(151)
—W490.) Verordnung,
den auftragsweise erweiterten Wirkungskreis der Leipziger Polizeibehörde
betreffend;
vom (4 5% Mobember 1833.
Mie Allerhöchster und Höchster Genehmigung wird von dem Ministerium des Innern
Folgendes verordner:
4.
In Fällen, wo auf dem Wege der Requisstion ein sicherheitspolizeilicher Zweck nicht
füglich zu erreichen ist, soll, bis auf andere Anordnung, die Leipziger Polizeibehörde, inner-
balb des nachbezeichneten Umkreises um die Stadt, Visicationen und Expeditionen unmit-
telbar und ohne vorherige Requisition der berreffenden Ortsbehörde vorzunehmen, kraft des
ihr hierzu andurch ertheilten beständigen Auftrags, befugk seyn; sie hat jedoch der letztern
biervon baldmöglichst Nachriche zu ertheilen.
2.
Der Umkreis, innerhalb dessen ihr dieses Befugniß zustehet, soll durch folgende, dem—
selben gleichfalls unterworfene Ortschaften gebildet werden:
Groß= und Klein-Würderitzsch, Mockau, Neutzsch, St. Theklakirche, Heiternblick,
Paunsdorf, Zweinaundorf, Holzhausen, Juckelhausen, Wachau, Markkleeberg,
Oetzsch, Gautzsch, tauer, Schönau, Burghausen, Gundorf, tützschena und Lin-
denthal.
Hiernach har sich Jedermann, den es angehe, zu achten.
Dresden, den 151en November, 1833.
Ministerium des Innern.
von Carlowiz.
Pessch.