thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No.  576.)  Allerhochste  Kabinetsordre  vom  Z0sten  Dezember  1819.,  betreffend  das  Verbot
6  Ein=  und  Durchg  gange,  der  in  England  und“  Frankreich  in  deutscher
—  und  der  in  den  Niederlanden  herauskommenden  Zeitungen.

D.  Unwahrheiten,  die  unwürdige  Schreibart  und  die  gehässige  Tendenz  durch
welche  die  den  Königlich-Preußischen  Staat,  dessen  Verwaltung  und  Maaßregeln
betreffenden  Artikel  in  manchen  ausländischen  Zeitungen  sich  auszeichnen,  veranlassen
  Mich  hiermit,  Folgendes  zu  verordnen.

1)  In  Meinen  sämmtlichen  Staaten  soll  weder  der  Eingang  noch  der  Durchgang
  aller  in  England  und  Frankreich  in  deutscher  Sprache  herauskommenden
  Zeitungen  gestattet  und  zugelassen  werden.

2)  Diesem  Verbote  sind  sämmtliche  in  dem  Königreiche  der  Niederlande,
sowohl  in  der  dort  vaterlándischen  als  in  französischer  und  deutscher
  Sprache  herauskommenden  Zeitungen  unterworfen,  es  sey  dann,  daß
eine  Ausnahme  davon  durch  Meine  Gesandtschaft  bei  des  Königs  der  Niederlande
  Majestät  nachgesucht  und  von  Mir  bewilligt  würde.  Sollten  gegen
diese  Verbote  dergleichen  Zeitungen  heimlicherweise  zum  Lesen  im  Einlande
eingebracht  werden;  so  verfällt  der  Besteller  derselben  im  Entdeckungsfalle,
in  eine  Geldstrafe  von  Zehn  Thaler  für  jedes  solchergestalt  eingegangene
einzelne  Zeitungsblatt  und  bei  sich  ergebender  Zahlungsunfähigkeit,  in  eine
verhaltnißmäßige  Gefängnißstrafe.  Diese  Strafen  werden  in  Wiederholungsfallen
  verdoppelt.  Versuche  der  Durchführung  der  vorbenannten  Zeitungen
durch  die  preußischen  Staaten,  werden  mit  der  Konfiskation  der  Zeitungsblätter
geahndet.  Wenn  Staatsdiener  und  besonders  Postbeamte,  den  Eingang  oder
die  Durchführung  der  verbotenen  Zeitungen  wider  die  Erwartung  zulassen,
oder  befördern;  so  ist  gegen  dieselben  nach  den  Strafgesetzen  gegen  die  vorsätzliche
  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  oder  Unwissenheit  entstandene  Verletzung
  der  Amtspflichten  zu  verfahren.  Ausgenommen  von  dem  gegenwärtigen
  Verbote  werden  nur  diejenigen  der  vorgedachten  ausländischen  Zeitungseremplare;
  welche  für  die  Ministerien  bestimmt  sind.  Hiernach  werden  Sie
das  Erforderliche  verfügen.  Berlin,  den  30sten  Dezember  1819.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatskanzler
Herrn  Fürsten  v.  ardenberg.
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Dem  Roͤniglichen  Allerhoͤchsten  Befehl  zufolge  wird  die  vorstehende  Kabinetsordre
  hiermit  bekannt  gemacht  und  Jedermann  in  den  Königlich-Preußischen
Staaten  zur  Befolgung  der  darin  enthaltenen  Vorschriften  angewiesen.  Es  haben
besonders  die  Oberpräsidenten  und  die  Postbehörden  auf  die  strenge  Ausübung  derelben
  sorgsam  zu  achten.  Von  dem  Tage  an,  welchen  die  Verordnung  vom  28sten
Maärz  1811.  vorschreibt,  ist  der  Königliche  Befehl  als  bekannt  gemacht,  anzusehen.

Berlin,  den  Zosten  Dezember  1819.

Der  Staatskanzler  C.  Fürst  v.  Hardenberg.