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Artikel 7.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Ab-
gaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Preussisch-Hessischen und des
bisherigen Baierisch-Würcembergischen Zollvereins, ingleichen des Königreichs Sachsen und
der Thüringischen Staaten auf, und es können alle im freien Verkehr des einen zu dem
Gesammovereine gehörigen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbe-
schwere in jedes andere, zu diesem Vereine gehörige Gebiee eingeführt werden, mir allelnigem
Vorbehalte 1
a) der zu den Seaatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarcen und Salz), nach
Maßgabe der Arcikel 9. und 10.;
b) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwärctig entweder mie Seeuern von
verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar niche, in dem andern aber mit
einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen inlän-
dischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Arcikel 1 1. und endlich
Jp) solcher Gegenstände, welche, ohne Eingriff in die von einem der conerahirenden Sraa-
ren ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien, nicht nachgemache oder eingeführt
werden können, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der
Einfuhr in den Staar, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben
mussen.
Artikel 8.
Der im Arcikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgaben-Freiheic unbeschader, wird der
Uibergang solcher Handelsgegenstände, welche, nach dem gemeinsamen Zolltarife, einer Ein-
gangs= oder Ausgangs-Stener an den Außengrenzen unkerliegen, auch aus den Königlich
Baierischen und Königlich Würtembergischen Landen in das Gebier des Thüringischen Ver-
eins und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen kand= und Heerstraßen, Srart
finden; und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerichrer
werden, bei welchen die Waarenführer, unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Trans-
portzectel, die aus dem einen in das andere Gebiec überzuführenden Gegenstände anzu-
geben haben.
Auf den Verkehr mie rohen Produkten in geringeren Quanc#cäten, sowie überall auf
den kleineren Grenz= und Markeverkehr, und auf das Gepäck von Reisenden, finder obige
Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keinerlei Waarenreviskon Start finden, außer
insoweic, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben (Arcikel 7. b.) es erfor-
dern könnte.
Artikel 9.
Hinsichelich der Einfuhr von Splelkarten behäle es in jedem der zum Gesammtvereine
gehörigen Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.