Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende  von  Höchstdemselben  vollzogene  Verordnung,  den  Erlaß  des  Eingangszolles
  von  Reis  betreffend,  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  23.  April  1847.

Großherzoglich  Sächsssche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
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verordnen  aus  Anlaß  der  weiter  gestiegenen  Getreidepreise,  auf  dem  Grunde
einer  unter  den  Regierungen  des  Zollvereins  bestehenden  Vereinbarung:
daß  auch  von  Reis,  welcher  von  jetzt  an  bis  und  mit  dem  80.  September
  d.  J.  aus  dem  Vereinsauslande  nach  dem  Großherzogthume  Sachsen
eingeführt  wird,  der  Eingangszoll  gänzlich  erlassen  werden  soll.

Hinsichtlich  der  Bedingung  dieses  Zollerlasses  findet  die  Vorschrift  Unserer
Verordnungen  vom  2.  und  29.  Januar  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  1  und  41)  Anwendung.


Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
  Bekanntmachung  derselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  28.  April  1847.

Gar  Friiedich.

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Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Verordnung,
den  Erlaß  des  Eingangszolles  von  Reis
betreffend.  ·