Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

698  Nr.  117.  1916.

abgeschnitten),  ohne  Schweifbein,  jedoch  mit  Schweifhaut  ohne  Schweifhaare,

ohne  Klauen  abgeschlachtet  sein.

Roßhäute,  Ponyhäute  und  Fohlenfelle  müssen  möglichst  fleischfrei,  langklauig
  (die  Klauen  unmittelbar  am  Huf  abgeschnitten),  ohne  Schweifhaare
und  Mähne,  jedoch  derartig  abgeschlachtet  sein,  daß  sie  den  größtmöglichen

Flächeninhalt  haben;

b)  das  Gefälle  muß  richtig  gesalzen  sein;

)  bei  Großviehhäuten  und  Kalbfellen  muß  das  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht,
  bei  Roßhäuten  die  nach  Ablauf  des  achten  Tages  nach  der  Salzung
vorschriftsmäßig  gemessene  Länge  in  unverlöschlicher  Schrift  (3.  B.  auf  einer
an  der  Haut  oder  dem  Fell  befestigten  Blech=  oder  Holzmarke,  durch  Stempeldruck
  oder  geeigneten  Tintenstift)  vermerkt  sein.

g  6.
Abzüge  vom  Grundpreis.

Der  Höchstprei  ist  um  den  Gesamtbetrag  der  nach  den  folgenden  Bestimmungen
zu  berechnenden  Abzüge  niedriger  als  der  Grundpreis:
1.  Bei  Großviehhäuten  und  Kalbfellen
a)  für  Gefälle,  dessen  Gewicht  nicht  zweifelsfrei  (§  5  c)  festgestellt  und  erkennbar
gemacht  ist,  um  «
5  Pf.  für  das  Kilogramm;
für  leichte  Beschädigung  (Fehler')  im  Abfall)  sowie  für  Häute  und  Felle
geschächteter  Tiere  um  ·
insgesamt1,25J-fürdieHautvonmehralsZölcg,.
»0,75»,,««bishöchftensZökgundfürdasKalbfeM
für  schwere  Beschädigung  (Fehler  im  Kern)  um
insgesamt  2,00  A  fuͤr  die  Haut  von  mehr  als  25  kg  und  darüber,
»  ,,,,,«»bishöchftenssöltgundjürdaöKalbfell;
für  leichte  und  schwere  Beschädigungen  zufammen  um
insgesamt  8,00  A  für  die  Haut  von  mehr  als  25  kg  und  darüber,
%%  1,75  „  „  „  „  bis  höchstens  25  kg  und  für  das  Kalbfell;
für  Engerlinge  (bis  8  offene)  um
insgesamt  3,00  —  für  die  Haut  von  mehr  als  25  kg  und  darüber,
“  3„  ,,,,,  »bishöchstengsbltgundfürdasKalbfell;
für  Schußhäute  (Häute  mit  Narbengeschwüren,  Warzen  oder  mehr  als
2  Löchern  oder  3  tiefen  Kerben  im  Kern  oder  mehr  als  8  offenen  Engerlingen)
  um
25  Pf.  für  das  Kilogramm  Grüngewicht;
für  Abdecker=  und  Fallhäute  20  Pf.  für  das  Kilogramm  Grüngewicht;
b)  bei  abweichender  Schlachtungsart  vermindern  sich  die  Grundpreise  um
folgende  Sätze:

77“

*)  Tiefer  Schnitt,  tiefe  Kerbe  oder  Loch,  Geschwür,  Faulstelle.