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weise die Vorschriften des §. 25. Wird der Antrag zulaͤssig befunden, so erfolgc die spe-
cielle Revision ganz eben so, als wenn die Eingangsabgabe sofort entrichtet werden sollte.
Nach Beendigung derselben wird ein Begleitschein No. II. (G. 48.) ertheile, wogegen
die Anlegung des Verschlusses unterbleibt.
9. 28.
F. Weitere Behandlung, wenn die Waaren zur unmittelbaren Durchfuhr be-
stimmt sind.
1) Allgemeine Vorschriften.
Bei den Abfertigungen zur unmittelbaren Durchfuhr werden die Waaren soweit revi-
dirt, als solches zur Ermirtelung der Durchgangsabgabe erforderlich ist. Die specielle Re-
vision kann unterbleiben, wenn die Waaren auf einer Straße durchgeführt werden sollen,
für welche ein Unterschied in den Durchgangsabgaben, den Gegenständen nach, nicht Sctate
findet, oder wenn da, wo ein solcher Unterschied besteht, der Waarenführer die Durch-
gangsabgabe nach dem höchsten Satze für die zu befahrende Straße enrrichter; in beiden
Fällen jedoch unter der Voraussetzung, daß die Waaren — worüber das Zollamt allein zu
entscheiden hat, — unter völlig sichern Verschluß genommen werden können.
Nach Beendigung der Revision wird die Durchgangsabgabe erhoben, wobei für die
Ertheilung der Quiktung die im §F. 18. wegen der Eingangsabgabe gegebenen Bestimmungen
gelten, und für den Unterschied zwischen der Durchgangs= und der auf den angemeldecen
Waaren ruhenden Eingangsabgabe ist die Sicherheit, nach den Bestimmungen des F. 25,
zu leisten. Hiernächst wird ein Begleitschein No. I. ausgefertigt und der Waarenverschluß
angelegt. Wegen des weitern Verfahrens mie den Begleitscheinen kommen die Vorschriften
. . 35. und 42. und folgende in Anwendung.
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2. Besondere Vorschriften. für die Durchfuhr;
a) von Waaren, wovon die Ausgangsabgabe höher ist, als die Durchgangsabgabe;
Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuhr declarirt, von welchen die Ausgangsab-
gabe höher ist, als die Durchgangsabgabe, so unterbleibe die Begleicschein-Ausferrigung.
Starc derselben wird in dem Duplicate der Declaration, außer der gewöhnlichen Abgaben-
Quittung, angegeben, daß und wie die Waaren unter Bleiverschluß gesetze worden sind,
und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wiederausgang derselben ohne
weitere Abgabenencrichtung erfolgen dürfe.
G. 30.
b) auf kurzen Straßenstrecken;
Auf kurzen, durch das tand führenden Scraßen können bei der Abfertigung Erleichre-
rungen eintrecen, welche dann besonders bekanue gemacht werden sollen.