Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dritter Jahrgang. 1887. (28)

Das  deutsch  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Mai  23.—25.)  145

in  dritter  Beratung  genehmigt,  nur  wird  bei  §  2  der  Schlußsatz
dahin  geändert:
Daß  für  den  Zusatz  von  Butterfett  100  Gewichtsteile  Milch  oder

10  Gewichtsteile  Rahm  auf  100  Gewichtsteile  von  nicht  der  Milch  entstammenden
  Fetten  als  höchstzulässiges  Maß  festgesetzt  werden.

Der  Bundesrat  stimmt  am  7.  Juli  dem  Gesetze  in  der  vom
Reichstage  beschlossenen  Form  zu.

23.  Mai.  (Antrag  Johannsen.)  Reichstag:  Der  Däne
Johannsen  bringt,  unterstützt  von  den  elsaß-lothringischen  und  sozialdemokratischen
  Abgeordneten,  folgenden  Antrag  ein:

„Den  Reichskanzler  zu  ersuchen,  dem  Reichstage  eine  Vorlage  betr.
die  Revision  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  und  sonstigen  Vorschriften
  für  das  Gefängnis-  und  Strafvollstreckungswesen  zugehen  zu  lassen."

23.  Mai.  (Internationale  Litterarkonvention.)
Reichstag:  nimmt  die  zwischen  dem  Reiche,  Belgien,  Frankreich,
Großbritannien,  Hatti,  Italien,  Liberia,  der  Schweiz,  Spanien  und
Tunis  abgeschlossene  Uebereinkunft  behufs  Bildung  eines  internationalen
  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Litteratur  und  Kunst
ohne  Debatte  in  2.  und  3.  Lesung  an.  (Vergl.  Gesch.  Kal.  1886.
Schweiz.  IX,  6.)

24.  Mai  bzw.  7.  Juni.  Reichstag:  genehmigt  das  Gesetz
über  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten
Personen,  nachdem  dasselbe  in  der  Kommission  wesentlich  umgebildet
worden  ist.

25.  Mai.  Reichstag:  genehmigt  in  3.  Lesung  die  internationalen
  Verträge  zum  Schutze  unterseeischer  Telegraphenkabel.

Erste  Lesung  der  Zuckersteuervorlage:  Das  Gesetz  wird  an
eine  Kommission  verwiesen.

Der  dem  Bundesrate  vorgelegte  Gesetzentwurf  bestimmte  im  wesentlichen

  folgendes:  Vom  1.  August  1888  beträgt  der  Eingangszoll  für  100
Kilo  Syrup  oder  Melasse  15  M,  für  allen  anderen  Zucker  304,  Melasse
zur  Branntweinbereitung  ist  zollfrei.  Geht  ausländischer  Zucker  zur  weiteren
erarbeitung  in  inländische  Fabriken,  deren  Erzeugnisse  Verbrauchsabgaben
unterliegen,  so  kann  der  Eingangszoll  entweder  um  den  Betrag  der  Verbrauchsabgabe
  ermäßigt  oder  das  betreffende  Fabrikat  von  der  Verbrauchsabzabe
  freigelassen  werden.  Inländischer  Zucker  unterliegt  einer  Steuer,
welche  erhoben  wird  als  Materialsteuer  vom  Gewicht  der  verwendeten  Rüben
und  als  Verbrauchsabgabe.  Die  Materialsteuer  wird  vom  1.  August  1888
mit  einer  Mark  von  je  100  Kilo  Rüben  erhoben,  die  Verbrauchsabgabe  mit
10  X  für  je  100  Kilo  inländischen  Rübenzuckers.  Syrup  und  Melasse  als
solche  unterliegen  einer  Verbrauchsabgabe  nicht.  Die  Materialsteuer  wird
für  über  die  Grenze  gehenden  Zucker  vergütet.  Die  Vergütung  beträgt  für
je  100  Kilo:  1)  Rohzucker  von  mindestens  90  Prozent  Polarisation  und
für  raffinierten  Zucker  von  90  bis  98  Prozent  Polarisation  vom  1.  August
1888  an  10  M;  2)  für  Kandis  und  Zucker  in  Broten,  Blöcken,  Platten,

Europ.  Geschichtskalender.  XXVIII  Bd  10