Full text : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  191

10.  Sept.  (Preußen).  Der  König  oktroyirt  rechtskräftig  eine  vollständige
Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die  sechs  älteren  östlichen
Provinzen  der  Monarchie.  Dieselben  sind  durch  folgenden  kgl.  Erlaß
eingeleitet:

„Seit  einer  Reihe  von  Jahren  ist  Meine  Fürsorge  darauf  gerichtet  gewesen,
die  dem  nothwendigen  Ausbau  der  evangel.  Kirchenverfassung  für  die  älteren
Provinzen  der  Monarchie  gewidmeten  Arbeiten  so  bald  als  thunlich  dem  Abschlusse
  zuzuführen.  Nach  Vernehmung  der  in  Gemäßheit  Meines  Erlasses  vom
5.  Juni  1869  berufenen  außerordentlichen  Provinzialsynoden  erachte  Ich  es
gegenwärtig  an  der  Zeit,  auf  Grund  der  gemachten  Erfahrungen  und  in  Berücksichtigung
  der  vorliegenden  Bedürfnisse  zu  einer  definitiven  Ordnung  der
Gemeindeorgane  und  der  Synoden  zu  schreiten.  Demgemäß  ertheile  Ich  kraft
der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse
  der  als  Anlage  I.  beifolgenden  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien
und  Sachsen  hierdurch  Meine  Sanktion  und  verkünde  dieselbe  als  kirchliche
Ordnung.  Indem  Ich  durch  diese  Ordnung  den  in  der  Kirche  vorhandenen
Kräften  Gelegenheit  gebe,  am  Dienste  des  kirchlichen  Lebens  mehr  als  bisher
sich  selbstthätig  zu  betheiligen,  hoffe  Ich  zu  Gott,  daß  er  in  seiner  Barmherzigkeit
  seinen  Segen  zu  den  neuen  Einrichtungen  geben  werde.  Die  dadurch
  herbeigeführten  Aenderungen  beschränken  sich  auf  die  kirchliche  Verfassung;
  der  Bekenntnißstand  und  die  Union  in  den  genannten
Provinzen  und  den  dazu  gehörenden  Gemeinden  werden  daher,  wie
Ich  ausdrücklich  erkläre,  durch  die  neue  Ordnung  in  keiner  Weise  berührt.
  Mit  der  Ausführung  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
ist,  soweit  letztere  nicht  zu  ihrer  Regelung  vorab  noch  einer  Mitwirkung  der
Landesgesetzgebung,  wie  insbesondere  hinsichts  der  Vermögensverwaltung  der
Gemeinden  und  der  Betheiligung  des  Patronats  bei  derselben  bedarf,  unverzüglich
  vorzugehen,  und  beauftrage  Ich  den  evangelischen  Ober-Kirchenrath,
im  Einverständniß  mit  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  das
Weitere  zu  veranlassen.  Gleichzeitig  bestimme  Ich,  daß  behufs  des  vollständigen
  Abschlusses  der  Arbeiten  für  die  evangelische  Kirchenverfassung  der  acht
älteren  Provinzen  eine  außerordentliche  Generalsynode  zusammentrete,  über
deren  Aufgabe,  Zusammensetzung  und  Thätigkeit  Ich  die  in  der  Anlage  II.
enthaltenen  Anordnungen  getroffen  habe.  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen."

Die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  enthält  in  80  Paragraphen
  Bestimmungen  über  den  Gemeinde-Kirchenrath,  die  Gemeindevertretung,
  die  Kreissynoden  und  die  Provinzialsynoden.  Dieselben  entsprechen  den
Anschauungen  der  liberalen  Partei  nur  ungenügend.  „In  weit  stärkerem
Maße,  als  erwartet  wurde,  und  als  für  eine  volksthümliche  evangelische
Kirchenverfassung  wünschenswerth  sein  möchte,  wird  durch  die  neuen  Einrichtungen
  das  geistliche  Element  neben  dem  Laienelement  begünstigt.
  Organ  der  Gemeinde  ist  der  aus  4  bis  12  Personen  bestehende  Gemeinde-Kirchenrath,
  neben  dem  für  wichtigere  Fälle  die  dreifach  stärkere  Gemeindeverwaltung
  mitwirkt.  Es  ist  nun  bezeichnend,  daß  nicht  nur  der  Vorsitz
im  Gemeinde-Kirchenrath  von  dem  Pfarrer  geführt,  sondern  daß  auch  bei  dauernder
  Verhinderung  des  Pfarrers  das  Recht  des  Vorsitzes  auf  den  Superintendenten
  übergeht,  der  nun  seinerseits  entscheiden  kann,  ob  er  sich  von  einem
Mitgliede  des  Gemeinde-Kirchenraths  oder  von  einem  benachbarten  Geistlichen
  will  vertreten  lassen.  Bezeichnend  ist  ferner  in  jener  Richtung  die  Zusammensetzung
  der  Kreis=  und  Provinzialsynoden.  Die  Kreissynode  besteht
aus  dem  nicht  gewählten  Superintendenten  als  Vorsitzenden,  aus  sämmtlichen
ein  Pfarramt  verwaltenden  Geistlichen  und  aus  je  einem  weltlichen  Mitgliede
jeder  Gemeinde  welches  von  dem  Gemeinde-Kirchenrath  aus  seiner  Mitte  oder