Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(309 ) 
a) ob der Orc das vollständige Niederlagereche (J. 58.) hat, oder 
b) ob nur ein gewöhnliches Zoll-gager (G. 66.) bei dem Hauptzollamte vorhanden ist. 
Im erstern Falle ist das Abfertigungsverfahren durch das für den Ort erlassene Packhofs- 
Regulativ (I. 65.) bestimme. 
In dem zweiten Falle erfolge die Annahme der Waaren zum tager, nach vorausgegange- 
ner, specieller Revision, auf den Grund der Eingangedeclaration. 
. 25. 
D. Weitere Behandlung, wenn die Waaren nach einem Orte bestimmt sind, wo 
sich ein Hauptzollamét oder ein Haupktsteueramt mit Niederlage befindet. 
Sind Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich ein Hauptzollame oder ein Haupt- 
Steuerame mit Niederlage befinder, und wird von dem Waarenführer darauf angetragen, 
solche unverzollt dahin abzulassen, so muß für die Eingangsabgabe, enrweder durch Pfand- 
legung oder durch einen sichern Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichcet und den 
bürgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagr, Sicherheie gestelle werden. Ob, statt derselben, in 
einzelnen Fällen, die Begleitung des Transpores auf Kosten des Waarenführers Scatt fin- 
den könne, hänge von der Bestimmung des Abfertigungsamtes ab. 
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt ist, auf den 
zu berechnenden Betrag der Eingangsabgabe, sonst aber auf den höchsten Abgabensatz ge- 
richter werden. 
Das Abfertigungsame ist befuge, bekannte sichere Waarenführer, sowohl In= als Aus- 
länder, von der Sicherheitsleistung zu enrbinden. 
§. 26. 
Das Abfertigungsamt har die Waaren zur Revision zu ziehen. Diese ist eine allge- 
meine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern. Statt der Zollenkrich= 
tung trict die Ertheilung eines Begleitscheins No. I. (I. 40.) ein, und die Waaren wer- 
den unter Verschluß gesetzt. 1 
Die erforderliche Legitimation zur Durchfahrung des Grenzbezirks erhält der Waaren- 
Führer in diesem Falle, wie in allen übrigen Fällen der Begleitscheinertheilung, nach Vor- 
schrift des 9. 20. durch das Duplicat der Declarakion. 
. 27. 
E. Weitere Behandlung, wenn die Waaren zur'Verzollung bei einem Hauptsteuer— 
Amte ohne Nieder lage declarirt werden. 
Für die Prüfung der Zulässigkeit des Anerags, Waaren unverzolle abzulassen, um bei 
einem Hauptsteueramte ohne Niederlage die Verzollung vorzunehmen, gelten beziehungs- 
1333. 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.