512 Nr. 97. 1915.
2.
Die Standesämter und die Gerichte haben die gemäß § 61 des Gesetzes zu
machenden Mitteilungen von den eingetretenen Sterbefällen bezw. von den ergangenen
Todeserklärungen an den Vorsitzenden derjenigen Einkommensteuer-Veranlagungskommission
zu richten, zu deren Bezirk der Wohnort des Verstorbenen
gehört.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungskommission hat die
Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob Anlaß zur Einforderung eines Nachlaßverzeichnisses
vorliegt. Von der Befugnis zur Einforderung des Nachlaßverzeichnisses
hat er nach pflichtmäßigem Ermessen da Gebrauch zu machen, wo dies nach
den Umständen des Falles geboten ist. Unnötige Belästigungen der Steuerpflichtigen
sind zu vermeiden.
Für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses werden in der Regel nur
solche Fälle in Frage kommen, wo der Nachlaß auf Ehegatten oder Abkömmlinge
des Verstorbenen übergegangen ist, da gemäß § 62 Abs. 3 des Gesetzes die
Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses nicht besteht, wenn auf Grund des
Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß
umfassende Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist.
Wegen Mitteilung von Erbschaftssteuerakten seitens des Erbschaftssteueramts
an die Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen behält es
bei den Bestimmungen in Artikel 108 Nr. 2 der Anweisung zur Ausführung des
Einkommensteuer= und des Ergänzungssteuergesetzes vom 6. Mai 1913 das Bewenden.
*
4.
Zuständig für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses ist bis
auf weiteres das Besitzsteueramt, in dessen Bezirk der Erblasser einkommensteuerpflichtig
war.
5.
Die Androhung und Festsetzung der im § 62 Abs. 4 des Gesetzes zugelassenen
Zwangsstrafen erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
Gegen dessen Entscheidung steht dem Betreffenden inner-