Contents : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

Da  die  Majorität  der  Kammer  bei  diesen  ihren  Beschlüssen  keine  Zweidrittelmajorität
  ist,  während  die  Majorität  der  I.  Kammer  bei  den  ihrigen
eine  solche  war,  so  fragt  der  Abgeordnete  Biedermann,  ob  die  Regierung
unter  diesen  Umständen  das  Gesetz  trotz  der  einander  gegenüberstehenden  Beschlüsse
  zu  publiciren  gedenke.  Auf  die  Entgegnung  des  Cultministers,  daß
die  Verfassung  den  einzuschlagenden  Weg  genau  vorzeichne,  erwidert  Biedermann,
  daß  er  es  für  constitutionell  allein  correct  erachten  könne,  wenn  die
Regierung  entweder  das  Gesetz  zurückziehe  oder  die  Kammer  auflöse  und
damit  an  das  Land  appellire.

17.  Jan.  (Elsaß-Lothringen.)  Der  Bundesrath  genehmigt  die  Vorlage









des  Reichskanzlers  über  das  Unterrichtswesen  in  den  Reichslanden,
welche  dasselbe  den  Ansprüchen  der  katholischen  Kirche  und  den  factisch
bestehenden  Zuständen  gegenüber  durchweg  und  entschieden  der  Aufsicht
des  Staates  unterstellt  (s.  Gesch.-Kal.  für  1872  S.  246).

18.   „  (Deutsches  Reich.)  Frankreich  zahlt  die  ersten  150  Mill.  an
die  vierte  Milliarde  seiner  Kriegsentschädigung.

19.   „  (Preußen.)  Abg.-Haus:  Die  Regierung  bringt  in  Folge  der
Enthüllungen  Lasker's  eine  Vorlage  ein  betr.  die  Betheiligung  der
Staatsbeamteten  bei  der  Vertretung  von  Erwerbsgesellschaften.

„§  1.  Unmittelbare  Staatsbeamte,  welche  aus  der  Staatskasse  eine  fortlaufende
  Besoldung  oder  Remuneration  beziehen,  dürfen  ohne  Genehmigung
des  vorgesetzten  Ressortministers  nicht  Mitglieder  von  Vorständen,  Aufsichtsoder
  Verwaltungsräthen  auf  Erwerb  gerichteter  Gesellschaften  sein.  Die
Genehmigung  ist  fortan  zu  versagen,  wenn  die  Mitgliedschaft  mittelbar  oder
unmittelbar  mit  einer  Remuneration  oder  mit  einem  anderen  Vermögensvortheile
  verbunden  ist.  §  2.  Solchen  unmittelbaren  Staatsbeamten,  welche
nach  der  Natur  ihres  Amtes,  neben  der  Besoldung,  welche  sie  aus  Staatskassen
  beziehen,  noch  auf  einen  andern  Erwerb  hingewiesen  sind  (Medicinalbeamte
  u.  s.  w.),  kann  die  Genehmigung,  auch  wenn  mit  der  Mitgliedschaft
ein  Vermögensvortheil  verknüpft  ist,  ertheilt  werden,  sofern  die  Uebernahme
der  letzteren  nach  dem  Ermessen  des  vorgesetzten    Ressortministers  mit  dem
Interesse  des  Staatsdienstes  vereinbar  erscheint.  §  3.  Die  ertheilte  Genehmigung
  ist  jederzeit  widerruflich.“

21.   „  (Preußen.)  Der  Ober-Kirchenrath  mildert  das  vom  Brandenburgischen
  Consistorium  gegen  den  Prediger  Sydow  ausgesprochene
Urtheil  vorläufig  wenigstens  dahin,  daß  es  ihm  erlaubt,  den  begonnenen
  Confirmandenunterricht  fortzusetzen  und  zu  Ende  zu  führen.

23.   „  (Preußen.)  Abg.-Haus:  Die  für  die  Kirchengesetze  niedergesetzte
Commission  beschließt,  zunächst  die  Vorfrage,  ob  diese  Gesetze  eine
Verfassungsveränderung  involviren,  zur  Entscheidung  durch  das  Haus
zu  bringen  und  demselben  folgenden  Antrag  vorzulegen:

„Gesetzentwurf  betr.  die  Abänderung  der  Art.  15  und  18  der  Verfassungsurkunde
  vom  31.  Januar  1850:  Die  Art.  15  und  18  der  Verfassungsurkunde
vom  31.  Januar  1850  sind  aufgehoben.  An  die  Stelle  derselben  treten  folgende
  Bestimmungen:  Art.  15.  Die  evangelische  und  römisch-katholische
Kirche,  so  wie  jede  andere  Religionsgesellschaft  ordnet  und  verwaltet  ihre
Angelegenheiten  selbständig,  bleibt  aber  den  Staatsgesetzen  und  der
gesetzlich  geordneten  Aufsicht  des  Staates  unterworfen.    Mit  der
gleichen  Maßgabe  bleibt.  jede  Religionsgesellschaft  im  Besitz  und  Genuß  der
für  ihre  Cultus-,  Unterrichts=  und  Wohlthätigkeitszwecke  bestimmten  Anstalten,