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b) In dieser Anstale sind, unker Beobachcung der allgemeinen Vorschrifeen über
Contumazirung von Personen, Diesenigen aufzunehmen, welche als Mieglieder der
Commun, oder als fremde Reisende, dafsern sich diese letztern nämlich selbst zu
verpflegen im Stande sind, aus einem angesteckten Orce kommen, um in dem
noch gesunden Orte zu verweilen.
ck) Beamten und commandirten Militairpersonen, Geistlichen, Advokaten, Aerzten
und Wundärzeen, welche in ihren Berufsgeschäften reisen und sich deshalb legiti-
miren, kann der Aufenthalt, auch ohne vorherige Contumaz, nicht verweigert
werden, so wie denn auch
d) das Durchreisen ohne Aufenthalt, das Wechseln der Pferde und der Waaren-
transport in keinem Falle verhindert oder erschwert werden dürfen.
ee)DOie beabsichtigte Maßnehmung ist unverzüglich der unterzeichneten Commission
zur Genehmigung anzuzeigen, auch von letzterer, falls die zu dem Ende erforder-
lich scheinenden Veranstaltungen elwa schon getroffen seyn sollten, die Fortdauer
derselben abhängig zu machen.
". 10.
Epzitimotien Wegen der tegitimation für Reisende des Inlandes bewendee es zwar im Allgemeinen
n nrie des bei der desfallsigen Verordnung vom 13ten August 1831; es wird jedoch die §. 10. die-
y. ser Verordnung enthaltene Bestimmung insoweit abgeänderé, als künftig auch in angesteck-
ten Orten tegitimationskarten, mit der Bemerkung: daß, und seit wann, die Cbolera da-
selbst berrsche, ausgestellt werden können.
". 11.
Einreichungvon Bei dem wirklichen Ausbruche der Cholera an einem Orte des Inlandes, hat die
Ktan#eniten. Ortscommission, durch einen ihr beigegebenen Arzt, eine genaue Krankenliste, nach dem
— unter A. beigehenden Schema, führen zu lassen, und solche, so lange die Abnahme der
Krankheie nicht wesentlich und dauernd ist, aller drei Tage, alsdann aber aller ache
Tage, an den Amtshauptmann, dieser aber an die unterzeichnete Commission unverzüglich
einzusenden.
. 12.
Errichtung ren Da es bei Behandlung der an der Astatischen Cholera Erkrankten vor Allem darauf
Hosbilälern. ankommt, ihnen die schleunigste und eben dadurch zugleich dauernd wirksamste Hülfe zu ge-
währen, so ist, indem die dießfallsige Vorschrift der Anweisung vom 1 ten Juli vorigen
Jahres, erster Abschnice §. 3., hierdurch in so weit abgeändert wird, so viel nur möglich dar-
auf Bedacht zu nehmen, daß im Orte selbst gelegene Lokale zu Hospitälern eingerichtee
werden; wobei, so weit nöthig, die Bestimmungen des Mandats vom 1 4tn Juli vorigen
Jahres in Anwendung zu bringen sind.