Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

3.  Das  Gesundheitswesen.  —  Kap.  1.  Die  öffentliche  Gesundheitspflege.  305

6  68.
b)  Maßregeln  gegen  ausländische  Kontagien.

Besondere  Maßregeln  sind  gegenüber  solchen  ansteckenden  Krankheiten
  möglich,  deren  Krankheitsgift  in  Europa  nicht  fortdauernd  vorhanden
ist,  die  vielmehr  nur  durch  Einschleppung  nach  Europa  gebracht  werden,  dort
aber  durch  den  Verkehr  in  raschester  Weise  sich  verbreiten  können.  Sie  gehören
  zu  den  gefährlichsten  und  verheerendsten  Volksseuchen.  Unter  ihnen
sind  für  Deutschland  die  Cholera  und  die  Pest  von  Wichtigkeit,  wenn  auch
die  Gefahr  der  Einschleppung  des  gelben  Fiebers  nicht  ausgeschlossen  ist.

Zum  Schutze  gegen  die  Pestgefahr  waren  im  17.  und  18.  Jahrhundert
in  den  meisten  deutschen  Territorien  weitläufige  Pestordnungen  erlassen
worden,  die  jedoch  trotz  der  strengen  Strafen,  die  sie  androhten,  nur  von  geringer
  Wirksamkeit  waren.!)  Seit  1722  verschonte  die  Pest  Europa,  mit
Ausnahme  der  Türkei  und  der  österreichischen?)  und  russischen  Grenzprovinzen,
  fast  gänzlich.  Als  1831  die  Cholera  von  Asien  über  Rußland  nach
Westeuropa  eindrang,  suchte  man  sie  durch  Absperrung  der  ganzen  Landesgrenze,
  erst  der  preußischen  und  österreichischen,  dann  der  französischen  abzuhalten,
  ohne  ihr  Eindringen  verhindern  zu  können.

Größere  Aussicht  auf  Erfolg  kann  die  Absperrung  der  Küsten  haben,
wenn  die  Krankheit  nur  auf  dem  Seeweg,  nicht  auf  dem  Landweg  eingeführt
werden  kann.  Diesem  Zwecke  dient  die  Anordnung  von  Quarantänen.

In  Preußen  ward  durch  das  Regulativ  v.  8.  Aug.  1835  5  31  u.  ff.
die  Errichtung  einer  Beobachtungsquarantäne  für  alle  See=  und  Flußschiffe
vorgeschrieben,  die  aus  Orten  kommen,  wo  die  Cholera  herrscht.  Da  jedoch
erfahrungsgemäß  diese  Krankheit  vorzugsweise  zu  Lande  fortschreitet,  so
ward  durch  Kab.-Ordre  v.  29.  Aug.  1853  der  Minister  ermächtigt,  anzuordnen,
  daß  Quarantänen  zur  Verhütung  des  Eindringens  der  Cholera  nicht
eingerichtet  werden.  #  Um  die  Einschleppung  der  Cholera,  der  Pest  und  des

 

2Ves.  137  u.  f.;  Bayern,.  PS#1G.  Art.  67;  Baden,  PStGB.  8  85,  587a;  Württem,.
berg.  PStGes.  Art.  25.  Ziss.  1;  Sachsen,  V.  v.  22.  Aug.  1874.  §  21;  Hessen.  PS#1##.#
Art.  349  u.  ff.;  Elsaß--Lothringen,  Ges.  v.  21.  Aug.  1790.  Tit.  XI.  Art.  3;  Code
ppén.  art.  175.

1)  Die  Brandenburg.-Preuß.  Pestordnungen  seit  1664  bei  Mylius,  C.  C.  M.  V4,
279  u.  fs.  Nach  dem  Edikt  v.  14.  Sept.  1719  soll  jeder,  der  troß  der  Grenzsperte  in  das  Land
cinzudringen  sucht,  sofort  und  ohne  gerichtliches  Verfahren  am  Leben  gestraft,  arguebusirt  oder  aufgehängt
  werden.  Die  Württembergischen  Verordnungen  seit  dem  Generalausschreiben  v.
11.  Nov.  1610  sind  bei  Reyscher.  Sammlung  XII.  621  angefühn.

2)  Trotz  des  Militär-Grenzkordon,  der,  ursprünglich  zu  politischen  Zwecken  gegründet,  seit
1755  zu  einem  Sanitätskordon  umgestaltet  und  als  solcher  bis  1872  aufrecht  erhalten  wurde.  —
Bgl.  über  Baveren  v.  Freyberg.  Geschichte  der  Bayr.  Geseßgebung  II,  63  u.  f.

2)  Die  Einrichtung  derselben  ward  zuerst  im  15.  Jahrhundert  zu  Venedig  und  auf  der  Insel
  Majorca  gegen  die  Einschleppung  der  Pest  angewandt.

4)  Die  andern  Vorschriften  des  Regulativs  §  27—30  über  Bekämpfung  der  Cholera  sind  in
Krast  geblieben.  S.  serner  Bayern.  P.  v.  28.  Nov.  1865;  Württemberg.  V.  v.  29.  Aug.
1873.  —  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  v.  29.  April  1873  ward  eine  Spezialkommission  ange-Löning.

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