Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Artikel 7. 
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Ab- 
gaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Preussisch-Hessischen und des 
bisherigen Baierisch-Würcembergischen Zollvereins, ingleichen des Königreichs Sachsen und 
der Thüringischen Staaten auf, und es können alle im freien Verkehr des einen zu dem 
Gesammovereine gehörigen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbe- 
schwere in jedes andere, zu diesem Vereine gehörige Gebiee eingeführt werden, mir allelnigem 
Vorbehalte 1 
a) der zu den Seaatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarcen und Salz), nach 
Maßgabe der Arcikel 9. und 10.; 
b) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwärctig entweder mie Seeuern von 
verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar niche, in dem andern aber mit 
einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen inlän- 
dischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Arcikel 1 1. und endlich 
Jp) solcher Gegenstände, welche, ohne Eingriff in die von einem der conerahirenden Sraa- 
ren ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien, nicht nachgemache oder eingeführt 
werden können, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der 
Einfuhr in den Staar, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben 
mussen. 
Artikel 8. 
Der im Arcikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgaben-Freiheic unbeschader, wird der 
Uibergang solcher Handelsgegenstände, welche, nach dem gemeinsamen Zolltarife, einer Ein- 
gangs= oder Ausgangs-Stener an den Außengrenzen unkerliegen, auch aus den Königlich 
Baierischen und Königlich Würtembergischen Landen in das Gebier des Thüringischen Ver- 
eins und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen kand= und Heerstraßen, Srart 
finden; und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerichrer 
werden, bei welchen die Waarenführer, unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Trans- 
portzectel, die aus dem einen in das andere Gebiec überzuführenden Gegenstände anzu- 
geben haben. 
Auf den Verkehr mie rohen Produkten in geringeren Quanc#cäten, sowie überall auf 
den kleineren Grenz= und Markeverkehr, und auf das Gepäck von Reisenden, finder obige 
Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keinerlei Waarenreviskon Start finden, außer 
insoweic, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben (Arcikel 7. b.) es erfor- 
dern könnte. 
Artikel 9. 
Hinsichelich der Einfuhr von Splelkarten behäle es in jedem der zum Gesammtvereine 
gehörigen Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.
	        
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