Ungerechtfertigte Bereicherung 8 810 -815
§ 810. Wer ein rechtliches Interesse daran hat,“) eine
in fremdem Besitze befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer
die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in
seinem Interesse errichtet ?) oder in der Urkunde ein zwischen
ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis
beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über
ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischenihm undeinem anderen
oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind.“)
8 SII. Die Vorlegung hat in den Fällen der 88 809, 810 an dem
Orte zu erfolgen,!) an welchem sich die vorzulegende Sache befindet.
Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die
Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern,
bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr
Sicherheit leistet.5)
Dierundzwanzigster Titel. Augerechtfertigte Mereicherung.)
§ 812. Wer durch die Leistung 15) eines anderen oder in sonstiger
Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund) erlangt,) ist
ihm zur Herausgabe verpflichtet."!) Diese Verpflichtung besteht auch
dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt ?) oder der mit einer
Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg
nicht eintritt.“)
Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des
Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.))
§5813. Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit
Geleistete ) kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch
eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs
dauernd ausgeschlossen wurde.“) Die Vorschrift des 8 222 Ahf. 2
bleibt unberührt.
Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist
die Rückforderung ausgeschlossen;o) die Erstattung von
Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
8 S14. Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete
kann nicht zurückgesordert werden, wenn der Leistende gewußt
hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, 11) oder wenn die Leistung
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand 1#2) zu nehmenden Rücksicht
entsprach.)
*5 815. Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer
Leistung bezweckten Erfolges ) ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des
Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende
dies gewußt hat½) oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges
wider Treu und Glauben verhindert hate.)
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