Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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der  Beteiligten  überlassen  bleiben  soll.  Nach  Abs.  4  ebenda  ist  es
aber  zulässig,  für  gleichartige  amtstierärztliche  Verrichtungen  der
bezeichneten  Art  Vergütungssätze  ohne  Rücksicht  auf  eine  etwaige
Vereinbarung  unter  den  Beteiligten  bindend  vorzuschreiben.  Es
bleibt  vorbehalten,  zn  prüfen,  ob  und  inwieweit  ein  Bedürfnis
vorliegt,  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch  zu  machen.  Soweit  jetzt
schon  für  derartige  gleichartige  amtstierärztliche  Verrichtungen  Vergütungssätze
  festgesetzt  sind,  und  soweit  sich  Ubelstände  darans  ergeben.
haben,  daß  die  Tierärzte  an  die  Vergütungssätze  nicht  gebunden
waren,  behalten  wir  uns  vor,  die  Vergütungen  bindend  vorzuschreiben.

Ob  ein  Bedürfnis  dafür  vorliegt,  die  Einziehung  der  für  die
amtstierärztlichen  Verrichtungen  festgesetzten  Vergütungen  zur  Staatskasse
  anzuordnen  (§  24  Abs.  4  A.  G.),  bleibt  unserer  Entscheidung
vorbehalten.

8  25.

Die  Pflicht  der  Gemeinde  zur  Stellung  von  Hilfsmannschaften
(§  25  Nr.  3  A.  G.)  erstreckt  sich,  wenn  nach  Lage  der  Sache  zur
Beseitigung  der  Kadaver  die  Zuziehung  eines  besonderen  sachverständigen
  Gehilfen  etwa  in  der  Person  eines  Abdeckers  notwendig
wird,  auch  auf  solches  Personal.

Bückeburg,  den  1.  Mai  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  8.  Mai  1912.