Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  41

(4)  Der  Reisende  hat  die  von  ihm  mitgeführten  Sachen  selbst  zu  beaufsichtigen.  Die
Eisenbahn  haftet  dafür  nur,  wenn  sie  ein  Verschulden  trifft.

§  29.
Von  der  Mitnahme  ausgeschlossene  Gegenstände.

(1)  Gefährliche  Gegenstände,  insbesondere  geladene  Schußwaffen,  ferner  explosionsgefährliche,
  leicht  entzündliche,  ätzende,  übelriechende  Stoffe  und  dergleichen  sind  von  der  Mitnahme
ausgeschlossen.

(2)  Der  Zuwiderhandelnde  haftet  für  jeden  hieraus  entstandenen  Schaden  und  verwirkt
außerdem  die  bahnpolizeilich  festgesetzte  Strafe.

(3)  Die  Bediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  mitgenommenen
Gegenstände  zu  überzeugen.

(4)  Personen,  die  in  Ausübung  des  öffentlichen  Dienstes  eine  Schußwaffe  führen,
sowie  Jäger  und  Schützen  dürfen  Handmunition  mitnehmen.  Den  Beogleitern  von  Gefangenen,
  die  mit  diesen  in  besonderen  Wagen  oder  Wagenabteilen  fahren,  ist  gestattet,

geladene  Schußwaffen  mitzuführen.
IV.

Beförderung  von  Reisegepäck.
§  30.
Begriff.

(1)  Der  Reisende  kann  Gegenstände,  deren  er  zur  Reise  bedarf,  zur  Beförderung  als
Reisegepäck  aufgeben.

(2)  Das  Reisegepäck  muß  durch  seine  Verpackung  —  in  Koffer,  Reisekörbe,  Reisetaschen,
  Hutschachteln,  handliche  Kisten  oder  dergleichen  —  als  solches  kenntlich  sein.

(3)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Gegenstände,  die  nicht  zum  Reisebedarfe  zu
rechnen  sind,  sowie  Tiere  in  genügend  sicheren  Behältern  und  Fahrzeuge  als  Reisegepäck
angenommen  werden,  muß  der  Tarif  einheitlich  bestimmen.

(4)  Die  von  der  Beförderung  als  Frachtgut  ausgeschlossenen  und  die  im  §  29  aufgeführten
  Gegenstände  dürfen  bei  Vermeidung  der  im  §  60  festgesetzten  Folgen  nicht  als
Reisegepäck  aufgegeben  werden.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  im  §  54  Abs.  (2)  B  Ziffer  1  genannten
Gegenstände  als  Reisegepäck  angenommen  werden,  muß  der  Tarif  bestimmen.

§  31.
Verpackung.  Entfernung  älterer  Beförderungszeichen.

(1)  Das  Reisegepäck  muß  sicher  und  dauerhaft  verpackt  sein.  Unverpacktes  oder
mangelhaft  verpacktes  Gepäck  kann  zurückgewiesen  werden.  Wird  es  gleichwohl  zur  Beförderung