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50.) Verordnung,
die Ausstellung der Zeugnisse der Geistlichen für Frauenspersonen, welche als
Lehrköchter in eine Entbindungsanstalt sich aufnehmen lassen wollen, betr.;
vom 18Sten November 1833.
Nach Vorschrift des §. 2. des Mandats, die Erlernung und Ausübung der Geburts-
hülfe in hiesigen Landen betr., vom 2ten April 1818. (Ges. Sammlung (l. a. 1818,
St. 3, no. 5, S. 9. fg.) und dem in solchem angezogenen §. 2. der, dem Mandate
angefügten, allgemeinen Hebammen-Ordnung, soll bei den Enrbindungsschulen zu Dresden
und teipzig eine tehrtochter nur angenommen werden, wenn sie, außer andern, von dem
Bezirksphysikus zu beurtheilenden, Erfordernissen, nicht unter 25 und nicht über 40
Jahre alt, und mit einem guten nakürlichen Verstande begabt ist, ferner gehörigen Religi-
onsunterricht genossen hat, fertig lesen und, wo möglich, schreiben kann, wohlwollend,
dienstfertig, besonnen und unternehmend ist, auch einen nüchternen, unbescholtenen und
christlichen tebenswandel führt.
Uiber diese Erfordernisse hat nun, nach angezogener Vorschrift, jede Frauensperson,
welche ihre Aufnahme in eine jener öffentlichen Lehranstalten nachsucht, ein vollständiges
und pflichtmäßiges Zeugniß des Predigers ihres Wohnorts, welches von demselben unent-
geltlich auszustellen ist, an den Director des Insticurs, welches sie besuchen will, einzu-
senden und bierauf weicern Bescheid zu erwarten.
Nach einer Mittheilung der Königl. Landesdirection sollen jedoch dergleichen Zeugnisse
von den Geistlichen nicht immer mit der erforderlichen Vollständigkeit ausgestellt worden
seyn, und auf deren Antrag werden daher sämmrliche Geistliche in den Kreislanden hier-
durch angewiesen, die dergleichen Frauenspersonen in vorkommenden Fällen auszustellenden
Zeugnisse jedesmal obangezogener Vorschrife entsprechend einzurichten.
Dresden, am 181ten November 1833.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Heymann 8.
Ansgegeben am 26sten November 1833.