Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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der  unterlassenen  Insinuation  ungeachtet,  nach  Verfluß  der  gesezlichen  Frist  von  14  Tagen
nicht  mehr  davon  einseitig  abzugehen  berechtigt,  es  würden  dann  dem  Contrakt  andere  rechtliche
  Einreden  oder  die  Ausbedingung  einer  längeren  Reue-Zeit  entgegenstehen.  «

.3.

Bei  Erkennung  über  einen  Contrakt  hat  der  Magistrat  sorgfältig  zu  untersuchen,  ob
die  Contrahenten  die  Fähigkeit  und  Befigniß  gehabt  haben,  den  Contract  einzugehen,  ob  an
der  Willensübereinstimmung  derselben  kein  Mangel  erscheine,  ob  die  comrahirenden  Weibspersonen
  von  thren  gesezlichen  oder  gerichtlich  bestätigten  Beiständen  berathen  worden,  ob
nicht  Pfleg-Kinder  dabei  verfangen  seyen,  wegen  welcher  die  Geseze  noch  besondere  Förmlichkeiten
  rorschreiben,  ob  der  Centract  selbst  nicht  gegen  ein  verbietendes  Gesez  anstoße,  oder
ob  nicht  Rechte  eines  Dritten,  welchem  etwa  ein  verkauftes  Gut  zum  Unterpfand  verschrieben,
  oder  das  Eigenthum  darauf  unter  gewißen  Bestimmungen  vorbehalten  wäre,  dadurch  gekränkt
  würden.  .  4.

Was  insbesondere  die  Leib-Gedings-Contracte  betrift:  so  ist  vorzuͤglich  darauf  Ruͤksicht
zu  nehmen,  daß  die  Eltern  sich  nicht  zn  fruͤh  auf  das  Leibgeding  sezen,  so  lange  sie  noch
zum  Guͤterbau  und  zu  Fuͤhrung  einer  groͤßern  Feld-Oekonomie  hinlaͤngliche  Kraͤfte  besizen,
daß  fuͤr  den  Unterhalt  der  Abtretenden  hinreichend  gesorgt,  und  keines  der  Kinder  zu  fehr
verkuͤrzt  wird,  auch  daß  alle  Bedingungen  des  Contrakts  deutlich  beschrieben  werden,  besonders
  aber  die  Frage  von  der  Widerruflichkeit  ausdruͤklich  bestimmt  wird.

.  5.

Sollte  irgend  eine  Vermuthung  vorhanden  seyn,  daß  der  Verkaͤufer  eines  Gutsstuͤks
einer  Koͤnigl.  Beamtung  etwas  schuldig  waͤre,  so  ist  zuvorderst  hieruͤber  genauere  Nachricht
einzuziehen,  und  wenn  das  Gutsstuͤk  einer  Koͤnigl.  Kasse  wegen  einer  Schuld  verpfaͤndet  waͤ-re,
  ohne  Einwilligung  der  Koͤnigl.  Ober-Finanz  Kammer  keine  Veraͤnderung  desselben  zu  gestatten,
  noch  uͤber  den  deshalb  geschlossenen  Conttakt  zu  erkennen.  Waͤre  der  Inhaber  eines
Guts  nur  mit  Bezahlung  der  darauf  haftenden  Zinße,  Gülten  oder  anverer  Abgaben  im  Rükstand
  geblieben;  so  kann  zwar  über  die  Guts-Weräußerung  erkannt  werden;  es  ist  aber  der
Kaufschilling  solang  mit  Arrest  zu  belegen,  bis  die  rükständige  Schuldigkeit  abgetragen  ist.

#  Würde  ein  Magistrat  bei  Erkennung  über  einen  Contract  Anstände  finden,  welche  er
niche  hinlänglich  zu  beurtheilen  im  Stande  wäre,  so  hat  derselbe  die  Sache  dem  ihm  vorgesezten
  Oberamts  oder  Stadt,  Gericht  vorzulegen,  und  dessen  Bescheid  hierüber  abzuwarten.
1  Sollten  aber  durch  eine  schulbbare  Nachläßtgkeit  die  Interessenten  in  Nachthell  versezt  worden
  seyn,  so  werden  die  Schuldhaften  nicht  nur  zum  Schadens=  Ersaz  angehalten,  sondern
auch  nach  dem  Maaße  ihrer  Verfehlung  gestraft  werden.
6

 

Ist  uͤber  einen  Contract  gehoͤrig  erkannt,  worüber  die  Verhandlung  jedesmal  in  das  zu
haltende  Protokoll-Buch  einzutragen  ist,  so  hat  der  Aktuar  denselben  nicht  nur  nach  seinem
ganzen  Innhalt  mit  Bemerkung  des  Datums  des  geschehenen  Erkenntnisses  in  das  Contrakebuch
  einzuschreiben,  sondern  auch  die  Namen  der  Contrahenten  in  das  über  dieses  Buch  genau
zu  fertigende  Register  einzutragen  und  das  Original  des  etwa  übergebenen  Kaußzertels  besonders
  aufiubewahren.  «  .

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