144 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 20.— 21.)
England und Belgien betont, daß die Ablehnung Deutschlands, sich
an der Pariser Weltausstellung offiziell zu beteiligen, als ein Versuch,
dem französischen Unternehmen zu schaden, nicht anzusehen sei.
Es sei jedoch sicher, daß deutsche Industrielle privatim ausstellen
würden, und diesen solle jede Erleichterung gewährt werden.
20.—21. Mai bzw. 17. Juni. (Kunstbutter.) In dem
dem Reichstage vorgelegten Gesetzesentwurfe spricht sich die Reichsregierung
über die Gründe und Zwecke der Vorlage in den umfänglichen
beigegebenen technischen Erläuterungen wie folgt aus:
1) Die aus dem Fett gesunder Tiere dargestellte Kunstbutter gibt,
abgesehen von einer vielleicht etwas geringern Verdaulichkeit im Vergleich
zur Milchbutter, im allgemeinen keine Veranlassung zu der Annahme, daß
sie auf die menschliche Gesundheit nachteilig einwirken könne. 2) Es besteht
der Verdacht, daß ein Teil der im Handel vorkommenden Kunstbutter aus
solchen Materialien und nach solchen Fabrikationsweisen dargestellt wird,
welche die Gefahr einer Uebertragung von Krankheiten, mögen dieselben durch
pflanzliche Krankheitserreger oder durch tierische Parasiten erzeugt sein, auf
den Menschen mit Sicherhet nicht ausschließen. 3) Es besteht der Verdacht,
daß ein Teil der Kunstbutter aus ekelerregenden Materialien dargestellt wird.
Die aus wirtschaftlichen Gründen vorgeschlagene Kennzeichnung der Verkaufsstellen
von Kunstbutter dürfte indes zur Zeit auch den Rücksichten auf die
öffentliche Gesundheitspflege im allgemeinen ausreichend Rechnung tragen.
Denn es würde dadurch jedermann ermöglicht werden, zwischen den äußerlich
nicht unterscheidbaren Warengattungen zu wählen, mithin die Kunstbutter
nicht zu solchen Zwecken zu verwenden, bei welchen jede Gefahr einer vielleicht
auch noch so geringen Gesundheitsschädigung zu vermeiden ist.
Die nach der ersten Beratung mit der Weiterberatung beauftragte
Kommission giebt aber der Vorlage eine wesentlich verschärfte
Fassung, indem sie die ersten §§ in folgende Form bringt:
§ 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen einschließlich
der Marktstände, in welchen Margarine gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten
wird, müssen an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht
verwischbare Inschrift: „Verkauf von Margarine“ tragen. „Margarine“ im
Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen der Milchbutter ähnlichen Zubereitungen,
deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. § 2. Die Vermischung
von Butter mit Margarine oder andern Speisefetten zum Zwecke
des Handels mit diesen Mischungen, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten derselben ist verboten. Unter diese Bestimmung fällt nicht
der Zusatz von Butterfett, welcher aus der Verwendung von Milch oder
Rahm bei der Herstellung von Margarine herrührt, sofern dieser Zusatz nicht
mehr als 4 Prozent beträgt. In den folgenden §§ wird überall die deutliche
Bezeichnung des feilgebotenen Fabrikats als Margarine gefordert und
für Zuwiderhandlungen eine Strafe bis zu 150 M oder Haft, im Wiederholungsfalle
bis zu 600 M oder Gefängnis bis zu 3 Monaten festgesetzt.
Trotz des energischen Einspruchs des Staatsfsekretärs
v. Bötticher werden in der 2ten Beratung die 88 1 und 2 in
der Fassung der Kommission angenommen und in dieser Form auch