Full text : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

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anderen  Vereinsstaaten,  diese  Steuer  unerhoben  lassen,  beziehungsweise  den  gesetzlichen
  Betrag  derselben  ganz  oder  theilweise  zurückerstatten.

Wegen  Ausübung  dieser  Befugniß  ist  Folgendes  verabredet  worden:

a)  Eine  Zurückerstattung  soll  überhaupt  nur  insoweit  stattfinden  dürfen,  als
in  dem  betreffenden  Staate  bei  der  Ausfuhr  des  nämlichen  Erzeugnisses
nach  dem  Vereinsauslande  eine  Steuervergütung  gewährt  wird,  und  auch
nur  höchstens  bis  zum  Betrage  der  letzteren.

b)  Die  betreffenden  Vereinsregierungen  werden  ihr  besonderes  Augenmerk
darauf  richten,  daß  in  keinem  Falle  mehr,  als  der  wirklich  bezahlte
Steuerbetrag  erstattet  werde,  und  diese  Vergütung  nicht  die  Natur  und
Wirkung  einer  Ausfuhrprämie  erhalte.

c)  Die  Entlastung  von  der  Verbindlichkeit  zur  Steuerzahlung  soll  nicht  eher
eintreten,  beziehungsweise  die  Zurückerstattung  der  Steuer  nicht  eher  geleistet
  werden,  als  bis  der  Eingang  der  besteuerten  Erzeugnisse  in  dem
angrenzenden  Vereinsstaate,  oder  beziehungsweise  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes
  auf  die  unter  den  betreffenden  Vereinsstaaten  verabredete
Weise  nachgewiesen  worden  sein  wird.

d)  Die  innere  Steuer  von  dem  zur  Essigbereitung  verwendeten  Branntwein
wird  nicht  erlassen  und,  abgesehen  von  dem  Falle  der  Ausfuhr  des
Essigs  nach  dem  Auslande,  nicht  erstattet  werden.

§.  5.

Welche,  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  Vereinsstaaten
entsprechende  Beträge  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  3.  und  4.  zur  Erhebung
kommen  und  beziehungsweise  zurückerstattet  werden  können,  ist  besonders  verabredet
  worden.  Treten  späterhin  irgendwo  Veränderungen  in  den  für  die  inneren
Erzeugnisse  zur  Zeit  bestehenden  Steuersätzen  ein,  so  wird  die  betreffende  Regierung
dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  (Artikel  8.)  davon  Mittheilung  machen,  und
hiermit  den  Nachweis  verbinden,  daß  die  Steuerbeträge,  welche,  in  Folge  der
eingetretenen  oder  beabsichtigten  Veränderung,  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen
  erhoben,  und  bei  der  Ausfuhr  der  besteuerten  Gegenstände  vergütet  werden
sollen,  den  vereinbarten  Grundsätzen  entsprechend  bemessen  seien.

Wo  die  Uebergangsabgabe  von  Bier  nach  dem  Gewichte  erhoben  wird,
bleibt  der  Zollzentner  Maaßstab  der  Erhebung.

§.  6.

Die  Erhebung  der  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen
  Gegenständen  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes
stattfinden,  insofern  solche  nicht,  nach  besonderen  Vereinbarungen,  entweder  durch
gemeinschaftliche  Hebestellen  an  den  Binnengrenzen,  oder  im  Lande  der  Versendung
für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erfolgt.  Auch  sollen  die  zur  Sicherung
  der  Steuererhebung  erforderlichen  Anordnungen,  soweit  sie  die  bei  der  Ver-Bundes-Gesetzbl.

  1867.  15  sen-