Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 280 ) 
. 3. 
3.) Betrag der Steuer= und Erhebungsfätze. 
Der allgemeine Steuersatz für einen Dresdner Eimer Branniwein zu 508 nach dem 
Alkoholometer von Tralles soll drei Thaler 14 ggr. —= (nach dem 21.-Guldenfuß) be- 
tragen, und wird daher verhältnißmäßig nach folgenden Sätzen vorläufig erhoben: 
3) wenn das zu verarbeicende Material aus Gerreide, Kartoffeln oder anderen mehli- 
gen Stoffen besteht, mie 
einem Groschen 
fuͤr je zwanzig Dresdner Kannen Rauminhalt der Maischgefaͤße, jedoch gegen ei— 
nen, an der im Betriebsplan angemeldeten und zu versteuernden Gesammt-Kannen- 
— zahl des Rauminhalts, zu gewährenden Rabatt, wie solcher in der Beilage unter A. 
, vorlaͤufig bestimmt worden ist; 
b.) wenn nicht mehlige Bestandtheile verwendet werden, mit: 
aa) sechs Groschen für jeden Eimer Trauben= oder Obst-Wein, Weinhefen 
oder Sceinobst, und 
bb) drei Groschen für jeden Eimer eingestampfter Weintreber, Kernobst, Tre- 
bern von Kernobst und Beerenfrüchte. 
Werden andere, als vorstehend benannte Stoffe zu Branntwein verarbeiter, so bestimmt 
die, ihrer Ertragsfähigkeit und obigem Berhbältnisse angemessenen Hebesätze, das Finanz- 
Ministerium. " 
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Der Regierung bleibet vorbehalren, auf den Fall, wenn sich die Ercragsfähigkeit des 
Materials durch vollkommenere technische Behandlung dergestalt erhöhen sollte, daß eine fühl- 
bare Störung des Verhältnisses der §. 3. verordneten Hebesätze zu dem ebendaselbst ange- 
nommenen allgemeinen Sceuersatze bervorgebracht würde, dieses Verhälcniß durch anderweite 
Bestimmungen wieder herzustellen. 
5. 
4.) Maaßstab für die Berecht ng des Miuischraumes und der Menge des Materials. 
Der Rauminhalt eines Maischgefaͤßes wird nach Dresdener Kannen, und der Eimer 
auf 72 solcher Kannen berechnet. 
Ein Maischgefaͤß darf nicht unter 360 Kannen betragen. 
C. 6. 
5.) Eintritt der Steuerverbindlichkelt. 
Wer Branntwein-Brennapparate für seine Rechnung eneweder selbst, oder durch An- 
dere innerhalb Landes in Becrieb setze, ist zu Emrichrung der Branneweinsteuer verbunden.
	        
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