170 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (November 13.)
Negerhandels und dem legitimen Handel der christlichen Völker mit den Ein-
gebornen Afrikas entgegentreten, schlägt die Kaiserliche Regierung der Regie-
rung Ihrer britischen Majestät vor, gemeinschaftlich und mit Zustimmung
des Sultans von Sansibar die zum Gebiete dieses Herrschers gehörigen Küsten
von Ost-Afrika zu blockieren, um die Ausfuhr von Sklaven und die Einfuhr
von Waffen und Kriegsmunition daselbst zu unterdrücken.
Über Einzelheiten betreffs Ausführung der Blockade werden der
deutsche und der englische Admiral in Sansibar zu verhandeln und eine Ver-
einbarung zu treffen haben.
Um die Blockade wirksam gegen den Sklavenhandel zu machen, wird
es erforderlich sein, daß die Kriegsschiffe der beiden Nationen jedes verdäch-
tige Fahrzeug, unter welcher Flagge es auch fahren mag, durchsuchen und
gegebenen Falles aufbringen. Die Regierung Sr. Majestät des Kaisers ist
bereit, in Gemeinschaft mit der Regierung Ihrer Majestät der Königin bei
den anderen Mächten die nötigen Schritte in diesem Sinne zu tun.
Da der Negerhandel, sowie die Rüstungen und die Feindseligkeiten
der Sklavenhändler sich auf das angrenzende portugiesische Küstengebiet bei
Sansibar erstrecken, so wird es nützlich und wünschenswert sein, die Mit-
wirkung und Zustimmung von Portugal zur Ausdehnung der Blockade auf
den dieser Macht gehörigen Teil der Küste zu erlangen.
Indem der Unterzeichnete den Herrn Marquis von Salisbury bittet,
ihn baldmöglichst zu benachrichtigen, ob die Regierung Ihrer britischen
Majestät mit dem Vorschlag, welchen er Ihr zu unterbreiten die Ehre hat,
einverstanden ist, ergreift er mit Vergnügen diese Gelegenheit, um Sr. Ex-
zellenz die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu ermeuern.
Hatzfeldt.
Sr. Exzellenz dem Herrn Marquis von Salisbury etc. etc.
(Übersetzung.)
Auswärtiges Amt.
(London) den 5. November 1888.
Herr Botschafter!
Angesichts der zunehmenden Ausdehnung des Sklavenhandels an der
Ostküste von Afrika und der Störungen und Hindernisse, welche derselbe dem
legitimen Handel bereitet, tritt Ihrer Majestät Regierung dem Vorschlage
der Kaiserlichen Regierung bei, mit Zustimmung des Sultans von Sansibar
an den Küsten der festländischen Besitzungen Sr. Hoheit eine Blockade gegen
die Einfuhr von Kriegsmaterialien und die Ausfuhr von Sklaven herzustellen.
Das Programm für die Ausführung der Blockade ist von dem eng-
lischen und dem deutschen Admiral in Gemeinschaft festzustellen, und die
Blockade soll fortdauern, bis eine der Mächte von der Absicht Anzeige macht,
dieselbe aufzugeben.
Um die Blockade für die oben erwähnten Zwecke wirksam zu machen,
ist es wesentlich, daß die Kriegsschiffe der beiden Mächte innerhalb des
Blockadebereichs das Recht haben, jedes verdächtige Schiff, unter welcher
Flagge es auch fahren mag, zu durchsuchen und im Bedürfnisfalle anzu-
halten. Die Regierung Ihrer Majestät wird im Verein mit der Kaiserlichen
Regierung bei den andern Mächten Schritte tun, um deren Zustimmung zu
den für diesen Zweck erforderlichen Maßregeln herbeizuführen.
Da der Sklavenhandel und die Rüstungen der Händler, welche den-
selben betreiben, sich auf die angrenzenden portugiesischen Besitzungen erstrecken,
so würde es nützlich und wünschenswert sein, die Mitwirkung Portugals und
die Zustimmung dieser Macht zur Ausdehnung der Blockade auf die portu-
giesische Küste zu erlangen.