698 Nr. 117. 1916.
abgeschnitten), ohne Schweifbein, jedoch mit Schweifhaut ohne Schweifhaare,
ohne Klauen abgeschlachtet sein.
Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle müssen möglichst fleischfrei, langklauig
(die Klauen unmittelbar am Huf abgeschnitten), ohne Schweifhaare
und Mähne, jedoch derartig abgeschlachtet sein, daß sie den größtmöglichen
Flächeninhalt haben;
b) das Gefälle muß richtig gesalzen sein;
) bei Großviehhäuten und Kalbfellen muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht,
bei Roßhäuten die nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung
vorschriftsmäßig gemessene Länge in unverlöschlicher Schrift (3. B. auf einer
an der Haut oder dem Fell befestigten Blech= oder Holzmarke, durch Stempeldruck
oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein.
g 6.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Höchstprei ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen
zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis:
1. Bei Großviehhäuten und Kalbfellen
a) für Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 5 c) festgestellt und erkennbar
gemacht ist, um «
5 Pf. für das Kilogramm;
für leichte Beschädigung (Fehler') im Abfall) sowie für Häute und Felle
geschächteter Tiere um ·
insgesamt1,25J-fürdieHautvonmehralsZölcg,.
»0,75»,,««bishöchftensZökgundfürdasKalbfeM
für schwere Beschädigung (Fehler im Kern) um
insgesamt 2,00 A fuͤr die Haut von mehr als 25 kg und darüber,
» ,,,,,«»bishöchftenssöltgundjürdaöKalbfell;
für leichte und schwere Beschädigungen zufammen um
insgesamt 8,00 A für die Haut von mehr als 25 kg und darüber,
%% 1,75 „ „ „ „ bis höchstens 25 kg und für das Kalbfell;
für Engerlinge (bis 8 offene) um
insgesamt 3,00 — für die Haut von mehr als 25 kg und darüber,
“ 3„ ,,,,, »bishöchstengsbltgundfürdasKalbfell;
für Schußhäute (Häute mit Narbengeschwüren, Warzen oder mehr als
2 Löchern oder 3 tiefen Kerben im Kern oder mehr als 8 offenen Engerlingen)
um
25 Pf. für das Kilogramm Grüngewicht;
für Abdecker= und Fallhäute 20 Pf. für das Kilogramm Grüngewicht;
b) bei abweichender Schlachtungsart vermindern sich die Grundpreise um
folgende Sätze:
77“
*) Tiefer Schnitt, tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.