Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

468

Erklärung  über  den  Antrag  veranlaßt  werden.  Sie  können  jedoch  die  Abgabe  einer  bestimmten
  Erklärung  verweigern  und  sich  die  Stellungnahme  auf  die  Abstimmungstagfahrt
  (Art.  88)  vorbehalten.

8.  232.

Die  vorläufige  Prüfung  des  Antrags  durch  die  Zentralstelle  hat  sich  insbesondere
darauf  zu  erstrecken:

1)  ob  das  Unternehmen  als  ein  nützliches  bezeichnet  werden  kann;

2)  ob  der  Plan  im  Ganzen  zweckmäßig  und  ausführbar  ist;

3)  ob  sämmtliche  Grundstücke  aus  dem  Unternehmen  Nutzen  ziehen;

4)  ob  zur  zweckmäßigen  Ausführung  die  Beiziehung  weiterer  Grundstücke  erforderlich

erscheint.
8.  233.

Die  Zentralstelle  kann  den  Antragstellern  die  Leistung  eines  Kostenvorschusses  auferlegen.
  Von  dieser  Befugniß  ist  jedoch  nur  Gebrauch  zu  machen,  wenn  ein  besonderer
Anlaß  hiefür  vorliegt.

S.  234.

Im  Falle  der  Zurückweisung  des  Antrags  durch  die  Zentralstelle  (Art.  87  Abs.  2)
bleibt  es  den  Antragstellern  unbenommen,  einzeln  oder  zu  einer  Gesellschaft  des  Privatrechts
  vereinigt,  das  geplante  Unternehmen  auszuführen  und  die  zu  diesem  Zweck  erforderliche
  Verleihung  und  Genehmigung  beziehungsweise  Erlaubniß  der  Kreisregierung
nachzusuchen.

Zu  Art.  88  und  89.
8.  235.

Die  maßgebende  (zu  vergl.  auch  Art.  89  Abs.  3)  Veröffentlichung  des  Ausschreibens
(Art.  88  Abs.  1),  in  welches  auch  die  in  Art.  88  Abs.  2  vorgeschriebene  öffentliche  Aufforderung
  aufzunehmen  ist,  hat  durch  Einrücken  in  das  Bezirksamtsblatt  zu  erfolgen.
Außerdem  soll  das  Ausschreiben  an  dem  Rathhaus  jeder  Gemeinde,  in  deren  Bezirk
Grundstücke  liegen,  auf  welche  nach  der  durch  die  Zentralstelle  getroffenen  vorläufigen
Festsetzung  der  räumlichen  Ausdehnung  des  Unternehmens  das  letztere  sich  erstrecken  soll,
oder  an  einem  sonstigen  hiezu  geeigneten  Ort  einer  jeden  solchen  Gemeinde  angeschlagen
oder  in  einem  in  der  Gemeinde  erscheinenden  Lokalblatt  erlassen  werden.  Wo  besondere