130 3. Abschnitt. Polizei.
Anstalt. Ein von der Deputation auf Lebenszeit zu wählender
und von Sr. Majestät dem Könige von Preußen zu be-
stätigender Generaldirektor hat für die Ausführung der ver-
fassungsmäßigen Beschlüsse der Deputation zu sorgen. Behufs
der speziellen Verwaltung der Sozietätsangelegenheiten ist der
gesamte Bezirk. der Sozietät in gewisse Kreise eingeteilt. Der
Deputierte für das Fürstentum wird von dem Ministerium vor-
geschlagen. Im Fürstentum sind die Geschäfte für die Im-
mobiliar- und Mobiliarversicherung getrennt. Zwei Kreis-
Feuersozietätsdirektoren in Rudolstadt bzw. Frankenhausen
sind für die Gebäudeversicherung, ein Kreisversicherungs-
kommissar in Rudolstadt ist für die Mobiliarversicherung
bestellt.
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E—H. Landeskultur-, Veterinär-, Fischerei-
und Jagdpolizei.
E. Landeskulturpolizei.
I. Landwirtschaft.
1. Fürsorge für die Landwirtschaft im
allgemeinen.
Die Sorge des Staates für die Landwirtschaft äußert sich
teils durch Gesetze, teils durch mancherlei Maßregeln, die
keine zwingende Gewalt haben, wie die Gesetze, sondern nur
darauf hinausgehen, die Landwirtschaft zu heben und zu
fördern. Vieles ist der genossenschaftlichen Selbsthilfe über-
lassen (Molkereigenossenschaften usw.). Andere Bestrebungen
unterstützt der Staat und stellt sie dann regelmäßig zugleich
auch unter seine Aufsicht.
Das landwirtschaftliche Vereinswesen ist im Fürstentum
entwickelt. Landwirtschaftliche Vereine bieten den Land-
wirten Gelegenheit, ihre Arbeit, ihre Verhältnisse zu be.
sprechen, ihre Kenntnisse zu vermehren und gemeinsame
Unternehmungen zu beraten. Die kleineren örtlichen Vereine.
die für die einzelnen Gegenden bestehen, sind Bestandteile
des landwirtschaftlichen Zentralvereins in der Oberherrschaft
oder des Verbandes der landwirtschaftlichen Vereine der
Unterherrschaft. Der letztere hat sich der Landwirtschafts_