Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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stücke  der  II.  Klasse  werden  mit  3,  der  III.  Klasse  werden  mit  3,  der  IV.  Klasse
werden  mit  #  ihres  wirklichen  Flächeninhalts  herangezogen.

Bei  den  Katastern  für  den  Magdeburger  und  den  Ehle-Deichverband  tritt
die  Modifikation  ein,  daß  die  in  Winterdeichschutz  bisher  belegenen  Grundstücke
mur  zur  Hälfte  in  der  betreffenden  Klasse  gegen  die  bisher  der  Ueberschwemmung
ausgesetzt  gewesenen  Grundstücke  herangezogen,  bei  dem  Ehle=  Deichverband
aber  zugleich  die  im  Rückstau  der  Elbe  verbleibenden  Grundstücke  von  Beiträgen
ganz  frei  gelassen  werden;

I)  für  die  erste  Herstellung  des  Winterdeiches  in  der  Kreuzhorst  mit  der
wasserfreien  Kupirung  der  alten  Elbe  bis  zum  Anschluß  an  den  Rehbergdeich
  (S.  7.  sub  3.).

Für  dies  Kataster  werden  drei  Waserklassen  angenommen  und  zwar  werden
die  Grundstücke  in  Klasse  I.  mit  ihrer  vollen  Fläche,  in  Klasse  II.  mit  der  Hälfte
und  die  Grundstücke  in  Klasse  III.  mit  3  ihres  wirklichen  Flächeninhalts  herangezogen.

Etwaige  erhebliche  Verschiedenheiten  in  der  Bonitirung  und  Nutzungsart
werden  durch  Herabsetzung  in  eine  andere  Klasse  ausgeglichen.

Die  Kataster  werden  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  aufgestellt.
Behufs  der  definitiven  Feststellung  der  Katasßer  sind  dieselben  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius
  den  Deichämtern  vollständig,  dem  Fiskus,  den  einzelnen
Dominien  und  Gemeindevorständen  extraktweise  mitzutheilen  und  ist  zugleich  im
Amtsblatte  der  Regierung  zu  Magdeburg  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu
machen,  innerhalb  welcher  die  Kataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorständen
  und  bei  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerden  dagegen  bei
demselben  angebracht  werden  können.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  Anzahl  und  das  Verhältniß
  der  Katasterklassen  angebracht  werden  können,  sind  von  dem  Deichregulitungs-Kommissarius
  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten
  für  jeden  Verband  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu  unteruchen.

such  Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebiets
und  der  sonstigen  Vermessung  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein
Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  und  Einschätzung  zwei  okonomische
Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  in  Betreff  der  leberschwemmungsgefahr
ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.  Alle  diese  Sachverständigen
werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  die  Deichamts-Deputirten  andererseits,  bekannt
gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei
sein  Bewenden,  und  wird  das  Deichkataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls
tritt  die  Entscheidung  der  Regierung  ein.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  t-  die  Kosten  derselben  die  Beschwerdeführer.
  Binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.  #

ach  erfolgter  Feststellung  der  Deichkataster  find  dieselben  von  der  Regierung