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weise zum Einmaischen benutzt worden, so ist auf jeden dritten Tag von der Stunde ab,
wo die Maischgefäße zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeie
der Enkdeckung, eine Einmaischung anzunehmen und hiernach Steuer und Defraudations-
Serafe zu berechnen.
J". 20.
Sind unangemeldete Destillirgeräche zur Branntweinbereitung aus niche mehligen
Stoffen eigenmächtig in Gang gebracht worden, so soll ein ununterbrochener Ge-
brauch des Destillirapparates, während der nächst vorhergegangenen sechs Monate, vom
Tage der Enerdeckung an zurückgerechner, und diejenige Materialmenge, welche während
dieser Zeit auf dem unbefugterweise in Gebrauch gesetzten Geräthe hat zu Branntwein ver-
arbeitet werden können, nach dem höchsten Steuersatze angenommen und der Be-
trag des Hinterzogenen, nebst der Defraudations-Geldstrafe hiernach berechnect werden,
insofern nicht eine größere Steuerverkürzung ermietele oder die Unmöglichkeic des in
gedachter Maße angenommenen Betriebes vom Gewerbtreibenden vollständig nachgewiesen
wird.
Dasselbe Verfahren ist zu beobachten, wenn der Brenner die ihm zu steuerfreien
Zwecken gestatteten Blasen zur Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stoffen be-
nutzt hat.
C. 21.
Wenn in Brennereien, wo Branntwein aus niche mehllgen Stoffen verferlige wird, von
der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzte Destillirgeräthe unbefugkerweise in Berrieb gebrache
werden, so ist Seeuer nebst Hinterziehungsstrafe nach derjenigen Marerialmenge zum höchsten
Steuersatze zu berechnen, welche seit der Stunde, wo das unbefugterweise gebrauchte ODestillir-
Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeirt der Enteeckung auf
diesem Geräthe hat verarbeitet werden können.
II. Die Biersteuer.
6 22.
1.) Gegenstand der Bierfteucr.
Alles im Inlande aus gemalztem oder ungemalzeem Gerreide= gefertigke Bier unrerliegr der
Biersteuer.
§S. 23.
2.) Schebungsfuß. "
Die Erhebung der Abgabe erfolgt nach dem Bruttogewichte des zu verwendenden Brau-
schroces.