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Artikel 12.
Hinsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche in dem Bereiche der Vereinslaͤnder von
anderen, als den im Artikel 11. bezeichneten Gegenständen erhoben werden, sowie der im
Großherzogrhume Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken, wird eine ge-
genseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung Start finden, dergestalt, daß das Erzeugniß
eines anderen Vereinsstaates uncer keinem Vorwande häöher belastet werden darf, als das
inländische. Derselbe Grundsat findek auch bei den Zuschlagsabgaben und Octroi's Statt,
welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, so weit dergleichen Abgaben nicht
überhaupe nach der Bestimmung des Artikels 11. No. 6. unzulässig sind.
Artikel 13.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. B. der in den
Königreichen Baiern und Würtemberg, zur Surrogirung des Wegegeldes von eingehen-
den Gütern, eingeführre sixe Zellbeischlag, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken= und
Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Un-
terschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privarberechtigten, na-
mentlich einer Commune geschieher, sollen nur in dem Berrage beibehalten oder neu ein-
geführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten
angemessen sind.
Das dermalen in Preußen, nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828, bestehende
Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen und binführo in keinem der contrahiren-
den Staaten überschriceen werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf chaussi rten
Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemaͤß aufgehoben, und
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.
Artikel 14.
Die contrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in Ihren Landen ein glei—
ches Münz-, Maaß= und Gewichts-System in Anwendung komme, hierüber sofore be-
sondere Unterhandlungen einleiten lassen, und die nächste Sorge auf die Annahme eines
gemeinschaftlichen Jollgewichts richten. Sofern die desfallsige Einigung nicht bereits bei
der Ausführung des Vertrages zum Grunde gelegt werden könnte, werden die contrahiren-
den Sctaaten, zur Erleichterung der Versendung ven Waaren und zur schnelleren Abferri-
gung dieser Sendungen an den Zollstellen, soweit dieß noch nicht zur Ausführung ge-
bracht seyn sollte, bei den in Ihren Jollearifen vorkommenden Maaß= und Gewichrs-
Bestimmungen eine Reduction auf die Maaße und Gewichte, welche in den Tarifen der
anderen contrahirenden Stcaaten angenommen sind, enewerfen und zum Gebrauche sowohl