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S. 45.
41.) Rückerstattung bereits erlegter Branntweinsteuern.
Eine Rückvergütung auf bereits erlegte Branntweinsteuern findet in der Regel nicht
Statt, und kann unter angemessenen, vom Finanz-Ministerium festzusetzenden Bedingun-
gen dann bewillige werden, wenn versteuerter Branntwein in Quanticäten von einem
Eimer und daräber ins Ausland von dem Verfertiger unmittelbar versender wird.
C. 16.
Eine Rückvergücung kann ferner vom Finanz-Ministerium denjenigen Fabrikanten, auf
Ansuchen, ganz oder kheilweise, unter angemessenen Sicherheicsmaßregeln gewährt werden,
welche versteuerten Brannewein in größeren Quancicäten zu chemischen Zwecken verwenden.
Dergleichen Fabrikanten steben unter allgemeiner steueramtlicher Aufsicht.
. 47.
12.) Handlungen, welche als Hinterziehungen der Branntweinsteuer anzusehen sind.
Eine Hinterziehung der Branntweinsteuer wird vollbrache durch: völlig unterlassene oder
zum Nachtheile des Steuerinteresse unrichtig bewirkee Anmeldung, entweder des ganzen Ge-
werbeberriebs oder auch nur einer einzelnen Gewerbshandlung, von deren Ausübung, nach
gegenwärtigem Gesetze, die Entricheung der Branneweinsteuer und deren Betcrag abhängig ist.
Insbesondere sind dahin auch folgende Handlungen zu rechnen:
1.) eigenmächtig unternommene Erweiterung oder Vermehrung der declarirken und steuer-
— amtlich aufgezeichneten und vermessenen, ingleichen heimliche Benutzung unangemel-
deter oder vom Steueramte außer Gebrauch gesetzter Betriebsgeräthe;
2.) Unternehmurg größerer oder öfterer Einmaischungen an den einzelnen Betriebskagen,
als der Berriebsplan besagt; und endlich
3.) BVerwendung anderer, höher besteuerrer Skoffe zur Branneweinerzeugung, als de-
clarirt worden sind.
. 18.
Wenn Maischgefäße, welche vom Seeuerpflichtigen nicht angemeldet worden sind, zum
Einmaischen eigenmächtig benutzt werden, so ist auf jeden dricten Tag der nächstvorher-
gegangenen sechs Monate, vom Zeiepunkte der Encdeckung an zurückgerechnet, eine Ein-
maischung in den betroffenen Gefäßen anzunehmen und hiernach der Betrag der hinter-
bliebenen Abgaben, nebst der Defraudations-Geldstrafe, auszuwerfen, insofern niche ent-
weder eine größere Steuerverkürzung ermittelt, oder die Unmöglichkeic einer sechsmonatlichen
Benutzung von dem Steuerpflichtigen vollständig nachgewiesen wird.
" . 19.
Sind Maischgefäße, welche die Seeuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, unbefugter=