Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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besondere  Standesbeamte  bestellt  sind,  entweder  von  dem  Ortsvorsteher  im  Voraus
für  die  Fälle  seiner  Verhinderung  die  Stellvertretung  im  Standesamt  einem  Gemeindebeamten
  widerruflich  übertragen  (§.  4  Abs.  1  Satz  2  des  Reichsgesetzes),  oder  von  dem
Gemeinderath  auf  Grund  Beschlusses  der  bürgerlichen  Kollegien  ein  besonderer  Stellvertreter
  des  Ortsvorstehers  für  das  Standesamt  bestellt  wird  (§.  4  Abs.  2  und  3  des
Reichsgesetzes  und  oben  §.  1  Abs.  2).  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  in  beiden  Fällen  die
Genehmigung  der  Civilkammer  und  Kreisregierung  einzuholen  ist  (vgl.  §.  4  des  Reichsgesetzes
  und  oben  §.  1  Abs.  1).

Soweit  nicht  auf  diese  Weise  (Abs.  2)  oder  durch  die  Bestellung  eines  besonderen
Stellvertreters  Seitens  der  höheren  Verwaltungsbehörde  für  eine  ständige  Stellvertretung
  gesorgt  ist,  hat  das  Oberamt  im  Fall  der  Verhinderung  des  Ortsvorstehers  die
von  dem  letzteren  vorzuschlagende  Amtsverweserei  nur  dann  zu  genehmigen,  wenn  von
dem  hierüber  zu  befragenden  Amtsgericht  kein  Bedenken  gegen  die  Besorgung  der
Standesamtsgeschäfte  durch  den  vorgeschlagenen  Amtsverweser  erhoben  wird.  Desgleichen
hat  das  Oberamt,  falls  es  gemäß  §.  14  Abs.  2  des  Verwaltungsedikts  von  sich  aus  einen
Amtsverweser  bestellt,  sich  zuvor  zu  vergewissern,  daß  von  dem  Amtsgericht  kein  Bedenken
gegen  die  Besorgung  der  Standesamtsgeschäfte  durch  den  zu  bestellenden  Antsverweser
erhoben  wird.

8.  4.
Gleichzeitige  Behinderung  des  Standesbeamten  und  seines
Stellvertreters.

Für  den  Fall  vorübergehender  (gleichzeitiger)  Behinderung  des  Standesbeamten  und
des  Stellvertreters  sowie  für  den  Fall  gleichzeitiger  Erledigung  der  Stellen  dieser  beiden
Beamten  ist  das  Amtsgericht  als  nächste  Aufsichtsbehörde  ermächtigt,  die  einstweilige
Beurkundung  des  Personenstands  einem  benachbarten  Standesbeamten  oder  Stellvertreter
zu  übertragen  (§.  3  Abs.  1  Satz  2  des  Reichsgesetzes).

Die  in  solcher  Weise  getroffene  Maßregel  ist  dem  Oberamt  und  dem  Gemeinderath
zur  Kenntniß  zu  bringen.

Dem  Gemeinderath  liegt  ob,  von  dem  Eintritt  einer  gleichzeitigen  Behinderung  des
Standesbeamten  und  seines  Stellvertreters  dem  Amtsgericht  sofort  Anzeige  zu  erstatten.