Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Der Eigenthuͤmer der Brennerei haftet fuͤr den Fall, wenn er letztere verpachtet hat, sub— 
sidiarisch fuͤr die Abgabe. 
g. 7. 
6.) Verfallzeit der Steuer. 
Die Steuer ist in der Regel am letzten Tage der angemeldeten Betriebszeit an das 
Steueramt des Hebebezirks zu entrichten. Letzteres ist jedoch befugt, in Faͤllen, wo Nach-— 
bezahlung bedenklich waͤre, Vorausbezahlung anzuordnen und den Brennereibetrieb erst nach 
erfolgter Gefaͤlleberichtigung zu gestatten. Die Zeit des angemeldeten Betriebs darf einen 
gewoͤhnlichen Kalendermonat nicht uͤbersteigen. 
2 8. 
7.) Bedingungen, von welchen der Gewerbebetrieb abhängig ist. 
Ecs ist keinem Brennereibesiter gestartet, seine Apparate in Gang zu bringen, bevor 
niche von ihm das Hauprsteuecrame des Bezirks in Kenntniß gesetzt und schriftliche Anmel- 
dung seiner sämmrtlichen Bekriebsräume und Geräthschaften, zum Behuf amtlicher Aufzeich- 
nung, Ausmessung und Bezeichnung der Geräthschafken bewirke worden ist. 
Auch liegt ihm ob, vor jedesmaligem Beginn des Brenngeschäfts, und zwar noch vor 
der Einmaischung oder sonstigen Vorbereitung der Stoffe, aus welchen Branntwein ge- 
brannt werden soll, eine schriftliche Berriebsdeclaration, nach einem noch zu bestim- 
menden Formular, dem Sceueramte des Hebebezirks in doppelten Exemplarien zu überrei- 
chen und ehe die Genehmigung dieses Betriebsplanes erfolgt ist, die Brennerei nicht in 
Gang zu setzen. 
. 9P. 
8.) Steueramtliche Aussscht. 
Die declarirten Gewerbsräume und Be etriebsgeraͤthschaften stehen unter fortwaͤhrender 
Aufsicht des Hauptsteueramtes, ohne dessen Vorwissen und Genehmigung weder eine Ver— 
mehrung, noch Verminderung, Erweiterung oder sonstige Veraͤnderung mit ihnen vorge— 
nommen werden darf. 
. 10. 
In Folge dieser steueramtlichen Aufsicht ist der Brennerei-Inhaber verbunden, seine 
Brenngeraͤthe nach beendigter Betriebszeit, und uͤberhaupt so oft es noͤthig und erfordert 
wird, unter amtlichen Verschluß (außer Gebrauch) stellen zu lassen, Revisionen zu gestatten 
und sich allen in dieser Beziehung noch anzuordnenden Controle-Vorschriften zu unterwerfen. 
9. 11. 
Hiernaͤchst erstreckt sich eine steueramtliche Aufsicht im Allgemeinen auf alle Diejenigen, 
welche Destillirgeraͤthe zu andern gewerblichen, an sich steuerfreien Zwecken besitzen und jeden—
	        
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