Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  99.  1917.  687

Innerhalb  einer  Woche  sind  ferner  zu  melden  meldepflichtige  Gegenstände,  die
erst  nach  dem  15.  Juni  1917  in  Besitz,  Gewahrsam  oder  Zollaufsicht  einer  nach  .  6
meldepflichtigen  Person  gelangen,  oder  durch  Aufhören  einer  auf  §  5  beruhenden  Ausnahme
  oder  durch,  Fertigstellung  meldepflichtig  werden.

Jede  Veränderung  des  Gewahrsams  oder  der  Eigentumsverhältnisse  von  meldepflichtigen
  Gegenständen  (Zulässigkeit  siehe  8  3)  ist  von  demjenigen,  der  bisher  für  den
Gegenstand  meldepflichtig  war,  auf  besonderem  Vordruck  (Bestandsveränderungsnach
weis)  dem  Waffen=  und  Munitions-Beschaffungs-Amt  zu  melden.  Die  hierzu  erforderlichen
  Vordrucke  sind  in  gleicher  Weise  wie  die  Meldekarten  anzufordern  (§  8)

58.
Art  der  Meldung.  .

Die  Meldung  hat  für  jeden  Gegenstand  auf  besonderer  Meldekarte  in  zweifacher
Ausfertigung  zu  erfolgen.  Für  die  Meldung  sind  die  amtlichen  Vordrucke  zu  benutzen,
die  vom  Waffen=  und  Munitions-Beschaffungs-Amt  sowie  von  den  zuständigen  Maschinenausgleichsstellen
  auf  Anforderung  übersandt  werden.

Es  sind  6  Arten  von  Meldekarten  vorhanden  mit  den  Kennbuchstaben

für  Gleichstrommaschinen  (Motoren  und  Generatoren),
für  Wechsel  (Drehstrom-)  Motoren,

C  für  Wechsel  (Drehstrom-)  Generatoren,

D  für  Motorgeneratoren  und  Umformer,

E  für  Transformatoren,

Ffür  Apparate.

Beim  Anfordern  der  Meldekarten  ist  die  gewünschte  Gattung  nach  Kennbuchstaben
und  die  erforderliche  Anzahl  zu  bezeichnen.

Die  Meldekarten  dürfen  zu  anderen  Mitteilungen  nicht  benutzt  werden.  Von
der  erstatteten  Meldung  ist  eine  dritte  Aussertigung  (Abschrift,  Durchschrift,  Kopie)  von
dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten  und  aufzubewahren.

§5  9.
Enteignung.

Es  muß  damit  gerechnet  werden,  daß  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen
Gegenstände  (§  1)  im  Bedarfsfalle  enteignet  werden,  falls  ein  vom  Waffen-  und  Mbnitions-Beschaffungs-Amt
  zuvor  anempfohlener  freiwilliger  Verkauf  oder  eine  derartige
  Vermietung  nicht  innerhalb  8  Tagen  zustandekommt.

Kommt  im  Falle  der  Enteignung  eine  Einigung  bezüglich  des  Ubernahmepreises

nict  zustande,  so  entscheidet  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft,  Berlin  W.  10,
Viktoriastraße  34.