Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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.  11.
Sportel-Ausätze  durch  Orts-Vorsteher.
SportelVerzeichnisse  der  Pfarr=  und  Schultheißen,  Aemter.

Die  Orts-Vorsteher  #.  2)  haben  die  Sportel  nur  für  die  Erlaubniß  zu  gewöhnlichen
  Tänzen,  so  wie  zu  Ausstellung  von  Kunstwerken  und  Seltenheiten  anzusetzen
und  zu  erheben;  sie  bescheinen  gleichfalls  dafuͤr  mit  Sportel-Zeichen,  welche  ihnen  von
dem  Oberamte  auf  Abrechnung  uͤbergeben  werden.

In  folgenden  Fällen  haben  die  Orts-Vorsteher  vierteljährlich  zur  Controle  des
Sportel-Bezugs  Verzeichnisse  zum  Beleg  der  Sportel-Rechnung  zu  übergeben  und  zwar

a)  die  geistlichen  Vorsteher,

zum  Beleg  der  oberamtlichen  Sportel-Rechnung  an  die  Oberämter:
über  die  Gestattung  von  Taufen  in  Privathäusern,
über  die  Ueberschreitung  der  erlaubten  Anzahl  von  Tauf-Pathen,
über  die  Beerdigung  außerhalb  der  Parochie  des  Sterbe-Orto;

b)  die  weltlichen  Vorsteher,

zum  Beleg  der  cameralamtlichen  Sportel-Rechnung  an  die  Cameral-Aemter:
über  Bürger-Annahmen,
über  Co  dienst-Erseß
über  die  sährlichen  Abgaben“  von  e  Wirchschaften,
über  die  Verleihung  des  den  Gemeinden  und  Stiftungen  zugehbrigen

Grund-Eigenthums,  Schaafwaiden  rc.

.  1½2.
Sportel-Verzeichnisse  und  Sportel-Rechnungen  der  Schultheißen-Aemter.

Die  Sportel-Verzeichnisse  der  Orts-Vorsteher  enthalten  dieselben  Columnen,  wie
das  Formular  Lit.  C,  jedoch  ohne  alle  Abtheilung.

Die  Sportel-Gelder  haben  die  Schultheißen-Aemter  mit  den  Rechnungen  an  das
ihnen  vorgesehte  Oberamt  einzusenden,  welches  die  Sportel-Rechnungen  sämtlicher
Schultheißen-Aemter  seines  Bezirks  zugleich  mit  seiner  eigenen  Rechnung  zur  Prüfung
einzusenden  hat.  Wird  von  einem  Schultheißen-Amt  innerhalb  eines  Quartals  kein
Sportel-Ansaß  gemacht,  so  ist  statt  der  Rechnung  eine  Anzeige  hievon  einzusenden.