Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Von  besonderem  Interesse  für  Deutschland  sind  die  Bestimmungen
  der  französischen  „Loi  sur  la  nationalite“  vom  26.  Juni
1889.  Dieses  Gesetz  erklärt  für  Franzosen

1.  alle  in  Frankreich  von  unbekannten  Eltern  oder  von
Eltern  unbekannter  Nationalität  geborene  Kinder,

2.  jedes  in  Frankreich  geborene  Kind  eines  Fremden,  der
selbst  auch  in  Frankreich  geboren  ist,

3.  jeden  in  Frankreich  geborenen  Fremden,  der  bei  Eintritt
der  Volljährigkeit  wohnt,  wenn  er  nicht  binnen  Jahresfrist  die
französische  Nationalität  ablehnt  und  zugleich  durch  amtliche
Urkunden  den  Beweis  liefert,  dass  er  seine  angestammte  Nationalıtät
  erhalten  hat  und  dem  Rufe  zur  Erfüllung  der  Militärpflicht
  in  seiner  Heimath  gefolgt  ist.

Die  letzte  dieser  drei  Bestimmungen  ist  vom  nationalen  wie
vom  internationalen  Gesichtspunkte  aus  gleich  berechtigt  und
zweckmässig,  und  es  muss  als  ein  wesentlicher  Fortschritt  in  der
dringend  wünschenswerthen  völkerrechtlichen  Betrachtung  dieser
Frage  bezeichnet  werden,  dass  bei  der  Fixirung  des  Verhältnisses
eines  Fremden  zum  eigenen  Staate  auf  den  Fortbestand  der  Bezıehung
  zum  Heimathsstaate  Rücksicht  genommen  wird.  Auch
gegen  die  Occupation  von  Kindern  unbekannter  Nationalität  ist
nichts  einzuwenden,  da  die  Existenz  staatloser  Individuen  dem
Interesse  aller  Kulturstaaten  widerspricht.  Aber  der  Satz,  dass
die  Widerholung  der  Geburt  auf  französischem  Gebiete  in  zwei
Generationen  die  französische  Staatsangehörigkeit  zur  Folge
hat,  ist  ein  seltsames  Produkt  legislativer  Willkür.  Zweifellos
wird  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  die  Geburt  des  Vaters  und  des
Sohnes  in  Frankreich  die  Folge  einer  dauernden  Niederlassung

 

diese  Folge  durch  eine  besondere  Erklärung  nach  erreichter  Volljährigkeit
  abgelehnt  wird  („declaration  of  alienage“  im  englischen  Recht),

c)  die  Geburt  im  Inlande  giebt  nur  ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit
  des  Geburtslandes  durch  eine  blosse  Erklärung  nach  erreichter
  Volljährigkeit.