Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dritter Jahrgang. 1887. (28)

144  Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Mai  20.—  21.)

England  und  Belgien  betont,  daß  die  Ablehnung  Deutschlands,  sich
an  der  Pariser  Weltausstellung  offiziell  zu  beteiligen,  als  ein  Versuch,
  dem  französischen  Unternehmen  zu  schaden,  nicht  anzusehen  sei.
Es  sei  jedoch  sicher,  daß  deutsche  Industrielle  privatim  ausstellen
würden,  und  diesen  solle  jede  Erleichterung  gewährt  werden.

20.—21.  Mai  bzw.  17.  Juni.  (Kunstbutter.)  In  dem
dem  Reichstage  vorgelegten  Gesetzesentwurfe  spricht  sich  die  Reichsregierung
  über  die  Gründe  und  Zwecke  der  Vorlage  in  den  umfänglichen
  beigegebenen  technischen  Erläuterungen  wie  folgt  aus:

1)  Die  aus  dem  Fett  gesunder  Tiere  dargestellte  Kunstbutter  gibt,
abgesehen  von  einer  vielleicht  etwas  geringern  Verdaulichkeit  im  Vergleich
zur  Milchbutter,  im  allgemeinen  keine  Veranlassung  zu  der  Annahme,  daß
sie  auf  die  menschliche  Gesundheit  nachteilig  einwirken  könne.  2)  Es  besteht
der  Verdacht,  daß  ein  Teil  der  im  Handel  vorkommenden  Kunstbutter  aus
solchen  Materialien  und  nach  solchen  Fabrikationsweisen  dargestellt  wird,
welche  die  Gefahr  einer  Uebertragung  von  Krankheiten,  mögen  dieselben  durch
pflanzliche  Krankheitserreger  oder  durch  tierische  Parasiten  erzeugt  sein,  auf
den  Menschen  mit  Sicherhet  nicht  ausschließen.  3)  Es  besteht  der  Verdacht,
daß  ein  Teil  der  Kunstbutter  aus  ekelerregenden  Materialien  dargestellt  wird.
Die  aus  wirtschaftlichen  Gründen  vorgeschlagene  Kennzeichnung  der  Verkaufsstellen
  von  Kunstbutter  dürfte  indes  zur  Zeit  auch  den  Rücksichten  auf  die
öffentliche  Gesundheitspflege  im  allgemeinen  ausreichend  Rechnung  tragen.
Denn  es  würde  dadurch  jedermann  ermöglicht  werden,  zwischen  den  äußerlich
nicht  unterscheidbaren  Warengattungen  zu  wählen,  mithin  die  Kunstbutter
nicht  zu  solchen  Zwecken  zu  verwenden,  bei  welchen  jede  Gefahr  einer  vielleicht
  auch  noch  so  geringen  Gesundheitsschädigung  zu  vermeiden  ist.

Die  nach  der  ersten  Beratung  mit  der  Weiterberatung  beauftragte
  Kommission  giebt  aber  der  Vorlage  eine  wesentlich  verschärfte
Fassung,  indem  sie  die  ersten  §§  in  folgende  Form  bringt:

§  1.  Die  Geschäftsräume  und  sonstigen  Verkaufsstellen  einschließlich
der  Marktstände,  in  welchen  Margarine  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten
  wird,  müssen  an  in  die  Augen  fallender  Stelle  die  deutliche,  nicht
verwischbare  Inschrift:  „Verkauf  von  Margarine“  tragen.  „Margarine“  im
Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  der  Milchbutter  ähnlichen  Zubereitungen,
deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  der  Milch  entstammt.  §  2.  Die  Vermischung
  von  Butter  mit  Margarine  oder  andern  Speisefetten  zum  Zwecke
des  Handels  mit  diesen  Mischungen,  sowie  das  gewerbsmäßige  Verkaufen
und  Feilhalten  derselben  ist  verboten.  Unter  diese  Bestimmung  fällt  nicht
der  Zusatz  von  Butterfett,  welcher  aus  der  Verwendung  von  Milch  oder
Rahm  bei  der  Herstellung  von  Margarine  herrührt,  sofern  dieser  Zusatz  nicht
mehr  als  4  Prozent  beträgt.  In  den  folgenden  §§  wird  überall  die  deutliche
  Bezeichnung  des  feilgebotenen  Fabrikats  als  Margarine  gefordert  und
für  Zuwiderhandlungen  eine  Strafe  bis  zu  150 M  oder  Haft,  im  Wiederholungsfalle
  bis  zu  600  M  oder  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  festgesetzt.

Trotz  des  energischen  Einspruchs  des  Staatsfsekretärs
v.  Bötticher  werden  in  der  2ten  Beratung  die  88  1  und  2  in
der  Fassung  der  Kommission  angenommen  und  in  dieser  Form  auch