedermann,
daß er es für constitutionell allein correct erachten könne, wenn die
Regierung entweder das Gesetz zurückziehe oder die Kammer auflöse und
damit an das Land appellire.
17. Jan. (Elsaß-Lothringen.) Der Bundesrath genehmigt die Vorlage
des Reichskanzlers über das Unterrichtswesen in den Reichslanden,
welche dasselbe den Ansprüchen der katholischen Kirche und den factisch
bestehenden Zuständen gegenüber durchweg und entschieden der Aufsicht
des Staates unterstellt (s. Gesch.-Kal. für 1872 S. 246).
18. „ (Deutsches Reich.) Frankreich zahlt die ersten 150 Mill. an
die vierte Milliarde seiner Kriegsentschädigung.
19. „ (Preußen.) Abg.-Haus: Die Regierung bringt in Folge der
Enthüllungen Lasker's eine Vorlage ein betr. die Betheiligung der
Staatsbeamteten bei der Vertretung von Erwerbsgesellschaften.
„§ 1. Unmittelbare Staatsbeamte, welche aus der Staatskasse eine fortlaufende
Besoldung oder Remuneration beziehen, dürfen ohne Genehmigung
des vorgesetzten Ressortministers nicht Mitglieder von Vorständen, Aufsichtsoder
Verwaltungsräthen auf Erwerb gerichteter Gesellschaften sein. Die
Genehmigung ist fortan zu versagen, wenn die Mitgliedschaft mittelbar oder
unmittelbar mit einer Remuneration oder mit einem anderen Vermögensvortheile
verbunden ist. § 2. Solchen unmittelbaren Staatsbeamten, welche
nach der Natur ihres Amtes, neben der Besoldung, welche sie aus Staatskassen
beziehen, noch auf einen andern Erwerb hingewiesen sind (Medicinalbeamte
u. s. w.), kann die Genehmigung, auch wenn mit der Mitgliedschaft
ein Vermögensvortheil verknüpft ist, ertheilt werden, sofern die Uebernahme
der letzteren nach dem Ermessen des vorgesetzten Ressortministers mit dem
Interesse des Staatsdienstes vereinbar erscheint. § 3. Die ertheilte Genehmigung
ist jederzeit widerruflich.“
21. „ (Preußen.) Der Ober-Kirchenrath mildert das vom Brandenburgischen
Consistorium gegen den Prediger Sydow ausgesprochene
Urtheil vorläufig wenigstens dahin, daß es ihm erlaubt, den begonnenen
Confirmandenunterricht fortzusetzen und zu Ende zu führen.
23. „ (Preußen.) Abg.-Haus: Die für die Kirchengesetze niedergesetzte
Commission beschließt, zunächst die Vorfrage, ob diese Gesetze eine
Verfassungsveränderung involviren, zur Entscheidung durch das Haus
zu bringen und demselben folgenden Antrag vorzulegen:
„Gesetzentwurf betr. die Abänderung der Art. 15 und 18 der Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850: Die Art. 15 und 18 der Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850 sind aufgehoben. An die Stelle derselben treten folgende
Bestimmungen: Art. 15. Die evangelische und römisch-katholische
Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der
gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen. Mit der
gleichen Maßgabe bleibt. jede Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß der
für ihre Cultus-, Unterrichts= und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,