Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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unwillkommen  war.  Vielleicht  haben  auch  Beziehungen
von  Duisburg  nach  Solingen  hinübergespielt,  dessen
Kammer  das  Zentrum  der  Bewegung  gegen  den
Vertrag  bildete.  Im  ganzen  wird  aber  diese  Agitation
in  Deutschland  doch  wohl  eine  ganz  spontane,  weil
natürliche  und  vollberechtigte  gewesen  sein,  da  in  der
Tat  vitale  Interessen  der  deutschen  Industric  und  des
Handels  durch  den  Vertrag  bedroht  wurden.  In
Hamburg  die  Schiffahrtsinteressen  und  die  der  dortigen
Pulver=  und  Spiitindustrie,  in  Harburg  und  Mannheim
  die  der  mächtig  aufblühenden  Ol=  und  Fettindustrie,
  die  schon  damals  in  Harburg  allein  jährlich
50000  t  Palmöl  und  Kopra  verarbeitete;  im  Bereich
der  Stolberger  Kammer  fühlte  sich  die  Messingindustrie
bedroht  wegen  des  Exportes  der  als  beliebte  Tauschware
  für  Schmuckzwecke  am  Kongo  stark  begebrten.
dünnen  Messingstäbe,  der  sogenannten  mitakos,
Solingen  die  damals  noch  blühende  Fabrikation  oon
Steinschloßgewehren,  im  Bezirk  Verden  die  Pulverund
  Faßfabrik  Walsrode,  die  mit  300  Arbeitern
allein  1500000  kg  Pulver  in  30000  Fäßchen  über
Hamburg  nach  den  Kongogebieten  jährlich  ausführte,
während  der  Hamburger  Gesamtexport  an  Pulver
dorthin  2500000  kg  brutto  in  50000  Fässern  ausmachte.


Jedenfalls  war  man  aber  in  Brüssel  über  den  Fortgang
  der  englisch-portugiesischen  Unterhandlungen  gut
unterrichtet,  und  es  ist,  wie  auch  aus  dem  englischen
Weißbuch  über  den  Vertrag  (Afrika  Nr.  2,  1884,
Noten  Nr.  24  bis  20)  hervorgeht,  dem  Einfluß  Leopolds
bei  der  englischen  Regierung  zuzuschreiben,  wenn  im
letzten  Augenblick  vor  dem  Abschluß  des  Vertrages
diese  dem  Anspruch  Portugals  auf  Anerkennung  seines
Besitzstandes  am  Kongo  bis  nach  Vivi  hinauf  ein  Veto
entgegensetzte  und  denselben  auf  Noki  unterhalb  Vivi
beschränkte.

In  den  Berliner  amtlichen  Kreisen  war  man  über
dic  Verhältnisse  der  Asscciation  Internationale
du  Congo  um  diese  Zeit  noch  sehr  wenig  unterrichtet.
Die  deutsche  Gesandtschaft  in  Brüssel  hatte  sie  bisher
nicht  zum  Gegenstand  besonderer  Berichterstattung
gemacht.  Am  25.  April  1884  erging  daher  auf  direkte
Anweisung  des  Reichskanzlers  die  telegraphische  Anordnung
  an  den  Gesandten,  Grafen  Brandenburg,
über  „Zusammenzetzung,  Zicl  und  Attribution  sowie
die  Flagge“  der  Internctionalen  Afrikanischen  Gesellschast
  zu  berichten,  sowie  neuere  Verträge  derselben

und  daß  es  ferner  für  wünschenswert  zu  erachten  sei,
daß  die  Vereinigte-Staaten-Regierung  die  Flagge
der  Association  anerkenne.

Der  Leiter  der  Versammlung  stellte  ihr  den  Vortragenden,
  Herrn  Richter  Daly,  als  einen  Teilnehmer
an  dem  Geographenkongreß  von  1876  im  Königsschloß
in  Brüssel  vor.  Das  war  etwas  amerikanischer  Humbug,
den  keiner  der  mit  den  europäischen  Verhältnissen
gänzlich  unvertrauten  Anwesenden  bemerkte.  An
jenem  Kongroß  hatte  tatsächlich  kein  amerikanischer
Gcograph  teilgenommen.

 

mit  den  eingeborenen  Häuptlingen  einzureichen.  Man
war  damals  an  leitender  Stelle  wohl  nicht  informiert,
daß  in  Deutschland  frisch  vom  Kongo  zurückgekehrte
Reisende  vorhanden  waren,  die  über  diese  Punkte
leicht  Auskunft  hätten  geben  können.  Insbesondere
wäre  hierzu  der  Afrikareisende  Dr.  Pechuel-Loesche,
der  im  Jahr  1882  das  Kongounternehmen  des  Königs
an  Stelle  von  Stanley  geleitet  hatte,  leicht  imstande
gewesen.

Graf  Brandenburg  setzte  sich  mit  dem  Kabinettschef
Jules  Devaux  in  direkte  Verbindung,  der  ihm  über
verschiedene  Punkte  Auskunft  erteilte.  Devaux  gab
zu,  daß  der  König  allerdings  einige  Bestimmungen
des  englisch-portugiesischen  Veitrages  „im  Interesse
der  englischen  Regierung“  hinsichtlich  der  Grenzen  und
einiger  Verbindungsstraßen,  Punkte,  welche  ursprlinglich
  englischerseits  ziemlich  oberflächlich  behandelt
worden  seien,  durch  seinen  Rat  modifiziert  habe.  Der
Gesandte  hatte  den  Eindruck,  daß  nach  der  Art,  wie
sich  Devaux  darüber  ausdrückte,  der  König  der  Frage,
ob  der  Vertrag  bestehen  bleiben  und  die  Anerkennung
seitens  anderer  Mächte  finden  werde,  persönlich  keinen
großen  Wert  beilege,  eine  Ansicht,  die  freilich  irrig
war,  wenn  auch  der  König  es  streng  vermied,  nach
außen  hin  zu  dem  Vertrag  irgendwie  Stellung  zu
nehmen.  Im  ganzen  befriedigten  die  auf  diesem  Weg
gewonnenen  und  auch  die  von  den  Beotschaften  in
London  und  Paris  in  dieser  Angelegenheit  eingesandten
  Informationen  Fürst  Bismarck  noch  nicht.
Verdächtig  erschien  besonders  der  Widerspruch,  der
zwischen  den  Versicherungen  der  Gesellschaft,  daß  sie
entschlossen  sei,  dem  internationalen  Handel  völlige
Freiheit  zu  gewähren  und  ihn  nie  mit  Zöllen  zu  belasten
  einerseits  und  dem  Wortlaut  einiger  von  ihr
mit  Kongo-Häuptlingen  abgeschlossenen  Verträge
anderseits  hervortrat.  Denn  nach  diesen  Verträgen
verpflichteten  sich  diese  Häuptlinge,  mit  niemand
anderem  als  mit  den  Agenten  der  Gesellschaft  Handel
zu  treiben  und  jedem  ihr  Fremden  diese  Tätigkeit
innerhalb  ihrer  Gebiete  zu  verbieten.  Auf  diesen
Widerspruch  wurden  auch  die  Regierungen  in  Paris
und  London  bei  passender  Gelcgenheit  aufmerksam
gemacht.

Selbst  die  Anerkennung  der  Flagge  der  Gesellschaft
seitens  der  Vereinigten  Staaten  schien  für  Bismarck
die  Zweifel  nicht  zu  beseitigen,  welche  er  an  ihrer  Befähigung
  hegte,  aus  cigener  Kraft  ihre  Selbständigkeit
zu  wahren.  Für  diese  Anerkennung  verzichtete  sie
den  amerikanischen  Bürgern  gegenüber  auf  die  exklusiven
  Rechte,  die  sie  durch  ihre  Verträge  mit  den
Häuptlingen  erworben  hatte.  Die  Ausdrücke,  in  denen
dies  geschah,  schienen  Bismarck  nicht  ganz  präzis  und
von  zweifelhafter  Tragweite,  sie  könnten  auch  lediglich
als  Zusage  der  Meistbegünstigung  gedeutet  werden.
Das  Zugeständnis  sei  an  die  Bedingung  geknüpft,
daß  die  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  sich  den
Gesetzen  fügen.  Diese  Klausel  erscheine  sehr  bedenklich