Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Artikel 12. 
Hinsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche in dem Bereiche der Vereinslaͤnder von 
anderen, als den im Artikel 11. bezeichneten Gegenständen erhoben werden, sowie der im 
Großherzogrhume Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken, wird eine ge- 
genseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung Start finden, dergestalt, daß das Erzeugniß 
eines anderen Vereinsstaates uncer keinem Vorwande häöher belastet werden darf, als das 
inländische. Derselbe Grundsat findek auch bei den Zuschlagsabgaben und Octroi's Statt, 
welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, so weit dergleichen Abgaben nicht 
überhaupe nach der Bestimmung des Artikels 11. No. 6. unzulässig sind. 
Artikel 13. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. B. der in den 
Königreichen Baiern und Würtemberg, zur Surrogirung des Wegegeldes von eingehen- 
den Gütern, eingeführre sixe Zellbeischlag, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken= und 
Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Un- 
terschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privarberechtigten, na- 
mentlich einer Commune geschieher, sollen nur in dem Berrage beibehalten oder neu ein- 
geführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten 
angemessen sind. 
Das dermalen in Preußen, nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828, bestehende 
Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen und binführo in keinem der contrahiren- 
den Staaten überschriceen werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf chaussi rten 
Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemaͤß aufgehoben, und 
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die 
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 14. 
Die contrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in Ihren Landen ein glei— 
ches Münz-, Maaß= und Gewichts-System in Anwendung komme, hierüber sofore be- 
sondere Unterhandlungen einleiten lassen, und die nächste Sorge auf die Annahme eines 
gemeinschaftlichen Jollgewichts richten. Sofern die desfallsige Einigung nicht bereits bei 
der Ausführung des Vertrages zum Grunde gelegt werden könnte, werden die contrahiren- 
den Sctaaten, zur Erleichterung der Versendung ven Waaren und zur schnelleren Abferri- 
gung dieser Sendungen an den Zollstellen, soweit dieß noch nicht zur Ausführung ge- 
bracht seyn sollte, bei den in Ihren Jollearifen vorkommenden Maaß= und Gewichrs- 
Bestimmungen eine Reduction auf die Maaße und Gewichte, welche in den Tarifen der 
anderen contrahirenden Stcaaten angenommen sind, enewerfen und zum Gebrauche sowohl
	        
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