Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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weise zum Einmaischen benutzt worden, so ist auf jeden dritten Tag von der Stunde ab, 
wo die Maischgefäße zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeie 
der Enkdeckung, eine Einmaischung anzunehmen und hiernach Steuer und Defraudations- 
Serafe zu berechnen. 
J". 20. 
Sind unangemeldete Destillirgeräche zur Branntweinbereitung aus niche mehligen 
Stoffen eigenmächtig in Gang gebracht worden, so soll ein ununterbrochener Ge- 
brauch des Destillirapparates, während der nächst vorhergegangenen sechs Monate, vom 
Tage der Enerdeckung an zurückgerechner, und diejenige Materialmenge, welche während 
dieser Zeit auf dem unbefugterweise in Gebrauch gesetzten Geräthe hat zu Branntwein ver- 
arbeitet werden können, nach dem höchsten Steuersatze angenommen und der Be- 
trag des Hinterzogenen, nebst der Defraudations-Geldstrafe hiernach berechnect werden, 
insofern nicht eine größere Steuerverkürzung ermietele oder die Unmöglichkeic des in 
gedachter Maße angenommenen Betriebes vom Gewerbtreibenden vollständig nachgewiesen 
wird. 
Dasselbe Verfahren ist zu beobachten, wenn der Brenner die ihm zu steuerfreien 
Zwecken gestatteten Blasen zur Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stoffen be- 
nutzt hat. 
C. 21. 
Wenn in Brennereien, wo Branntwein aus niche mehllgen Stoffen verferlige wird, von 
der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzte Destillirgeräthe unbefugkerweise in Berrieb gebrache 
werden, so ist Seeuer nebst Hinterziehungsstrafe nach derjenigen Marerialmenge zum höchsten 
Steuersatze zu berechnen, welche seit der Stunde, wo das unbefugterweise gebrauchte ODestillir- 
Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeirt der Enteeckung auf 
diesem Geräthe hat verarbeitet werden können. 
II. Die Biersteuer. 
6 22. 
1.) Gegenstand der Bierfteucr. 
Alles im Inlande aus gemalztem oder ungemalzeem Gerreide= gefertigke Bier unrerliegr der 
Biersteuer. 
§S. 23. 
2.) Schebungsfuß. " 
Die Erhebung der Abgabe erfolgt nach dem Bruttogewichte des zu verwendenden Brau- 
schroces.
	        
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