Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(151) 
—W490.) Verordnung, 
den auftragsweise erweiterten Wirkungskreis der Leipziger Polizeibehörde 
betreffend; 
vom (4 5% Mobember 1833. 
Mie Allerhöchster und Höchster Genehmigung wird von dem Ministerium des Innern 
Folgendes verordner: 
4. 
In Fällen, wo auf dem Wege der Requisstion ein sicherheitspolizeilicher Zweck nicht 
füglich zu erreichen ist, soll, bis auf andere Anordnung, die Leipziger Polizeibehörde, inner- 
balb des nachbezeichneten Umkreises um die Stadt, Visicationen und Expeditionen unmit- 
telbar und ohne vorherige Requisition der berreffenden Ortsbehörde vorzunehmen, kraft des 
ihr hierzu andurch ertheilten beständigen Auftrags, befugk seyn; sie hat jedoch der letztern 
biervon baldmöglichst Nachriche zu ertheilen. 
2. 
Der Umkreis, innerhalb dessen ihr dieses Befugniß zustehet, soll durch folgende, dem— 
selben gleichfalls unterworfene Ortschaften gebildet werden: 
Groß= und Klein-Würderitzsch, Mockau, Neutzsch, St. Theklakirche, Heiternblick, 
Paunsdorf, Zweinaundorf, Holzhausen, Juckelhausen, Wachau, Markkleeberg, 
Oetzsch, Gautzsch, tauer, Schönau, Burghausen, Gundorf, tützschena und Lin- 
denthal. 
Hiernach har sich Jedermann, den es angehe, zu achten. 
Dresden, den 151en November, 1833. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowiz. 
Pessch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.