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besondere Standesbeamte bestellt sind, entweder von dem Ortsvorsteher im Voraus
für die Fälle seiner Verhinderung die Stellvertretung im Standesamt einem Gemeindebeamten
widerruflich übertragen (§. 4 Abs. 1 Satz 2 des Reichsgesetzes), oder von dem
Gemeinderath auf Grund Beschlusses der bürgerlichen Kollegien ein besonderer Stellvertreter
des Ortsvorstehers für das Standesamt bestellt wird (§. 4 Abs. 2 und 3 des
Reichsgesetzes und oben §. 1 Abs. 2). Dabei ist zu beachten, daß in beiden Fällen die
Genehmigung der Civilkammer und Kreisregierung einzuholen ist (vgl. §. 4 des Reichsgesetzes
und oben §. 1 Abs. 1).
Soweit nicht auf diese Weise (Abs. 2) oder durch die Bestellung eines besonderen
Stellvertreters Seitens der höheren Verwaltungsbehörde für eine ständige Stellvertretung
gesorgt ist, hat das Oberamt im Fall der Verhinderung des Ortsvorstehers die
von dem letzteren vorzuschlagende Amtsverweserei nur dann zu genehmigen, wenn von
dem hierüber zu befragenden Amtsgericht kein Bedenken gegen die Besorgung der
Standesamtsgeschäfte durch den vorgeschlagenen Amtsverweser erhoben wird. Desgleichen
hat das Oberamt, falls es gemäß §. 14 Abs. 2 des Verwaltungsedikts von sich aus einen
Amtsverweser bestellt, sich zuvor zu vergewissern, daß von dem Amtsgericht kein Bedenken
gegen die Besorgung der Standesamtsgeschäfte durch den zu bestellenden Antsverweser
erhoben wird.
8. 4.
Gleichzeitige Behinderung des Standesbeamten und seines
Stellvertreters.
Für den Fall vorübergehender (gleichzeitiger) Behinderung des Standesbeamten und
des Stellvertreters sowie für den Fall gleichzeitiger Erledigung der Stellen dieser beiden
Beamten ist das Amtsgericht als nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige
Beurkundung des Personenstands einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter
zu übertragen (§. 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichsgesetzes).
Die in solcher Weise getroffene Maßregel ist dem Oberamt und dem Gemeinderath
zur Kenntniß zu bringen.
Dem Gemeinderath liegt ob, von dem Eintritt einer gleichzeitigen Behinderung des
Standesbeamten und seines Stellvertreters dem Amtsgericht sofort Anzeige zu erstatten.