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. 3.
3.) Betrag der Steuer= und Erhebungsfätze.
Der allgemeine Steuersatz für einen Dresdner Eimer Branniwein zu 508 nach dem
Alkoholometer von Tralles soll drei Thaler 14 ggr. —= (nach dem 21.-Guldenfuß) be-
tragen, und wird daher verhältnißmäßig nach folgenden Sätzen vorläufig erhoben:
3) wenn das zu verarbeicende Material aus Gerreide, Kartoffeln oder anderen mehli-
gen Stoffen besteht, mie
einem Groschen
fuͤr je zwanzig Dresdner Kannen Rauminhalt der Maischgefaͤße, jedoch gegen ei—
nen, an der im Betriebsplan angemeldeten und zu versteuernden Gesammt-Kannen-
— zahl des Rauminhalts, zu gewährenden Rabatt, wie solcher in der Beilage unter A.
, vorlaͤufig bestimmt worden ist;
b.) wenn nicht mehlige Bestandtheile verwendet werden, mit:
aa) sechs Groschen für jeden Eimer Trauben= oder Obst-Wein, Weinhefen
oder Sceinobst, und
bb) drei Groschen für jeden Eimer eingestampfter Weintreber, Kernobst, Tre-
bern von Kernobst und Beerenfrüchte.
Werden andere, als vorstehend benannte Stoffe zu Branntwein verarbeiter, so bestimmt
die, ihrer Ertragsfähigkeit und obigem Berhbältnisse angemessenen Hebesätze, das Finanz-
Ministerium. "
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Der Regierung bleibet vorbehalren, auf den Fall, wenn sich die Ercragsfähigkeit des
Materials durch vollkommenere technische Behandlung dergestalt erhöhen sollte, daß eine fühl-
bare Störung des Verhältnisses der §. 3. verordneten Hebesätze zu dem ebendaselbst ange-
nommenen allgemeinen Sceuersatze bervorgebracht würde, dieses Verhälcniß durch anderweite
Bestimmungen wieder herzustellen.
5.
4.) Maaßstab für die Berecht ng des Miuischraumes und der Menge des Materials.
Der Rauminhalt eines Maischgefaͤßes wird nach Dresdener Kannen, und der Eimer
auf 72 solcher Kannen berechnet.
Ein Maischgefaͤß darf nicht unter 360 Kannen betragen.
C. 6.
5.) Eintritt der Steuerverbindlichkelt.
Wer Branntwein-Brennapparate für seine Rechnung eneweder selbst, oder durch An-
dere innerhalb Landes in Becrieb setze, ist zu Emrichrung der Branneweinsteuer verbunden.