Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 191
10. Sept. (Preußen). Der König oktroyirt rechtskräftig eine vollständige
Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die sechs älteren östlichen
Provinzen der Monarchie. Dieselben sind durch folgenden kgl. Erlaß
eingeleitet:
„Seit einer Reihe von Jahren ist Meine Fürsorge darauf gerichtet gewesen,
die dem nothwendigen Ausbau der evangel. Kirchenverfassung für die älteren
Provinzen der Monarchie gewidmeten Arbeiten so bald als thunlich dem Abschlusse
zuzuführen. Nach Vernehmung der in Gemäßheit Meines Erlasses vom
5. Juni 1869 berufenen außerordentlichen Provinzialsynoden erachte Ich es
gegenwärtig an der Zeit, auf Grund der gemachten Erfahrungen und in Berücksichtigung
der vorliegenden Bedürfnisse zu einer definitiven Ordnung der
Gemeindeorgane und der Synoden zu schreiten. Demgemäß ertheile Ich kraft
der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden Befugnisse
der als Anlage I. beifolgenden Kirchengemeinde= und Synodalordnung
für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien
und Sachsen hierdurch Meine Sanktion und verkünde dieselbe als kirchliche
Ordnung. Indem Ich durch diese Ordnung den in der Kirche vorhandenen
Kräften Gelegenheit gebe, am Dienste des kirchlichen Lebens mehr als bisher
sich selbstthätig zu betheiligen, hoffe Ich zu Gott, daß er in seiner Barmherzigkeit
seinen Segen zu den neuen Einrichtungen geben werde. Die dadurch
herbeigeführten Aenderungen beschränken sich auf die kirchliche Verfassung;
der Bekenntnißstand und die Union in den genannten
Provinzen und den dazu gehörenden Gemeinden werden daher, wie
Ich ausdrücklich erkläre, durch die neue Ordnung in keiner Weise berührt.
Mit der Ausführung der Kirchengemeinde= und Synodalordnung
ist, soweit letztere nicht zu ihrer Regelung vorab noch einer Mitwirkung der
Landesgesetzgebung, wie insbesondere hinsichts der Vermögensverwaltung der
Gemeinden und der Betheiligung des Patronats bei derselben bedarf, unverzüglich
vorzugehen, und beauftrage Ich den evangelischen Ober-Kirchenrath,
im Einverständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten das
Weitere zu veranlassen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß behufs des vollständigen
Abschlusses der Arbeiten für die evangelische Kirchenverfassung der acht
älteren Provinzen eine außerordentliche Generalsynode zusammentrete, über
deren Aufgabe, Zusammensetzung und Thätigkeit Ich die in der Anlage II.
enthaltenen Anordnungen getroffen habe. Der gegenwärtige Erlaß ist durch
die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen."
Die Kirchengemeinde= und Synodalordnung enthält in 80 Paragraphen
Bestimmungen über den Gemeinde-Kirchenrath, die Gemeindevertretung,
die Kreissynoden und die Provinzialsynoden. Dieselben entsprechen den
Anschauungen der liberalen Partei nur ungenügend. „In weit stärkerem
Maße, als erwartet wurde, und als für eine volksthümliche evangelische
Kirchenverfassung wünschenswerth sein möchte, wird durch die neuen Einrichtungen
das geistliche Element neben dem Laienelement begünstigt.
Organ der Gemeinde ist der aus 4 bis 12 Personen bestehende Gemeinde-Kirchenrath,
neben dem für wichtigere Fälle die dreifach stärkere Gemeindeverwaltung
mitwirkt. Es ist nun bezeichnend, daß nicht nur der Vorsitz
im Gemeinde-Kirchenrath von dem Pfarrer geführt, sondern daß auch bei dauernder
Verhinderung des Pfarrers das Recht des Vorsitzes auf den Superintendenten
übergeht, der nun seinerseits entscheiden kann, ob er sich von einem
Mitgliede des Gemeinde-Kirchenraths oder von einem benachbarten Geistlichen
will vertreten lassen. Bezeichnend ist ferner in jener Richtung die Zusammensetzung
der Kreis= und Provinzialsynoden. Die Kreissynode besteht
aus dem nicht gewählten Superintendenten als Vorsitzenden, aus sämmtlichen
ein Pfarramt verwaltenden Geistlichen und aus je einem weltlichen Mitgliede
jeder Gemeinde welches von dem Gemeinde-Kirchenrath aus seiner Mitte oder