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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 18.—
(Nr. 8135.) Gesetz über das Grundbuchwesen und die Verpfändung von Seeschiffen in Neuvorpommern
und Rügen. Vom 26. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für Neuvorpommern und Rügen, was folgt:
K. 1.
Das Gesetz über den Egemthamerweh und die dingliche Belastung der
Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872.,
mit Ausschluß des F. 72., die Grundhuchordnung vom 5. Mai 1872., mit Ausschluß
der §#. 73. 133. bis 140. und 143., und das Gesetz, betreffend die Stempelabgaben
von gewissen bei dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen, vom
5. Mai 1872. werden mit nachstehenden Bestimmungen in Neuvorpommern und
Rügen eingeführt.
K. 2.
Die in den eingeführten Geseten in Bäug genommenen gesetzlichen Vorshriften,
welche in dem erwähnten Landestheile nicht gelten, bleiben außer Anwendung.
Unter den Prozeßvorschriften, welche nach den eingeführten Gesetzen Anwendung
finden, sind die Vorschriften des in Neuvorpommern und Rügen geltenden
Prozeßrechts zu verstehen.
K. 3.
Die in den Städten Bergen a. R., Greifswald, Grimmen und Stralsund
bestehenden Hypothekenämter erhalten die Bezeichnung „Grundbuchämter“.
Die Vorsteher derselben — Grundbuchrichter — werden von dem Justizminister
angestellt; sie sind den Bestimmungen der Gesetze über die Dienstvergehen
der Richter vom 7. Mai 1851. und vom 26. März 1856. unterworfen.
Johrgang 1873. (Nr. 8135,) 3 Die
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1873.