Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  beantragt  oder  nach  der  Natur  des  Gegenstandes
erforderlich  wird;  kommt  die  Gebühr  nicht  bei  einem  Gericht  in  Ansatz,  so  erfolgt  die  Fest—
setzung  durch  das  Amtsgericht.

Das  Gericht  kann  eine  Beweisaufnahme,  insbesondere  die  Einnahme  eines  Augenscheins
oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  anordnen.
In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Werth  festgestellt  wird,  ist  über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme
  zu  entscheiden.  Die  Kosten  können  ganz  oder  theilweise  der  Partei  zur  Last  gelegt
werden,  welche  durch  Unterlassung  der  ihr  obliegenden  Werthsangabe  oder  durch  unrichtige
Werthsangabe  oder  unbegründete  Beschwerde  die  Beweisaufnahme  veranlaßt  hat.

Art.  44.

Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen  den  Ansatz
von  Gebühren  und  Auslagen  entscheidet  bei  Gebühren,  welche  bei  einem  Gericht  in  Ansatz
gebracht  werden,  dieses,  bei  Gebühren,  welche  bei  einem  Gerichtsvollzieher  in  Ansatz  gebracht
werden,  das  Amtsgericht.

Die  Entscheidung  erfolgt  gebührenfrei.

Art.  45  (49).

Die  nach  den  Art.  43,  44  ergangenen  Entscheidungen  über  Werthsfestsetzungen  oder
über  Erinnerungen  gegen  den  Kostenansatz  können  von  dem  Gerichte,  welches  die  Entscheidung
getroffen  hat,  oder  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  jeder  Zeit,  auch  nach  der  Beendigung
des  Verfahrens,  von  Amtswegen  geändert  werden.

Art.  46.

Gegen  die  in  den  Art.  43,  44,  45  bezeichneten  Entscheidungen  ist  die  Beschwerde
zulässig.  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht.
Der  §  199  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  47  (153).

Gegen  den  Ansatz  oder  die  Nachforderung  von  Gebühren,  welche  bei  einem  Notariat
anfallen,  steht  dem  Zahlungspflichtigen  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das  Landgericht
zu,  in  dessen  Bezirke  das  Notariat  seinen  Sitz  hat.

Die  Beschwerde  ist  erst  zulässig,  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  an  die  zuständige
Regierungsfinanzkammer  um  Abbilfe  gewendet  und  entweder  eine  abschlägige  oder  innerhalb
sechs  Wochen  keine  Entschließung  erhalten  hat.  Die  Regierungsfinanzkammer  hat  über  solche
Gesuche  den  Betheiligten  die  Empfangsbescheinigung  unverzüglich  und  unentgeltlich  auszufertigen.

Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Nachforderung
on  der  Regierungsfinanzkammer  veranlaßt  ist.