Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

—  229  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  18.—

 

(Nr.  8135.)  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Verpfändung  von  Seeschiffen  in  Neuvorpommern
  und  Rügen.  Vom  26.  Mai  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  Neuvorpommern  und  Rügen,  was  folgt:

K.  1.

Das  Gesetz  über  den  Egemthamerweh  und  die  dingliche  Belastung  der
Grundstücke,  Bergwerke  und  selbstständigen  Gerechtigkeiten  vom  5.  Mai  1872.,
mit  Ausschluß  des  F.  72.,  die  Grundhuchordnung  vom  5.  Mai  1872.,  mit  Ausschluß
  der  §#.  73.  133.  bis  140.  und  143.,  und  das  Gesetz,  betreffend  die  Stempelabgaben
  von  gewissen  bei  dem  Grundbuchamte  anzubringenden  Anträgen,  vom
5.  Mai  1872.  werden  mit  nachstehenden  Bestimmungen  in  Neuvorpommern  und
Rügen  eingeführt.

K.  2.

Die  in  den  eingeführten  Geseten  in  Bäug  genommenen  gesetzlichen  Vorshriften,
  welche  in  dem  erwähnten  Landestheile  nicht  gelten,  bleiben  außer  Anwendung.


Unter  den  Prozeßvorschriften,  welche  nach  den  eingeführten  Gesetzen  Anwendung
  finden,  sind  die  Vorschriften  des  in  Neuvorpommern  und  Rügen  geltenden
  Prozeßrechts  zu  verstehen.

K.  3.

Die  in  den  Städten  Bergen  a.  R.,  Greifswald,  Grimmen  und  Stralsund
bestehenden  Hypothekenämter  erhalten  die  Bezeichnung  „Grundbuchämter“.

Die  Vorsteher  derselben  —  Grundbuchrichter  —  werden  von  dem  Justizminister
  angestellt;  sie  sind  den  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Dienstvergehen
  der  Richter  vom  7.  Mai  1851.  und  vom  26.  März  1856.  unterworfen.

Johrgang  1873.  (Nr.  8135,)  3  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1873.