Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

512  Nr.  97.  1915.

2.

Die  Standesämter  und  die  Gerichte  haben  die  gemäß  §  61  des  Gesetzes  zu
machenden  Mitteilungen  von  den  eingetretenen  Sterbefällen  bezw.  von  den  ergangenen
  Todeserklärungen  an  den  Vorsitzenden  derjenigen  Einkommensteuer-Veranlagungskommission
  zu  richten,  zu  deren  Bezirk  der  Wohnort  des  Verstorbenen
  gehört.

Der  Vorsitzende  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission  hat  die
Mitteilungen  daraufhin  zu  prüfen,  ob  Anlaß  zur  Einforderung  eines  Nachlaßverzeichnisses
  vorliegt.  Von  der  Befugnis  zur  Einforderung  des  Nachlaßverzeichnisses
  hat  er  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  da  Gebrauch  zu  machen,  wo  dies  nach
den  Umständen  des  Falles  geboten  ist.  Unnötige  Belästigungen  der  Steuerpflichtigen
  sind  zu  vermeiden.

Für  die  Einforderung  des  Nachlaßverzeichnisses  werden  in  der  Regel  nur
solche  Fälle  in  Frage  kommen,  wo  der  Nachlaß  auf  Ehegatten  oder  Abkömmlinge
  des  Verstorbenen  übergegangen  ist,  da  gemäß  §  62  Abs.  3  des  Gesetzes  die
Pflicht  zur  Einreichung  eines  Verzeichnisses  nicht  besteht,  wenn  auf  Grund  des
Reichs-Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  eine  den  gesamten  Nachlaß
umfassende  Erbschaftssteuererklärung  zu  erstatten  ist.

Wegen  Mitteilung  von  Erbschaftssteuerakten  seitens  des  Erbschaftssteueramts
an  die  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen  behält  es
bei  den  Bestimmungen  in  Artikel  108  Nr.  2  der  Anweisung  zur  Ausführung  des
Einkommensteuer=  und  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913  das  Bewenden.

  *
4.

Zuständig  für  die  Einforderung  des  Nachlaßverzeichnisses  ist  bis

auf  weiteres  das  Besitzsteueramt,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  einkommensteuerpflichtig
  war.

5.

Die  Androhung  und  Festsetzung  der  im  §  62  Abs.  4  des  Gesetzes  zugelassenen
  Zwangsstrafen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
  Gegen  dessen  Entscheidung  steht  dem  Betreffenden  inner-