Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)

  385  

Reichs-Gesetzblatt.

No  26.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Würsten  amerikanischen
Ursprungs.  S.  385.









(Nr.  1975.)  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Würsten
amerikanischen  Ursprungs.  Vom  3.  September  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,
Schweinefleisch  und  Würsten  amerikanischen  Ursprungs,  vom  6.  März  1883
(Reichs-Gesetzbl.  S.  31)  tritt  für  lebende  Schweine,  sowie  für  solche  Erzeugnisse
außer  Kraft,  welche  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  darüber  versehen  sind,
daß  das  Fleisch  im  Ursprungslande  nach  Maßgabe  der  daselbst  geltenden  Vorschriften
  untersucht  und  frei  von  gesundheitsschädlichen  Eigenschaften  befunden
worden  ist.

§.  2.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  zur  Kontrole  der  Beschaffenheit  des  aus

Amerika  eingeführten  Schweinefleisches  geeignete  Anordnungen  zu  treffen.
§.  3.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Schwarzenau,  den  3.  September  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.





Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1891.  65



Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1891.