Das deutsch Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 23.—25.) 145
in dritter Beratung genehmigt, nur wird bei § 2 der Schlußsatz
dahin geändert:
Daß für den Zusatz von Butterfett 100 Gewichtsteile Milch oder
10 Gewichtsteile Rahm auf 100 Gewichtsteile von nicht der Milch entstammenden
Fetten als höchstzulässiges Maß festgesetzt werden.
Der Bundesrat stimmt am 7. Juli dem Gesetze in der vom
Reichstage beschlossenen Form zu.
23. Mai. (Antrag Johannsen.) Reichstag: Der Däne
Johannsen bringt, unterstützt von den elsaß-lothringischen und sozialdemokratischen
Abgeordneten, folgenden Antrag ein:
„Den Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage eine Vorlage betr.
die Revision der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften
für das Gefängnis- und Strafvollstreckungswesen zugehen zu lassen."
23. Mai. (Internationale Litterarkonvention.)
Reichstag: nimmt die zwischen dem Reiche, Belgien, Frankreich,
Großbritannien, Hatti, Italien, Liberia, der Schweiz, Spanien und
Tunis abgeschlossene Uebereinkunft behufs Bildung eines internationalen
Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst
ohne Debatte in 2. und 3. Lesung an. (Vergl. Gesch. Kal. 1886.
Schweiz. IX, 6.)
24. Mai bzw. 7. Juni. Reichstag: genehmigt das Gesetz
über die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten
Personen, nachdem dasselbe in der Kommission wesentlich umgebildet
worden ist.
25. Mai. Reichstag: genehmigt in 3. Lesung die internationalen
Verträge zum Schutze unterseeischer Telegraphenkabel.
Erste Lesung der Zuckersteuervorlage: Das Gesetz wird an
eine Kommission verwiesen.
Der dem Bundesrate vorgelegte Gesetzentwurf bestimmte im wesentlichen
folgendes: Vom 1. August 1888 beträgt der Eingangszoll für 100
Kilo Syrup oder Melasse 15 M, für allen anderen Zucker 304, Melasse
zur Branntweinbereitung ist zollfrei. Geht ausländischer Zucker zur weiteren
erarbeitung in inländische Fabriken, deren Erzeugnisse Verbrauchsabgaben
unterliegen, so kann der Eingangszoll entweder um den Betrag der Verbrauchsabgabe
ermäßigt oder das betreffende Fabrikat von der Verbrauchsabzabe
freigelassen werden. Inländischer Zucker unterliegt einer Steuer,
welche erhoben wird als Materialsteuer vom Gewicht der verwendeten Rüben
und als Verbrauchsabgabe. Die Materialsteuer wird vom 1. August 1888
mit einer Mark von je 100 Kilo Rüben erhoben, die Verbrauchsabgabe mit
10 X für je 100 Kilo inländischen Rübenzuckers. Syrup und Melasse als
solche unterliegen einer Verbrauchsabgabe nicht. Die Materialsteuer wird
für über die Grenze gehenden Zucker vergütet. Die Vergütung beträgt für
je 100 Kilo: 1) Rohzucker von mindestens 90 Prozent Polarisation und
für raffinierten Zucker von 90 bis 98 Prozent Polarisation vom 1. August
1888 an 10 M; 2) für Kandis und Zucker in Broten, Blöcken, Platten,
Europ. Geschichtskalender. XXVIII Bd 10