Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sicht  nach  der  Eigentümer  ist.  Es  giebt  bereits  heute  Vorschriften,
  welche  eine  derartige  Ablieferung  ermöglichen;  diese  Vorschriften
  sind  indessen  nicht  weit  genug,  um  alle  Fälle  zu  decken.

4.  Schliesslich  ist  noch  einer  Prisoners’  Personal  Üorrection
Prohibition  Bill  zu  gedenken,  welche  am  8.  Juli  zurückgezogen
wurde,  nachdem  die  Regierung  versprochen  hatte,  die  Vorschriften
über  körperliche  Züchtigung  Gefangener  abzuändern.

Sehr  wenig  zufrieden  ist  man  neuerdings  mit  der.  Thätigkeit
des  Director  of  Public  Prosections,  welcher  bekanntlich  zum  Ressort
des  Schatzamts  gehört  und  ein  Jahresgehalt  von  Mk.  40,000  bis
Mk.  50,000  bezieht.  Im  Gegensatz  zu  manchen  andern  Beamten
ist  der  gedachte  Direktor  bemüht,  möglichst  wenig  von  sich  hören
zu  lassen.  Es  ist  dies  keineswegs  blos  eine  Eigentümlichkeit  des
jetzigen  Amtsinhabers,  sondern  eine  von  seinen  Amtsvorgängern
übernommene  Tradition,  welche  weder  von  dem  Gesetze,  noch
von  den  Ausführungsvorschriften  beabsichtigt  war.  Man  wirft
dem  Direktor  eine  übermässige  Sparsamkeit  vor,  z.  B.  soll  er
der  Sparsamkeit  zuliebe  es  mehrfach  unterlassen  haben,  vor  der
mündlichen  Hauptverhandlung  das  Belastungsmaterial  einem  Rechtskundigen
  vorzulegen.  Man  will  ferner  bemerkt  haben,  dass  die
vom  Schatzamt  beauftragten  Advokaten  zu  viel  Eifer  an  den  Tag
gelegt  haben,  um  eine  Verurteilung  zu  erzielen.  Man  sieht  darin
einen  Verstoss  gegen  die  Traditionen  des  Advokatenstandes  und
eine  Verächtlichmachung  der  vom  Staate  betriebenen  Strafverfolgungen.
  Es  wird  weiter  gerügt,  dass  bei  der  Vorbereitung  von
Strafverfolgungen  in  der  Provinz  die  Regierung  nur  die  Hälfte
des  üblichen  Honorars  zahlt,  eine  Sparsamkeit,  welche  zur  Folge
hat,  dass  die  Vorbereitung  sehr  flüchtig  und  ungenügend  geschiebt.
  Der  Direktor  soll  ferner,  obschon  er  selbst  die  Verantwortlichkeit
  trägt,  keineswegs  immer  selbst  die  Advokaten  auswählen,
  welche  in  den  Hauptverhandlungen  als  Vertreter  ‘der
Anklage  auftreten.  Man  fügt  hinzu,  dass  es  eine  Reihe  von  Strafverfolgungen
  giebt,  welche  der  Direktor  übernehmen  müsse,  und